UVP-report. Umweltvorsorge – Umweltplanung – Umweltprüfung | UVP-report. Environmental Precaution, Planning and Assessment | 38: 13 | 2025

© 2025 Der Autor, veröffentlicht durch UVP-Gesellschaft e.V. und Berlin Universities Publishing | ISSN 0933-0690 | DOI: 10.60636/uvp-report.13
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Überblicksartikel | Review article

Beschleunigungsgesetze und -instrumente für umweltrelevante Planungs- und Zulassungsverfahren im Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis 31. Juli 2024 – Einordnung und Übersicht

Acceleration laws and instruments for environmentally relevant planning and approval procedures in the period from 1 May 2022 through 31 July 2024: categorisation and overview

Tom Grünberger.

Ass. Iur. | UfU.de – Unabhängiges Institut für Umweltfragen e.V., Greifswalder Straße 4, 10405 Berlin | tom.gruenberger@vietbeans.de | ORCID: 0009-0001-1696-1944

Eingegangen 19.02.2025 | Überarbeitet eingegangen 03.07.2025 | Angenommen am 25.08.2025 | Online veröffentlicht 06.10.2025

Zusammenfassung

Der Artikel gibt einen Überblick über die zahlreichen Beschleunigungsgesetze, die im Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis 15. Juli 2024 in den Bereichen Energiewende, Netzausbau, Immissionsschutzrecht und Verkehrsinfrastruktur beschlossen wurden. Im Untersuchungszeitraum verabschiedeten die deutsche Regierung der 20. Wahlperiode des Bundestages und die EU während der 9. Wahlperiode des EU-Parlaments wesentliche Beschleunigungsgesetze in den untersuchten Bereichen und bereiteten weitere vor. Zugleich eröffnete die sogenannte Zeitenwende als Reaktion auf den russischen Angriffskrieg in der Ukraine rechtspolitische Handlungsspielräume. Die durch diesen Krieg ausgelöste Energieknappheit führte zudem zu einer Reihe von Notstandsgesetzen, deren Beschleunigungsinstrumente teilweise in dauerhaft geltendes Recht überführt wurden. Ergebnis sind teilweise tiefgreifende Änderungen im Umwelt- und Planungsrecht. Geändert wurden teilweise Verfahrensregelungen, das materielle Recht und der Rechtsschutz. In vielen Teilen sind deutliche Beschleunigungseffekte zu erwarten, aber auch Einbußen bei der Entscheidungsqualität sind möglich.

Schlagworte

Deutschland; Rechtsabhandlungen; Bundesrecht; Umweltrecht; Planungsrecht; Zulassungsverfahren; Beschleunigung

Abstract

The article provides an overview of the numerous acceleration laws passed in the areas of energy transition, grid expansion, emission control law and transport infrastructure between 1 May 2022 and 15 July 2024. During this period, the German government and the EU Parliament passed significant acceleration laws in these areas and prepared further ones. At the same time, the so-called Zeitenwende (turning point) in response to Russia's war of aggression in Ukraine created scope for legal policy action. The resulting energy shortage also led to a series of emergency laws, some of which were transferred into permanent legislation. This resulted in far-reaching changes to environmental and planning law. Changes were made to procedural regulations, to substantive law and to legal protection. While significant acceleration effects are to be expected in many areas, there may also be a decline in the quality of decision-making.

Keywords

Germany; Legal treatises; Federal law; Environmental law; Planning law; Admission procedures; Acceleration

1 Einleitung

Während in den sechziger Jahren das Instrument der Planung im Zentrum wissenschaftlicher Aufmerksamkeit stand, kann der Zeitraum seit dem Jahr 1979, in dem das „Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht“ erlassen wurde, als Zeitraum der Beschleunigungseuphorie bezeichnet werden (Römling 2023: 11 m.w.N.). Zwischen 1985 und 2021 erließ der Bundesgesetzgeber acht Gesetze, die den Begriff „Beschleunigung“ im Titel führten. Diese Anzahl von Gesetzen zur Beschleunigung umweltrelevanter Planungs- und Zulassungsverfahren – im Folgenden vereinfachend als „Beschleunigungsgesetze“ bezeichnet, betrachtet u. a. Römling (2023: 11 m.w.N.) als hoch. Der Schwerpunkt der gesetzgeberischen Beschleunigungsaktivitäten lag auf den Verwaltungsverfahren und den Verwaltungsprozessen (Römling 2023: 13 m.w.N.). Zu Beginn des Untersuchungszeitraums wurden jedoch erhebliche Zweifel an dem tatsächlichen Beschleunigungspotenzial weiterer Änderungen in diesen Bereichen mit dem überzeugenden Argument artikuliert, dass ungeachtet der konkreten Verfahrensregeln die bestehenden materiell-rechtlichen Vorgaben dennoch geprüft werden müssen (Groß 2021: 78). Dem Gesetzgeber blieb im Umweltrecht der Weg einer unmittelbaren Absenkung materiell-rechtlicher Standards aufgrund ihrer Herkunft aus dem Völker- und EU-Recht weitestgehend versperrt.

In Anbetracht dessen versuchte der Gesetzgeber bereits in der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages, formelle Prüfpflichten mithilfe der sogenannten „Legalplanung“ zu umgehen.1 Der Begriff Legalplanungist nicht einheitlich definiert, bezeichnet jedoch die Zulassung eines Infrastrukturvorhabens durch formelles Gesetz (Reidt 2022). Vermutlich aufgrund rechtlicher Bedenken (Guckelberger 2023; Wulff 2024) nahm der Gesetzgeber in der 20. Wahlperiode des Deutschen Bundestags wieder Abstand von der Legalplanung,2 ohne dies zu begründen (Deutscher Bundestag 2023a: 65).

Die berechtigte Kritik an der Legalplanung (Guckelberger 2023; Wulff 2024) verdeutlicht eine die Demokratie schwächende Verrechtlichung der Politik, welche den politischen Handlungsspielraum der Legislative einschränkt und damit die Autolimitation der Gerichte,3 insbesondere des Europäischen Gerichtshofs im Mehrebenensystem der EU aushebelt (Manow 2024). Die Handlungsoptionen des nationalen Gesetzgebers zur Beschleunigung der untersuchten Verfahrenstypen waren aus diesem Grund bis zum Beginn des Untersuchungszeitraums verengt.

Akute Notlagen wie die COVID-19-Pandemie und der russische Angriff auf die Ukraine haben jedoch den Handlungsspielraum des nationalen Gesetzgebers um Notstandsgesetze zur Bewältigung der jeweiligen Notlage erweitert. Auch der Klimawandel oder der marode Zustand von Brückenbauwerken wird vom nationalen und EU-Gesetzgeber teilweise instrumentell als Notstand eingeordnet, um die Anwendung neuer Beschleunigungsinstrumente zu begründen. Im Untersuchungszeitraum standen die Instrumente zur Bekämpfung akuter Krisen und zur Bewältigung von Dauerkrisen in Wechselwirkung zueinander. Spätestens seit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine ist daher neben einer gesteigerten Quantität auch eine neue Qualität von Beschleunigungsgesetzen zu beobachten.

Konkret hat die die deutsche Regierung der 20. Legislaturperiode des Bundestags, die aus SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP bestand, – im Folgenden „Ampelkoalition“ – von ihrem Amtsantritt am 15. Oktober 2021 bis zum 28. Februar 2025 „rund 54 Gesetze diskutiert und verabschiedet, um Prozesse zu beschleunigen, indem unnötige Regelungen und Prüfschritte abgeschafft werden“ (Bundesregierung 2024a). Die Verwendung des unpräzisen Begriffs „rund 54 Gesetze” in einer Pressemitteilung der Ampelkoalition zeigt, dass selbst für den Gesetzgeber nicht immer eindeutig zu sein scheint, wann es sich bei einem Gesetz um ein Beschleunigungsgesetz handelt. Selbst in Expertenkreisen droht die Übersicht über die zur Beschleunigung ergriffenen Maßnahmen verloren zu gehen.

Eine substanzielle Entwicklung im Zusammenhang mit der gesteigerten Aktivität des nationalen Gesetzgebers bei der Beschleunigung besteht in der veränderten Rolle der EU, die sich verstärkt als Akteur in der Beschleunigungsgesetzgebung präsentiert hat. So hat sie unter anderem Ausnahmen von den Vorgaben der Vogelschutz- (VS-RL), der Flora-Fauna-Habitat- (FFH-RL) und der UVP-Richtlinie (UVP-RL) ermöglicht. Gemessen an der Tätigkeit des nationalen und EU-Gesetzgebers markiert der Beginn des Untersuchungszeitraums den Beginn einer exponentiellen Steigerung der Beschleunigungseuphorie zwischen 1979 und 2021.

Der Artikel gibt einen Überblick über diese beschleunigte Beschleunigungsgesetzgebung und derzeit ausstehende Gesetzgebungsvorhaben, ordnet die verwendeten Beschleunigungsinstrumente in die Kategorien Materielles Recht, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozessrecht ein und erläutert sie anhand von Beispielen. Der Schwerpunkt liegt auf den soeben beschriebenen Beschleunigungsinstrumenten neuerer Art.

  1. 2 Methodik

Das Ziel des Artikels ist es, die relevanten Beschleunigungsgesetze und laufenden Gesetzgebungsvorgaben auf nationaler und EU-Ebene im Untersuchungszeitraum für die Bereiche Energiewende, Netzausbau und Infrastruktur zusammenzutragen, die darin enthaltenen, sich oftmals wiederholenden Beschleunigungsinstrumente in rechtliche Kategorien einzuordnen und diese zu erläutern. Der Artikel versucht, die hohe Anzahl von Beschleunigungsaktivitäten des nationalen und EU-Gesetzgebers im untersuchten Bereich zu systematisieren. Die wissenschaftliche Begleitung der Beschleunigungsgesetzgebung wird in den nächsten Jahren voraussichtlich ein wichtiges Thema bleiben. Zugleich dient der Artikel damit als Ausgangspunkt für weitere Untersuchungen der bereits erlassenen und zu erwartenden Beschleunigungsgesetze. Dies wird insbesondere durch den Einbezug von EU-Gesetzen begünstigt, die entweder noch in nationales Recht umgesetzt werden müssen (bspw. die 3. Fortschreibung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie – „RED III“) oder sollten (bspw. das Europäische Gesetz zu kritischen Rohstoffen – GKR). Weiterhin soll die Untersuchung als Grundlage für die Evaluation der tatsächlichen Beschleunigungseffekte der Beschleunigungsgesetzgebung dienen.

Der Untersuchungszeitraum stellt die für Deutschland maßgebliche Phase der Beschleunigungsgesetzgebung während der 20. Wahlperiode dar. In diesen Zeitraum fallen auch wesentliche Gesetze der EU während der 9. Wahlperiode zur Beschleunigung umweltrelevanter Planungs- und Zulassungsverfahren, die teilweise innerhalb des Untersuchungszeitraums in nationales Recht umgesetzt wurden. Das Ende des Untersuchungszeitraums markiert die Zäsur zwischen der 20. und 21. Wahlperiode des nationalen bzw. der 9. und 10. Wahlperiode des EU-Gesetzgebers. Untersucht wurde das Planungs- und Zulassungsrecht für Vorhabentypen in den Bereichen Energiewende, Netzausbau, Immissionsschutz und Infrastrukturausbau.

Gesetze auf Länderebene wurden nicht untersucht, da dies den Untersuchungsrahmen überfrachten würde. Den Anstrengungen zwischen Bund und Ländern Rechnung tragend, wurde jedoch der Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern vom 6.11.2023 berücksichtigt. Ebenfalls vorrangig aus Platzgründen ausgespart bleibt das Eckpunktepapier „VwGO-Novelle II“ (BMJ 2024), da es sich erstens um ein Eckpunktepapier und nicht um einen Gesetzesentwurf handelt, zweitens unklar ist, ob es in der 21. Wahlperiode weiterverfolgt wird und drittens der Schwerpunkt des Artikels auf Instrumenten außerhalb der Verwaltungsprozesse liegen soll. Verwaltungsprozessuale Instrumente werden nur analysiert, sofern sie mit Instrumenten aus den Kategorien Verwaltungsverfahren oder Materielles Recht verknüpft sind. Aufgrund des großen Umfangs und der hohen Anzahl von Beschleunigungsgesetzen im Untersuchungszeitraum können nicht alle Gesetze detailliert behandelt werden. Stattdessen werden für jedes definierte Beschleunigungsinstrument Beispiele erläutert.

Die Notwendigkeit eines Überblicksartikels ergibt sich bereits aus der Vielzahl ergangener Beschleunigungsgesetze im Untersuchungszeitraum. Die Analyse der seit 2020 erschienen Fachliteratur ergibt, dass sich ein großer Anteil nur mit einzelnen Bereichen oder Aspekten der Beschleunigungsgesetzgebung befasst. Dazu gehören der Windenergieausbau an Land (Spannowsky 2023; Eh 2022a & b; Faßbender & Brade 2022; Grigoleit et al. 2022; Grigoleit 2024; Riese & Brennecke 2022) und auf See (Kirch 2022; Lutz-Bachmann & Liedke 2022), die LNG-Infrastruktur (Wolff 2022) der Netzausbau (Reidt 2022), das Osterpaket (Schlacke et al. 2022), das Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz (MgvG; Chladek 2022a & b; Guckelberger 2020), das Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG, Dammert & Brückner 2022; Lauel 2022), das Planfeststellungsverfahren (Kment 2023; Kapfelsperger 2022), das Raumordnungsverfahren (Kment 2022) oder der Rechtsschutz (Lieb & Seegmüller 2022). Vor Beginn des gegenständlichen Untersuchungszeitraums wurden Beschleunigungsinstrumente auf abstrakter Ebene untersucht (Groß 2021; De Witt 2021), allerdings auf einer mittlerweile veralteten Gesetzesgrundlage. Nur für den Bereich der Öffentlichkeitsbeteiligung existiert eine aktuelle Übersicht (Zschiesche & Grünberger 2024; Grünberger & Zschiesche 2024).

  1. 3 Ausgangslage

Die neue Qualität der Beschleunigungsgesetze und die damit verbundenen Verschiebungen im Planungs- und Zulassungsregime setzen eine veränderte politische Ausgangslage zu Beginn des Untersuchungszeitraums voraus. Die „Koalition des Fortschritts“ (SPD et al. 2021: 1) wollte „den Ausbau der Erneuerbaren Energien zu einem zentralen Projekt ihrer Regierungsarbeit machen“, die „Klima-, Energie- und Wirtschaftspolitik auf den 1,5-Grad-Pfad ausrichten und die Potenziale auf allen staatlichen Ebenen aktivieren“ (SPD et al. 2021: 43). Zugleich nahm der EU-Gesetzgeber in der 9. Legislaturperiode des EU-Parlaments eine signifikant veränderte Rolle beim Ausbau der Erneuerbaren Energien und der Netze ein. Infolge der Auswirkungen der globalen COVID-19-Pandemie definierte die EU mit dem „EU-Green-Deal“ das Ziel, bis zum Jahr 2030 55 % der Energie in der EU aus Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien zu generieren und bis zum Jahr 2050 der erste klimaneutrale Kontinent zu werden. Zu diesem Zweck sollen Investitionen in Höhe von 1,8 Bio. Euro getätigt werden (EU-Kommission 2022). Zu Beginn des Untersuchungszeitraums bestanden ferner diverse Rechtspflichten zum Ausbau erneuerbarer Energien, der hierfür erforderlichen Netzinfrastruktur und zur Instandhaltung und Verbesserung verschiedener Ökosysteme,4 aufgrund völkerrechtlicher Verträge,5 entsprechender Vorgaben des EU-Rechts6 sowie nationaler Gesetze7 und Judikatur.8 Mithin bestand ein starker politischer Wille auf nationaler und EU-Ebene zur Beschleunigung der Energiewende inklusive der Übertragungsnetze.

Den ambitionierten Plänen des nationalen und des EU-Gesetzgebers standen zu Beginn des Untersuchungszeitraums mehrere Hindernisse im Weg: zunächst ein spezifischer Fachkräftemangel9 im Baugewerbe (Malin & Hickmann 2022) und bei beratenden Ingenieuren,10 der sich auf Planungs- und Genehmigungsbehörden auswirkte,11 welche häufig um die gleichen Fachkräfte konkurrieren wie Unternehmer. Dem steigenden Bedarf an Fachkräften in den untersuchten Bereichen steht ein demographisch bedingt sinkendes Erwerbspersonenpotenzial gegenüber. Dies lässt Vereinfachungen im Verwaltungsverfahren und Digitalisierungslösungen notwendig erscheinen.

Zudem stagnierte der Ausbau der Erneuerbaren Energien12 und der dafür erforderlichen Speicher und Netze (BNetzA 2021: 6). Der jährliche Nettozubau von Windenergie an Land war von knapp 5 GW im Jahr 2017 auf 1 bis 2 GW pro Jahr in den Jahren 2019 – 2021 eingebrochen, während der jährliche Ausbau der Offshore-Windenergie im Jahr 2021 fast gänzlich zum Erliegen kam (Deutsche WindGuard 2022a & b). Im Frühjahr 2022 dauerte die komplette Projektentwicklung einer Windenergieanlage an Land im Schnitt acht Jahre, wovon ca. vier Jahre auf die frühe Projektentwicklung bis zur Antragstellung, etwa zwei Jahre auf die Feststellung der Vollständigkeit der Verfahrensunterlagen und das eigentliche Genehmigungsverfahren und weitere etwa zwei Jahre auf die Phase nach der Genehmigungserteilung bis zur ersten Einspeisung entfielen (FA Wind 2023: 28). Als „zentrales Hemmnis“ für den Ausbau der Windenergie an Land wurde zu Beginn der 20. Legislaturperiode die unzureichende und zwischen einzelnen Ländern und Kommunen stark heterogene Flächenausweisung identifiziert (EEG Bund-Länder-Kooperationsausschuss 2021: 43). Teilfortschreibungen von Raumordnungsplänen dauerten 2021 im Schnitt 3,7 Jahre, wobei diejenigen für Windenergiegebiete mit im Schnitt 5,3 Jahren am längsten dauerten (Riedl et al. 2021: 17). Hinzu kam eine unsichere Rechtslage durch eine sich ständig weiterentwickelnde Rechtsprechung und geänderte Rechtsgrundlagen, insbesondere bei weichen und harten Tabukriterien der Flächenausweisung13 und beim Natur- und Artenschutz (EEG Bund-Länder-Kooperationsausschuss 2021: 43). Zusätzlich erschwerten der russische Angriff auf die Ukraine im Februar 202214 und (speziell in Deutschland) die zeitgleiche Abschaltung der letzten drei deutschen Atomkraftwerke die Deckung des Energiebedarfs in Deutschland und Europa.

Auch waren Ende 2021 Dreiviertel der gesetzlich geplanten Übertragungsnetze, die den großräumigen Austausch zwischen zunehmend dezentralen Erzeugungsstandorten im Norden und Osten Deutschlands und Laststandorten insbesondere im Westen und Süden Deutschlands ermöglichen, noch nicht genehmigt oder befanden sich noch nicht im Genehmigungsverfahren (BNetzA 2021: 6). Sowohl die Energie- und Gasmangellage als auch das schleppende Voranschreiten der Energiewende führten deswegen zu einem hohen Beschleunigungsdruck auf den Gesetzgeber.

Nicht unterschätzt werden darf zudem, dass sich Deutschland zu Beginn des Untersuchungszeitraums in der Phase des Ausklangs des COVID-19-Maßnahmenregimes befand.15 Die deutsche Industrie begann sich zu diesem Zeitpunkt langsam von den Auswirkungen der weltweiten Maßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie zu erholen, die 2020 zu einem Einbruch des Bruttoinlandsprodukts um 4,1 % geführt hatten. Jedoch entwickelte sich die deutsche Wirtschaft nicht im erhofften Ausmaß, was insbesondere auf ihren starken Exportüberschuss zurückzuführen ist. Dieser macht sie stärker als andere nationale Industrien vom Geschehen auf dem Weltmarkt abhängig, der durch vielfältige Liefer- und Kapazitätsengpässe gestört war (SVR 2021: 11).

Auch langwierige immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren standen der tiefgreifenden Transformation zu einer klimaneutralen und digitalen Wirtschaft entgegen. Gemäß einer Analyse des BDI (2022: 1) dauerte es zu Beginn der Legislaturperiode nach Antragstellung im Schnitt 1,5 Jahre, bis die Genehmigungsbehörde die Vollständigkeit der Antragsunterlagen bestätigte. Obwohl erst nach Feststellung der Vollständigkeit der Verfahrensunterlagen die gesetzliche Genehmigungsfrist zu laufen beginnt, dauerten die Genehmigungsverfahren selbst im Schnitt sechs Monate länger als gesetzlich vorgesehen (BDI 2022: 1). Erschwerend kam hinzu, dass aufgrund des Ukraine-Kriegs viele in der Regel genehmigungsbedürftige kurzfristige Brennstoffwechsel von (russischem) Erdgas zu Heizöl erforderlich wurden (Deutscher Bundestag 2022a & b). Auch die infolge des Ukraine-Kriegs erhöhten Energiepreise wirkten sich negativ auf die Entwicklung der energieintensiven deutschen Wirtschaft aus, die bis heute stagniert (Grömling 2024).

Eine weitere Großbaustelle bildete die Verkehrsinfrastruktur mit einem stetig steigenden Personenverkehrsaufkommen und einem ungebremst wachsenden Güterverkehr, dem die immer älter werdende Infrastruktur oft nicht gewachsen ist. Gemäß § 1 Abs. 28 des Eisenbahnregulierungsgesetzes (ERegG) zielt der Deutschlandtakt darauf ab, die Zahl der Fahrgäste bis 2030 gegenüber 2019 zu verdoppeln.16 Nach dem 2020 eingeführten Traglastindex17 waren zu Beginn des Untersuchungszeitraums 8.031 Teilbrückenbauwerke an Autobahnen (fast 29 %) als sanierungsbedürftig, davon 3.030 als „vordringlich“ eingestuft (BMDV 2022: 15 f.).

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass zu Beginn der 20. Legislaturperiode eine ambitionierte Regierungskoalition in der stark verrechtlichten und durch EU-Vorgaben geprägten Umweltpolitik unter den Nachwirkungen der COVID-19-Notstandsgesetze und unter dem Vorzeichen des Ukraine-Kriegs auf eine den aktuellen Bedürfnissen nicht gewachsene Infrastruktur, eine schleppende Digitalisierung (Röhl 2022; Kühn 2021) und einen sich verschärfenden Fachkräftemangel getroffen ist.

  1. 4. Beschleunigungsgesetzgebung im Untersuchungszeitraum

Die dargestellte Ausgangslage begründet die hohe Anzahl an Beschleunigungsgesetzen, die im Untersuchungszeitraum erlassen worden sind. Abbildung 1 stellt die für diese Untersuchung relevanten Gesetze chronologisch entlang eines Zeitstrahls dar, der den Untersuchungszeitraum vom 1.01.2022 bis zum 31.07.2024 abdeckt. Eine detaillierte Übersicht über die Einzelgesetze findet sich bei Zschiesche & Grünberger (2024) sowie Grünberger & Zschiesche (2024). Die in Abbildung 1 verwendeten Abkürzungen werden in Tabelle 1 erläutert.

A
bbildung 1: Überblick: Relevante Beschleunigungsgesetze im Untersuchungszeitraum (eigene Darstellung)

Tabelle 1: Erläuterungen zu Abbildung 1 (Fundstellen s. Literaturverzeichnis, eigene Zusammenstellung)

Beschleunigungsgesetz

Abkürzung
(diskursspezifisch)

Tag der Verabschiedung und der Geltung

Erläuterungen

Gesetz zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases

LNGG (LNG-Beschleunigungsgesetz)

G. v. 24.05.2022, Geltung ab 25.05.2022

Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren (LNG-Terminals) und Planfeststellungsverfahren (LNG-Anbindungsleitungen)

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung

Klimaschutz-Sofortprogramm (Oster- und Sommerpaket 2022)

G. v. 19.07.2022, Geltung ab 29.07.2022

Grundlegende umfassende Überarbeitung der Regelungen zum beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien und Netze, u. a. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023): erhöhter Ausbaupfad und überragendes öffentliches Interesse für erneuerbare Energien, Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG): Präferenzraumverfahren für Höchstspannungsgleichstromübertragungsleitungen (HGÜ), Wind-auf-See-Gesetz (WindSeeG): kleines eigenes Planfeststellungsrecht, Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG): neues Gesetz zur verbindlichen Festlegung der Flächen für Windenergieanlagen an Land

Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

4. BNatSchGÄndG (Oster- und Sommerpaket 2022)

G. v. 20.07.2022, Geltung ab 29.07.2022

U. a. Einführung von Standards für artenschutzrechtliche Prüfung bei Genehmigungen von Windenergieanlagen an Land

Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften

(EnSiG 3.0)

G. v. 08.10.2022, Geltung ab 13.10.2022

Beschleunigung des Netzausbaus als Reaktion auf Gasmangellage und des Repowering von Windenergieanlagen an Land. Betroffen sind u. a. Planfeststellungsverfahren im Übertragungsnetzausbau

Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

14. BImSchGÄndG („Fuel-Switch“)

G. v. 19.10.2022, Geltung ab 26.10.2022

Zeitlich befristeten Verfahrenserleichterungen für Brennstoffwechsel in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren in Industrieanlagen

Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien

(EU-Notfall-VO)

VO v. 22.12.2022, Geltung ab 23.12.2022

Planung von Go-to-Gebieten für Netzausbau, PV- und Windenergieanlagen befristet bis 30.06.2024

Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich

(VwGO-Novelle)

G. v. 14.03.2023, Geltung ab 21.03.2023

Rechtsschutzverkürzungen im Eilrechtsschutz und insbesondere für große Infrastrukturvorhaben

Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften

ROGÄndG (ROG-Novelle)

G. v. 22.03.2023, Geltung ab 28.09.2023

Raumverträglichkeitsprüfung löst Raumordnungsverfahren ab. Nationale Umsetzung von Go-to-Gebieten für Wind an Land (§ 6 WindBG), Wind auf See (§ 72a WindSeeG) und Photovoltaik (§ 14b des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG)

Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften

BauLPDigG (Kleine-BauGB-Novelle)

G. v. 03.07.2023, Geltung ab 07.07.2023

Digitalisierung der Bauleitplanung

Gesetz zur Änderung des LNG-Beschleunigungsgesetzes und zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs

LNGGuaÄndG (Erweiterung LNGG)

G. v. 12.07.2023, Geltung ab 15.07.2023

Erweiterung und Verlängerung des Anwendungsbereichs des LNGG

Richtlinie (EU) 2023/2413 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen (…)

RED III

Richtlinie vom 18.10.2023, Geltung ab 20.11.2023

Beschleunigungsgebiete für PV- und Windenergieanlagen, Infrastrukturgebiete für den Netzausbau. Damit umfassende Änderung im Planungs- und Genehmigungsregime. Diverse Umsetzungsfristen: Flächenpotenzialanalyse bis 21.05.2025, Gebietsausweisung bis 21.02.2026

Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern

(MPK-Pakt)



Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (…)

5. VwVfÄndG

G. v. 04.12.2023, Geltung ab 01.01.2024

Digitalisierung der Öffentlichkeitsbeteiligung durch Überführung wesentlicher Vorschriften des PlanSiG in das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes

VGenVBG

G. v. 22.12.2023, Geltung ab 29.12.2023


Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften

(Energierechtsnovelle)

G. v. 22.12.2023, Geltung ab 29.12.2023

Erweiterung der Go-to-Gebiete auf den Übertragungsnetzausbau (Planfeststellungsverfahren)

Verordnung (EU) 2024/223 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/2577 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien

(Verlängerung EU-Notfall-VO)

VO vom 22.12.2023, Geltung ab 30.06.2024

Verlängerung einiger Bestimmungen der EU-Notfall-VO, insb. des Artikels 6 (Go-to-Gebiete) bis 30.06.2025

Verordnung (EU) zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen (…)

GKR (Europäisches Gesetz zu kritischen Rohstoffen)

VO v. 11.04.2024, Geltung ab 23.05.2024

Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigung im Bergbau im Hinblick auf kritische Rohstoffe

Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (…)

IED 2.0 (Industrieemissionsrichtlinie)

RL v. 24.04.2024, Geltung ab 04.08.2024

Verschärfung der Immissionsschutzvorgaben für eine große Anzahl von Industrieanlagen, digitale Antragsgenehmigung, erweiterter Anwendungsbereich, verpflichtendes Umweltmanagementsystem

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung

(Solarpaket I)

G. v. 08.05.2024, Geltung ab 16.05.2024

Diverse Erleichterungen für PV-Anlagen, Erklärung bestehender Vorrangflächen zu Beschleunigungsgebieten für Windenergie an Land und PV-Anlagen. Verlängerung der Regelung zu Go-to-Gebieten für Wind an Land und PV-Anlagen

Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht

(BImSchG-Novelle 2024, BImSchG-Klimaschutznovelle)

G. v. 03.07.2024, Geltung ab 09.07.2024


  1. 5 Ausstehende Gesetzgebungsverfahren

Infolge des Bruchs der Ampelkoalition am 6. November 2024 wurden zahlreiche Beschleunigungsgesetze nicht weiterverfolgt. Viele Gesetzgebungsvorhaben werden in der 21. Wahlperiode jedoch neu aufgegriffen, da eine Umsetzungsfrist abläuft, wie die novellierte Industrieemissionsrichtlinie (IED 2.0), die bis zum 1. Juli 2026 in nationales Recht umgesetzt werden muss, oder die RED III, die mehrere Umsetzungsfristen enthält. Weitere EU-Rechtsakte sind zwar als Verordnung unmittelbar gültig (Art. 288 UAbs. 2 AEUV), müssen aber dennoch zwecks Vollziehbarkeit wenigstens teilweise umgesetzt werden, wie beispielsweise das GKR, das die Benennung zentraler Anlaufstellen auf nationaler Ebene bis 24.02.2025 vorsieht (Art. 8 GKR). Aufgrund des dringlichen Handlungsbedarfs ist davon auszugehen, dass auch weitere Gesetze, wie die große Novelle des Baugesetzbuchs und das Beschleunigungsgesetz für den Ausbau der Digitalinfrastruktur, in der 21. Legislaturperiode weiter diskutiert werden. Eine Übersicht über die wichtigsten anstehenden Beschleunigungsgesetze mit voraussichtlich signifikanten Auswirkungen auf die untersuchten Planungs- und Zulassungsverfahren bietet Tabelle 2.

Tabelle 2: Überblick über nicht abgeschlossene Beschleunigungsgesetzgebungsverfahren in der 20. Legislaturperiode (eigene Zusammenstellung)

Gesetzesvorhaben

Erläuterung

Status Januar 2025

Fundstelle

IED-Novelle

Umsetzung der novellierten IED

Anhörung der beteiligten Kreise gemäß § 51 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) durch das BMUV

Referentenentwurf des BMUV (2024a & b)

UVPG-Novelle

Referentenentwurf IED-Novelle stellt auf parallel ablaufende Novellierung des UVPG ab (BMUV 2024a: 91)

Noch kein offizieller Entwurf veröffentlicht


UVP-VwV-Novelle

UVP-Verwaltungsvorschrift (UVP-VwV) sollte novelliert werden (Bundesregierung 2024b: 26)

Noch kein offizieller Entwurf veröffentlicht


RED III Onshore und Freiflächen-PV

Umsetzung der RED III

Nach 1. Lesung, Anhörung hat stattgefunden

Kabinettsentwurf (Deutscher Bundestag 2024a)
Stellungnahme Bundesrat & Antwort Bundesregierung (Deutscher Bundestag 2024b)

RED III Offshore und Übertragungsnetz

RED III-Umsetzung im Bereich Offshore-Windenergie und Übertragungsnetze und Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG)

Nach Beschlussempfehlung hat der Bundestag in 2. und 3. Lesung die Änderung des BBPlG angenommen und die Umsetzung der RED III der späteren Befassung vorbehalten. Grund ist eine Initiative der Länder Baden-Württemberg und Sachsen im Bundesrat, die auf kostengünstige Freileitungen statt Erdkabel für HGÜ drängt.

Kabinettsentwurf (Deutscher Bundestag 2024c)
Stellungnahme Bundesrat & Antwort Bundesregierung (Deutscher Bundestag 2024d)
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses (Deutscher Bundestag 2024e)
Initiative Bundesrat (2024)
Annahme Änderung BBPlG (Deutscher Bundestag 2024f: TOP 24)

RED III Wasser

RED III-Umsetzung im Bereich Wasserhaushaltsrecht und Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

Dem Bundestag zugeleitet, aber noch nicht beraten. Bundesrat hat Stellung genommen (nicht zustimmungsbedürftig).

Kabiettsentwurf mit Stellungnahme Bundesrat (Anl. 2) und Gegenäußerung Bundesregierung (Anl. 3) (Deutscher Bundestag 2024g)

RED III Geothermie und Geothermiebeschleunigungsgesetz

Eigenes Beschleunigungsgesetz für Geothermieanlagen und RED III-Umsetzung im Bereich Geothermie

Nach 1. Lesung

Kabinettsentwurf (Deutscher Bundestag 2024h)
Stellungnahme Bundesrat & Antwort Bundesregierung (Deutscher Bundestag 2024i)

Große BauGB-Novelle

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung

Nach 1. Lesung, Anhörung hat stattgefunden

Kabinettsentwurf (Deutscher Bundestag 2024j)
Stellungnahme Bundesrat & Antwort Bundesregierung (Deutscher Bundestag 2024k)

Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung in Planungs- und Genehmigungsverfahren

Nach 1. Lesung

Kabinettsentwurf mit Stellungnahme Bundesrat (Anl. 2) und Gegenäußerung Bundesregierung (Anl. 3) (Deutscher Bundestag 2024l)

Wasserstoffbeschleunigungsgesetz

Beschleunigungsgesetz für den Wasserstoffhochlauf

Nach 1. Lesung, Anhörung hat stattgefunden

Kabinettsentwurf (Deutscher Bundestag 2024m)
Stellungnahme Bundesrat & Antwort Bundesregierung (Deutscher Bundestag 2024n)

Carbon Capture and Storage (CCS-Novelle)

Novellierung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes

Nach 1. Lesung im Ausschuss, Anhörung hat stattgefunden

Kabinettsentwurf (Deutscher Bundestag 2024o)
Stellungnahme Bundesrat & Antwort Bundesregierung (Deutscher Bundestag 2024p)

UmwRG-Novelle

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG)

Nach 1. Lesung

Kabinettsentwurf (Deutscher Bundestag 2024q)
Stellungnahme Bundesrat & Antwort Bundesregierung (Deutscher Bundestag 2024r)

TK-NABEG

Beschleunigungsgesetz für den Ausbau der Digitalinfrastruktur

Nach 1. Lesung. Anhörung hat stattgefunden

Kabinettsentwurf mit Stellungnahme Bundesrat (Anl. 3) und Gegenäußerung Bundesregierung (Anl. 4) (Deutscher Bundestag 2024s)

BWaldG-Novelle

Anpassung des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) an Klima- und Biodiversitätserfordernisse

Referentenentwurf des BMEL, nach Verbändeanhörung

Referentenentwurf und Stellungnahmen (BMEL 2024)

VwGO-Novelle-II

Zweites Beschleunigungsgesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Bislang nur Eckpunktepapier des BMJ bekannt

Eckpunktepapier des BMJ (2024)

Bergrechtsnovelle

Novelle des stark veralteten Bergrechts und Einbeziehung der Vorgaben des GKR

Kein Entwurf veröffentlicht


  1. 6 Strukturmerkmale

Die Instrumente der untersuchten Beschleunigungsgesetzgebung lassen sich in die Kategorien Verwaltungsverfahren, materielles Recht und Rechtsschutz einordnen (s. Tabelle 3).

Tabelle 3: Typische Instrumente der untersuchten Beschleunigungsgesetzgebung (eigene Zusammenstellung)

Verwaltungsverfahren

Materielles Recht

Rechtsschutz

Freistellung von Genehmigungsverfahren

Entfall/Modifizierung einzelner Prüfschritte

Straffung des Verfahrens

Verzahnung von Planungsebenen

Reduzierung der Öffentlichkeitsbeteiligung

Digitalisierung des Verfahrens

Abwägungsdirektive

Standardisierung im Artenschutz

Hochzonung von der Zulassungs- auf die Planungsebene

Verbindliche Flächenausweisungen

Höhere Bedeutung von Ausgleichszahlungen

Kurze Begründungsfristen

Verzicht auf Widerspruchsverfahren & Präklusion

Instanzenzugverkürzung & Entscheidung durch Einzelrichter

Übertragung der Abwägungsdirektive auf den Eilrechtsschutz

Gesetzliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit

6.1 Verwaltungsverfahren

Die Untersuchung ergibt, dass der überwiegende Teil der Änderungen im Untersuchungszeitraum den Ablauf des Verwaltungsverfahrens betrifft. Die Analyse der Fachgesetze zeigt zahlreiche detaillierte Regelungsänderungen zwecks Beschleunigung.

      1. 6.1.1 Freistellung von Genehmigungsverfahren

Tendenziell werden formelle zugunsten vereinfachter Verfahren zurückgedrängt. Teilweise wird auch ganz auf das formelle Zulassungsverfahren verzichtet. In diesem Fall müssen jedoch teilweise weiterhin Zulassungen für Teile des Vorhabens separat beantragt werden. Dabei entfällt regelmäßig die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP).

Das wichtigste Beispiel hierfür ist das Einfügen des § 17 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 i.V.m. S. 4 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG). In Anbetracht des schlechten Zustands vieler Autobahnbrücken (vgl. Kap. 3) erweitert diese Regelung die bisherige Rechtslage für die Zulassung von Brückenbauarbeiten nach Naturkatastrophen auf sämtliche sanierungsbedürftige Brückenbauwerke an Bundesautobahnen. Damit entfällt die Pflicht zur Durchführung eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens ersatzlos, weshalb weder eine UVP noch eine UVP-Vorprüfung erforderlich ist. Dies gilt unter bestimmten Einschränkungen sogar für bis zu zwei zusätzliche Fahrstreifen (Grünberger & Zschiesche 2024: 735 f.).

Eine Freistellung von Genehmigungsverfahren liegt beispielsweise auch dann vor, wenn der Gesetzgeber im „EnSiG 3.0“ bestimmt, dass gemäß § 3 Nr. 1 NABEG a.F. Betriebsänderungen und hierfür erforderliche Änderungen an Strommasten keine Änderungen oder Erweiterungen einer Leitung darstellen. Fällt eine Maständerung unter diese Vorgaben, sind weder eine Bundesfachplanung oder Raumverträglichkeitsprüfung noch ein Planfeststellungs-, Plangenehmigungs- oder energierechtliches Anzeigeverfahren erforderlich (Deutscher Bundestag 2022c: 26).

Der Referentenentwurf zur Umsetzung der IED 2.0“ (BMUV 2024c) enthält Änderungen der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV). Für viele Anlagenarten, die nach aktueller Einschätzung keine erhebliche Beeinträchtigung mehr bewirken können, gelten künftig Vereinfachungen. Die Schwellenwerte für genehmigungsbedürftige Anlagen werden angehoben, soweit dies europarechtlich zulässig ist. Die Möglichkeiten, das vereinfachte Genehmigungsverfahren zu nutzen, werden deutlich ausgeweitet (BMUV 2024c: 3). Beispielsweise sollen Windparks mit mehr als 20 Anlagen von über 50 Metern Höhe im vereinfachten statt wie nach aktueller Rechtslage im förmlichen Verfahren genehmigt werden (Nr. 1.6 Anhang 1 zur 4. BImSchV-E).

      1. 6.1.2 Entfall einzelner Prüfschritte

Teilweise werden einzelne Prüfschritte im Genehmigungsverfahren ausgelassen oder einstweilig ausgeklammert, um ein Vorhaben vorzeitig errichten oder in Betrieb nehmen zu können. So ist im Immissionsschutzrecht keine positive Prognoseentscheidung der Genehmigungsbehörde für die Zulassung der vorläufigen Errichtung einer Anlage (mehr) erforderlich, wenn es sich um eine Anlage auf einem bereits bestehenden Standort oder um eine Änderungsgenehmigung handelt (§ 8a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 BImSchG; vgl. Burkert 2024). Bei Änderungsgenehmigungen gilt dies auch für den vorzeitigen Betrieb der Anlage (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 16 BImSchG). Dies betrifft den relevanten Fall transformationsbedingter Änderungen in Industrieparks,18 sofern diese nicht unter die IED fallen (§ 3 Abs. 8 BImSchG; vgl. Jarass 2024: § 8a Rn. 1a). Der vorzeitige Baubeginn kann auch ohne UVP zugelassen werden, selbst wenn das Vorhaben an sich UVP-pflichtig ist, da es sich bei der vorzeitigen Genehmigung laut Rechtsprechung nicht um eine Teilzulassung handelt (§ 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG; vgl. OVG Berlin-Brandenburg 2021: Rn. 21).

Ein weiteres Beispiel für den Verzicht auf einzelne Prüfschritte ist der komplette Verzicht auf die UVP, wie er für bestimmte LNG-Vorhaben vorgesehen ist (§ 4 LNGG). Auch die Go-to-Areas gemäß Art. 6 EU-Notfall-Verordnung19 und die Beschleunigungs- und Infrastrukturgebiete20 gemäß RED III eröffnen die Möglichkeit, auf die UVP und die Ex-ante-Artenschutzprüfung auf Zulassungsebene zu verzichten.21 Die Regelungen für Go-to-Areas sind zu finden in § 43m des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG, Netzausbau), § 6 WindBG (Onshore-Windenergie), § 72a WindSeeG (Offshore-Windenergie) und § 14b UVPG (Freiflächen-PV). Details zum Gesetzgebungsverfahren finden sich bei Zschiesche & Grünberger (2024: 505, 512 f). Mit den neuen §§ 6a WindBG und 8a WindSeeG hat der Gesetzgeber im Solarpaket I zudem von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, bestehende Eignungsgebiete zu Beschleunigungsgebieten zu erklären (Art. 15c Abs. 4 RED III). § 8a WindSeeG erklärt die im Flächenentwicklungsplan 2023 für die deutsche Nord- und Ostsee (BSH 2023) festgelegten Gebiete und Flächen in der Nordsee, für die das Ausschreibungsjahr bereits feststeht, mit Ausnahme des Gebietes N-3 zu Beschleunigungsgebieten für Offshore-Windenergie. Gemäß § 6a WindBG werden Windenergiegebiete im Sinne des § 2 Nr. 1 WindBG, die bis zum Ablauf des 19.05.2024 ausgewiesen worden sind, zu Beschleunigungsgebieten für die Onshore-Windenergie erklärt. In diesen Gebieten wird eine UVP und eine Artenschutzprüfung auf Zulassungsebene nicht mehr notwendig sein, sobald RED-III-Umsetzungsgesetze erlassen werden.

      1. 6.1.3 Modifizierung einzelner Prüfschritte

Teilweise werden einzelne Prüfschritte modifiziert. Das bedeutet, dass das übliche Genehmigungsverfahren und die vorgesehenen Prüfschritte weiterhin durchlaufen, ihre Anforderungen jedoch geändert werden, um eine schnellere Entscheidung herbeizuführen.

Soll beispielsweise eine Anlage zur Nutzung Erneuerbarer Energien in einem Beschleunigungsgebiet genehmigt werden, wird gesetzlich vermutet, dass kein Verstoß gegen die in Art. 15c Abs. 1 UAbs. 1 lit. b RED III genannten Vorschriften22 vorliegt. Ebenfalls wird gesetzlich vermutet, dass keine Verschlechterung eintritt sowie ein guter ökologischer Zustand bzw. ein gutes ökologisches Potenzial gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a Ziff. ii der Wasserrahmen-Richtlinie (WR-RL) erreicht wird (Art. 15c Abs. 1 UAbs. 3 S. 1 RED III). Hierfür reicht es aus, dass die Vorgaben der RED III für die Ausweisung des Beschleunigungsgebiets eingehalten wurden. Bei Ausweisung der Beschleunigungsgebiete muss eine Strategische Umweltprüfung (SUP) und ggf. eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Gemäß Art. 15c Abs. 1 UAbs. 1 RED III dürfen dabei (1) keine gebietsspezifischen erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten (S. 3 lit. a), (2) kein Schutzgebiet oder sensibles Gebiet betroffen sein (S. 2 lit. a Ziff. 2 RED III) und (3) müssen „geeignete Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen“ auf Planungsebene festgelegt werden und es muss sichergestellt sein, dass diese „verhältnismäßig und zeitnah durchgeführt werden“ (S. 3 lit. b RED III). Es wird gesetzlich vermutet, dass nicht gegen diese zentralen Umweltschutzvorschriften verstoßen wird, womit die Prüfung zwar formell weiterhin besteht, materiell jedoch ausgehöhlt wird. Ein weiteres Beispiel ist die Modifizierung der Bundesfachplanung für HGÜ-Leitungen und Offshore-Anbindungsleitungen23 durch das Präferenzraumverfahren (§§ 12b Abs. 3a und 12c Abs. 2a EnWG; vgl. Busch 2023: 470 ff.).

6.1.4 Straffung des Verfahrens

Die engere Fristsetzung für Zulassungsverfahren ist ein weiteres Beschleunigungsinstrument. Beispielsweise wurde mit der BImSchG-Klimaschutznovelle die Behördenbeteiligung in § 10 Abs. 5 BImSchG neu geregelt. Gemäß § 10 Abs. 5 S. 1 BImSchG muss die Genehmigungsbehörde die Stellungnahmen derjenigen Behörden einholen, deren Aufgabenbereich durch das beantragte Vorhaben berührt wird. Damit Stellungnahmen schnell an den Antragsteller weitergeleitet werden, wurde ein neuer Satz 2 eingefügt, der die Genehmigungsbehörde dazu verpflichtet, eingegangene Stellungnahmen der zu beteiligenden Behörden unverzüglich an den Antragsteller weiterzuleiten. Äußert sich eine Behörde nicht binnen eines Monats durch Abgabe einer Stellungnahme, wird gemäß des neuen Satzes 3 davon ausgegangen, dass sie sich nicht äußern will. Diese sogenannte Fiktion galt bisher nur für Windenergieanlagen (S. 2 a.F.). Die betroffene Behörde darf jedoch einmalig schriftlich um eine einmonatige Fristverlängerung ersuchen. Dies gilt jedoch nur, wenn es sich nicht um Erneuerbare-Energien-Anlagen oder Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff handelt.

Bei Erneuerbare-Energien-Anlagen und Anlagen zur Herstellung von grünem Wasserstoff hat die Genehmigungsbehörde die Entscheidung auf Antrag auf Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Fristablaufs der Behördenbeteiligung zu treffen (S. 4). Dabei handelt es sich um eine sogenannte Stichtagsregelung. Bei den übrigen Genehmigungen kann die Genehmigungsbehörde entweder selbst Stellung nehmen, was mangels Sachkenntnis vermutlich selten geschehen wird, oder „zu Lasten der zu beteiligenden Behörde zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen ein Sachverständigengutachten einholen“ (S. 4). Auch hierfür gilt eine Stichtagsregelung (S. 5).

Weitere Beispiele für die Straffung von Verfahren sind die erschwerte Zurückweisung von Antragsunterlagen wegen Unvollständigkeit (§ 7 Abs. 2 4. BImSchV, § 15 Abs. 2 S. 3 des Raumordnungsgesetzes – ROG) und die Möglichkeit, für nahezu sämtliche Verfahrensschritte einen Projektmanager als Verwaltungshelfer zu beschäftigen (§ 2b 4. BImSchV).

      1. 6.1.5 Verzahnung von Planungsebenen

Bei der Verzahnung werden zuvor nacheinander ablaufende Planungsebenen so verbunden, dass die nachgelagerte Ebene beginnen kann, bevor die vorgelagerte Planungsebene abgeschlossen ist. Insbesondere mit dem ROG-ÄndG versuchte der Gesetzgeber das dem Planfeststellungsverfahren vorgelagerte Raumordnungsverfahren mit diesem zu verzahnen (ausführlich Kümper 2023). Das nun Raumverträglichkeitsprüfung genannte Raumordnungsverfahren endet innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Vorliegen der vollständigen Verfahrensunterlagen (§ 15 Abs. 1 S.  3 ROG). Das Ergebnis wird dem Vorhabenträger in Form einer gutachterlichen Stellungnahme übermittelt (S. 4). Aber auch ohne Übermittlung gilt die Raumverträglichkeitsprüfung als abgeschlossen „und die Zulassungsbehörde kann das Zulassungsverfahren auf Antrag des Vorhabenträgers einleiten; in diesem Fall beteiligt sie die Raumordnungsbehörde im Rahmen der fachrechtlichen Behördenbeteiligung“ (S. 5). Der Vorhabenträger kann aber auch beantragen, dass die Raumordnungsbehörde die Raumverträglichkeitsprüfung weiterführt (S. 7). Die Raumverträglichkeitsprüfung betrifft wie zuvor das Raumordnungsverfahren sämtliche raumbedeutsamen Planungen24 im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG und Maßnahmen im Sinne von § 1 der Raumordnungsverordnung (RoV).

      1. 6.1.6 Reduzierung der Öffentlichkeitsbeteiligung

Über alle Fachgesetze hinweg wird die formelle Öffentlichkeitsbeteiligung abgebaut (vgl. Zschiesche & Grünberger 2024; Grünberger & Zschiesche 2024). Dies folgt bereits daraus, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung oft an die UVP geknüpft ist und diese in vielen Verfahren nicht mehr durchgeführt werden muss. Aber auch wo die Öffentlichkeitsbeteiligung noch stattfindet, geschieht dies oft nur noch in abgeschwächter Form. Insbesondere die von der Aarhus-Konvention (AK) nicht geforderte Erörterung wird zurückgedrängt. Beispielsweise findet sie in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren regelmäßig nur noch auf Antrag des Antragstellers (§ 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 9. BImSchV) oder als rein schriftliches, digitales Verfahren ohne direkte Rede und Gegenrede in Form einer Online-Konsultation statt (§ 27c VwVfG).

      1. 6.1.7 Digitalisierung des Verfahrens

In allen Fachgesetzen wurden digitalisierte Verfahren eingeführt. Die Bauleitplanung wurde mit einem eigenen Beschleunigungsgesetz digitalisiert (BauLPDiG - „kleine BauGB-Novelle“) und elektronische Kommunikationswege sowie die digitale Öffentlichkeitsbeteiligung wurden in das VwVfG übernommen (§§ 27a-c VwVfG). Beim Nationalen Zentrum für Umwelt- und Naturschutzinformationen, einer Außenstelle des Umweltbundesamts, wird mit umwelt.info zudem ein bundesweites Portal für Naturschutz- und Umweltinformationen aufgebaut (UBA o.J.). Beim Bund werden aktuell Möglichkeiten des Einsatzes von Large Language Models für die Bearbeitung von Anträgen untersucht (Bundesregierung 2024b: 6). Dabei soll KI in allen Verfahrensschritten von der Vorbereitung und Einreichung des Antrags über die Vollständigkeitsprüfung, die Bekanntmachung und Beteiligung, die Erstellung der Genehmigung und die UVP bis zu von Verfahrensschritten unabhängigen Maßnahmen zum Einsatz kommen. Der Beschleunigungseffekt vieler Maßnahmen wird als hoch eingeschätzt (BMUV 2023).

    1. 6.2 Materielles Recht

Wie in Kapitel 1 einleitend erwähnt, wird den soeben besprochenen Modifizierungen des Verwaltungsverfahrens nur ein begrenztes Beschleunigungspotenzial attestiert, da ungeachtet der konkreten Verfahrensausgestaltung die materiell-rechtlichen Anforderungen gelten (Groß 2021: 78). Von besonderem Interesse sind daher die im Folgenden erläuterten Anpassungen des materiellen Rechts.

      1. 6.2.1 Abwägungsdirektive

Zur Beschleunigung von Vorhaben, die der Gesetzgeber priorisiert hat, dient die sogenannte Abwägungsdirektive. Diese gesetzgeberische Wertentscheidung legt für alle Rechtsbereiche und für Behörden und Gerichte verbindlich ein höchstrangiges öffentliches Interesse an den betroffenen Vorhaben und damit eine strikte Gewichtungsvorgabe fest („besonders hohes Gewicht“), was sich tiefgreifend auf die Planung und Zulassung auswirkt. Bestehende Wertungsspielräume etwa bei Abwägungs-, Ermessens- und Planungsentscheidungen werden damit vorgeprägt, aber nicht beseitigt (sog. relativer Gewichtungsvorrang). In der Abwägung ist nur noch zu prüfen, ob ein (atypischer) Ausnahmefall vorliegt, der ein außerordentlich hohes Gewicht des gegenläufigen Interesses begründet (Appel & Pfeuffer 2024; Sailer & Militz 2023).

Das Instrument des überragenden öffentlichen Interesses befand sich bereits in § 1 S. 3 der ersten Fassung des NABEG 2011. Im Jahr 2019 wurde § 1 S. 3 dahingehend ergänzt, dass Vorhaben nach dem NABEG 2019 der öffentlichen Sicherheit dienen. Die Abwägungsdirektive wurde zunächst auf Erneuerbare-Energien-Anlagen ausgeweitet (§ 2 EEG 2023, § 45b Abs. 8 Nr. 1 BNatSchG, § 1 Abs. 3 WindSeeG). Später wurden andere Vorhabentypen wie bestimmte Bundesfernstraßenvorhaben erfasst (Deutscher Bundestag 2024s, § 1 Abs. 3 FStrG). Auch der Kabinettsentwurf des TK-NABEG sieht eine Abwägungsdirektive vor (§ 1 Abs. 1 S. 2 u. 3 TKG-E).

      1. 6.2.2 Standardisierung im Artenschutz

Eine Besonderheit bildet § 45b des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), der die sogenannte Signifikanzprüfung der Verletzungs- und Tötungsgefahr von 15 in Anlage 1 zu § 45b BNatSchG aufgeführten kollisionsgefährdeten Brutvogelarten für die Genehmigung von Windenergieanlagen standardisiert, indem er für jede dieser Arten einen spezifischen Nahbereich, einen zentralen Prüfbereich sowie einen erweiterten Prüfbereich festlegt. An diese Festlegungen knüpft ein System gesetzlicher Vermutungen in § 45b Abs. 2 – 5 BNatSchG (ausführlich hierzu Rieger 2022). Weitere Standardisierungen werden in Kapitel 6.2.3 besprochen.

      1. 6.2.3 Hochzonung von der Zulassungs- auf die Planungsebene

Wie bereits erwähnt, tritt der EU-Gesetzgeber im Untersuchungszeitraum zunehmend selbst als Akteur der Beschleunigungsgesetzgebung in Erscheinung. Mit der EU-Notfall-Verordnung und der RED III lässt er zwar bestehendes Recht in Kraft, womit insbesondere die VS-RL, die FFH-RL und die WR-RL gemeint sind. Jedoch verdrängt das neu erlassene Recht in seinem Anwendungsbereich nach dem Grundsatz lex posterior derogat legi priori das bereits geltende, ältere Recht. Es schafft Möglichkeiten, von bisher geltenden umweltrechtlichen Standards im Zulassungsverfahren abzuweichen. Das Planungs- und Genehmigungsrecht wird grundlegend verändert, indem Artenschutz- und FFH-Verträglichkeitsprüfungen sowie die Prüfung der Vereinbarkeit mit den Belangen des Gewässerschutzes für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, Speicher und Stromnetze auf der Planungsebene mit der Ausweisung von Beschleunigungs- (Art. 15c RED III) und Infrastrukturgebieten (Art. 15e RED III) gebündelt werden. Dort sollen auch die erforderlichen Minderungsmaßnahmen wie Antikollisionssysteme (Anl. 1 Abs. 2 BNatSchG) festgelegt werden.

Statt des Genehmigungsverfahrens findet nur ein Screening statt, bei dem überprüft wird, ob unvorhergesehene, erhebliche Umweltauswirkungen übersehen wurden. Ist das nicht der Fall, gilt die Genehmigung nach 45 Tagen als erteilt (bei Repowering nach 30 Tagen). Die UVP entfällt gemäß Art. 16a Abs. 3 RED III. Abgesehen von der Erklärung bestehender Eignungsgebiete zu Beschleunigungsgebieten im Solarpaket I (s. Kap. 6.1.2) sind die notwendigen Umsetzungsgesetze aufgrund des Koalitionsbruchs im Gesetzgebungsverfahren jedoch noch nicht beschlossen worden (s. Tabelle 2 und Kap. 6.1.3).

      1. 6.2.4 Verbindliche Flächenausweisungen

Durch die Einführung verbindlicher Flächenbeitragswerte für die Länder im WindBG versucht der Gesetzgeber ein zentrales Hemmnis für die Energiewende abzubauen (siehe Kap. 3). Die Flächenanteile müssen gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1 WindBG in zwei Stufen (bis zum 31.12.2027 und 31.12.2032) ausgewiesen werden und insgesamt 2 % der Bundesfläche umfassen. Neue Sonderregelungen in den §§ 5 Abs. 2b, 35 Abs. 1 Nr. 5, 245e und 249 BauGB integrieren diese Flächenziele in das Planungsrecht und vereinfachen die Verfahren zur Ausweisung von Windenergiegebieten (sogenannte isolierte Positivplanung; s. hierzu ausführlich BMWK 2023). Zugleich wurde damit die Ausweisung von Windenergiegebieten von der gemeindlichen auf die regionalplanerische Ebene verlagert, was für planungswillige Gemeinden teilweise zu Problemen führte und später durch die Einfügung des § 245e Abs. 5 BauGB zu korrigieren versucht wurde (Riese & Ott 2024). Entscheidend ist jedoch, dass mit der Einführung von Windenergiegebieten und § 249 BauGB der Konzentrationsflächenplanung die Rechtsgrundlage entzogen wurde, die einen gewichtigen rechtlichen Verzögerungsgrund für die Planung von Windenergiegebieten darstellte (Schlacke et al. 2022: Kap. IV). Die Neukonzeption wird als Paradigmenwechsel in der Planung betrachtet (Grigoleit 2024).

      1. 6.2.5 Höhere Bedeutung von Ausgleichszahlungen

Eine wichtige Änderung ist die hervorgehobene Bedeutung von Zahlungen für den Natur- und Artenschutz. Die Ersatzzahlung bildet nach bisheriger Rechtslage die ultima ratio, wenn Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft nicht oder nur teilweise kompensieren können und andere öffentliche Belange den Schutz von Natur und Landschaft überwiegen (§ 15 Abs. 6 S. 1 BNatSchG). Aufgrund der Festlegung von Minderungsmaßnahmen auf Planungsebene („Hochzonung“, vgl. Kap. 6.2.3) ist eine Prüfung des Einzelfalls nicht mehr vorgesehen, womit Minderungsmaßnahmen und potenzielle Schäden abstrakt als Zahlung festgesetzt werden müssen.25

6.3 Rechtsschutz

Mit der VwGO-Novelle und einzelnen Anpassungen in Fachgesetzen versuchte der Gesetzgeber den Verwaltungsprozess zu beschleunigen. Die Vorschläge aus dem Eckpunktepapier zur VwGO-Novelle-II (BMJ 2024) werden hier nicht kommentiert, da es als unwahrscheinlich erscheint, dass sie in der 21. Wahlperiode in dieser Form umgesetzt werden.26

      1. 6.3.1 Kurze Begründungsfristen

Durch teilweise sehr kurze Begründungsfristen von vier bzw. zehn Wochen für Widersprüche, Klagen und Eilanträge gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 LNGG, § 63 Abs. 2 BImSchG, § 6 UmwRG sollen Klageverfahren beschleunigt werden. Später vorgebrachter Vortrag gilt regelmäßig als verspätet und wird nicht berücksichtigt („präkludiert“). Die Verwaltungsgerichte und das Bundesverwaltungsgericht (bspw. BVerwG 2021: Rn. 97, 146) legen die prozessualen Präklusionsvorschriften mit Verweis auf den Beschleunigungswillen des Gesetzgebers streng aus, selbst wenn dem Kläger Akteneinsicht erst deutlich nach Klageerhebung gewährt wird. Eine Klageerwiderungsfrist für Behörden hat es nicht durch das Gesetzgebungsverfahren zur VwGO-Novelle geschafft (Wulff 2023; Deutscher Bundestag 2023b), was die prozessuale Waffenungleichheit in umweltrelevanten Klageverfahren verfestigt.

6.3.2 Verzicht auf Widerspruchsverfahren und Anordnung der sofortigen Vollziehung

Wie bereits 2006 für Bundesfernstraßen, Bundesschienenwege und Bundeswasserstraßen, schaffte der Gesetzgeber mit der BImSchG-Klimaschutznovelle das Widerspruchsverfahren27 für Windenergieanlagen an Land über 50 m Höhe und Anlagen zur Erzeugung grünen Wasserstoffs ab (§ 63 BImSchG n.F.). Zugleich erklärte er die zugrunde liegende immissionsschutzrechtliche Genehmigung oder Baugenehmigung für sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung für die Vollziehbarkeit des angegriffenen Verwaltungsakts, in diesem Fall der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder Baugenehmigung. Gemäß der neuen Regelung entfällt die aufschiebende Wirkung, so dass die Genehmigung trotz Widerspruch und Anfechtungsklage vollziehbar bleibt. Will der Kläger verhindern, dass mit dem Bau begonnen wird, muss er gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO im Wege des Eilrechtsschutzes zusätzlich zur Erhebung der Anfechtungsklage einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage stellen. Damit droht das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes überladen zu werden, da gerade bei umweltrelevanten Zulassungen einmal geschaffene Tatsachen wie die Trockenlegung eines Moores oder die Rodung eines Walds kaum mehr rückgängig zu machen sind (Groß 2021: 77).

      1. 6.3.3 Instanzenzugverkürzung und Entscheidung durch Einzelrichter

Um Berufungs- und/oder Revisionsverfahren einzusparen, weist der Gesetzgeber im Untersuchungszeitraum weitere Verfahrenstypen in erster Instanz den Oberverwaltungsgerichten bzw. Verwaltungsgerichtshöfen („OVGs) oder direkt dem BVerwG zu. Mit der VwGO-Novelle werden erstinstanzlich Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer (§ 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a VwGO) den OVGs und Streitigkeiten über Vorhaben zur Errichtung und zur Anbindung von Terminals zum Import von Wasserstoff und Derivaten, LNG-Terminals und deren Anbindungsleitungen gemäß LNGG dem BVerwG (§ 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 VwGO) zugewiesen. Das VGenVBG weist zudem sämtliche Streitigkeiten über Bundesfernstraßen gemäß Anlage 1 FStrG erstinstanzlich dem BVerwG zu (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 17e FStrG). Dies dient zweifellos der Beschleunigung, geht aber zu Lasten der Rechtssicherheit. Dies ist umso mehr der Fall, wenn in den nunmehr erstinstanzlich zuständigen OVGs nur noch ein Einzelrichter (§ 9 Abs. 4 VwGO) und vor dem BVerwG ein Senat in reduzierter Besetzung (§ 10 Abs. 4 VwGO) entscheidet.

      1. 6.3.4 Übertragung der Abwägungsdirektive auf Rechtsweg

Die Instanzenzugverkürzung wird in der VwGO-Novelle durch eine Vorgabe flankiert, nach der davon betroffene Gerichtsverfahren vom Gericht vorrangig und beschleunigt durchgeführt werden sollen (§ 87c Abs. 1 S. 1 VwGO n.F.). Dies gilt für alle erstinstanzlich den OVGs zugewiesenen Verfahren mit Ausnahme derer, welche die Kernenergie, Verkehrsflughäfen und Braunkohletagebaue betreffen (§ 87c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2 i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 3-15 VwGO). Von den erstinstanzlich dem BVerwG zugewiesenen Verfahren sind die meisten Streitigkeiten über hier untersuchte Vorhabentypen erfasst, nämlich solche für Bundesfernstraßen, Bundesschienenwege (inklusive Magnetschwebebahnen) und Bundeswasserstraßen, Übertragungsnetze, Offshore-Windparks, Wasserstoffnetze sowie LNG-Terminals und -Anbindungsleitungen gemäß LNGG (§ 87c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO). Stellt ein Bundesgesetz fest, dass auf diesem Weg priorisierte Vorhaben im überragenden öffentlichen Interesse liegen, sind diese innerhalb der soeben aufgezählten Verfahrenstypen besonders zu priorisieren (§ 87c Abs. 1 S. 2 VwGO). Das betrifft Erneuerbare-Energie-Anlagen (§ 2 EEG) und Übertragungsnetze (§ 1 NABEG). Zudem waren bis 30.06.2025 sämtliche in Anlage 1 LNGG genannten LNG-Terminals und -Anbindungsleitungen erfasst (§ 3 S. 3 i.V.m. § 2 Abs. 2 LNGG a.F.).

Ungeachtet dieser besonderen Priorisierung führte der Gesetzgeber für alle vorgenannten Vorhabentypen eine Sonderregelung für den Eilrechtsschutz ein (§ 80c VwGO n.F.). Danach kann das Gericht einen Mangel außer Acht lassen, wenn offensichtlich ist, dass er in absehbarer Zeit behoben sein wird (§ 80c Abs. 2 VwGO) und der Behörde für die Fehlerheilung eine Frist setzen (§ 80c Abs. 2 S. 3 VwGO), deren Angemessenheit es jedoch selten sinnvoll bestimmen kann. Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird auf solche Maßnahmen beschränkt, bei denen anderenfalls irreversible Nachteile drohen (§ 80c Abs. 3 VwGO), wobei unklar bleibt, was als „reversibel“ gilt (Hohnerlein 2022: 753 f.). Korrespondierend zu § 87c Abs. 1 S. 2 VwGO hat das Gericht bei einer Vollzugsfolgenabwägung die Bedeutung von Verfahren besonders zu berücksichtigen, für die ein Bundesgesetz das überragende öffentliche Interesse festlegt. Eine Vollzugsfolgenabwägung findet im Eilrechtsschutz immer dann statt, wenn bei vorläufiger Bewertung der Sach- und Rechtslage der Ausgang des dem Eilrechtsverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahrens offen ist. Ein Eilverfahren kann daher erfolglos bleiben, obwohl die angegriffene Entscheidung (reversible) Fehler aufweist und der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist. Damit werden Eilanträge absehbar unattraktiver und Hauptsacheverfahren wichtiger (Fellenberg 2023), was die Gesamtverfahrensanzahl reduzieren könnte.

7 Fazit

Trotz und aufgrund der erheblichen Auswirkungen des Ukraine-Kriegs und der Nachwirkungen der COVID-19-Pandemie ist es dem deutschen Gesetzgeber im Zusammenspiel mit dem EU-Gesetzgeber gelungen, signifikante Änderungen im Umwelt- und Planungsrecht umzusetzen. Die Vielzahl der Beschleunigungsgesetze und die teilweise tiefgreifenden Änderungen in Planungs- und Zulassungsverfahren im Untersuchungszeitraum lassen tatsächliche Beschleunigungseffekte erwarten.

Die gestiegenen tatsächlichen und prognostizierten Ausbauzahlen sowohl für On- und Offshore-Windenergie- (Deutsche WindGuard 2025a & b) als auch für PV-Anlagen (Wirth 2025: 6) deuten darauf hin, dass zumindest in diesen besonders priorisierten Bereichen eine Trendumkehr in Form spürbarer Beschleunigungseffekte eingetreten ist. Dies gilt auch für den Übertragungsnetzausbau, wo insbesondere durch den Verzicht auf die Bundesfachplanung und den verstärkten Einsatz des vorzeitigen Baubeginns eine Trendumkehr eingeleitet werden konnte (BMWE 2025: 9). Abzuwarten bleibt in diesem Zusammenhang insbesondere die Umsetzung der Beschleunigungs- und Infrastrukturgebiete gemäß RED III in deutsches Recht in der 21. Wahlperiode des Bundestags.

Die dargestellte Rechtszersplitterung ist aus Perspektive der Rechtsanwendung eine große Herausforderung. Aufgrund der beschriebenen Ausgangslage ist es jedoch nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber in allen untersuchten Bereichen versucht hat, das vorhandene Beschleunigungspotenzial in kurzer Zeit zu nutzen. Insbesondere die COVID-19-Pandemie und der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine sowie die damit zusammenhängende Rezession eröffneten rechtspolitische Handlungsspielräume, die sowohl der EU- als auch der nationale Gesetzgeber intensiv zur Beschleunigung genutzt haben. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Energiewende, aber auch für Industrieanlagen und die Verkehrsinfrastruktur. Beim BauGB bleibt hingegen der große Wurf der „großen BauGB-Novelle“ der 21. Wahlperiode vorbehalten. Dasselbe gilt für eine umfassende Digitalisierung von Verwaltungsverfahren und den Einsatz künstlicher Intelligenz.

Trotz des nachvollziehbaren Wunschs, Verfahren deutlich zu beschleunigen, sollte nicht unter den Tisch fallen, dass es sich bei Planungs- und Zulassungsverfahren in Deutschland um mehrdimensionale Prozesse handelt, die eine gründliche Abwägung erfordern und daher nur begrenzt beschleunigt werden können, ohne die Entscheidungsqualität signifikant zu verschlechtern.

Interessenkonflikte

Der Autor erklärt, dass kein Interessenkonflikt besteht.

Danksagung

Der Autor bedankt sich bei zwei anonymen Gutachtenden für ihre wertvollen Kommentare.

Literatur

14. BImSchGÄndG – Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 19.10.2022. Bundesgesetzblatt I (38): 1792.

4. BImSchV – Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 31.05.2017. Bundesgesetzblatt I: 1440, zuletzt geändert am 12.11.2024. Bundesgesetzblatt I 2024 (355).

4. BNatSchGÄndG – Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20.07.2022. Bundesgesetzblatt I (28): 1362.

5. VwVfÄndG – Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs vom 04.12.2023. Bundesgesetzblatt I 2023 (344).

9. BImSchV – Verordnung über das Genehmigungsverfahren vom 29.05.1992. Bundesgesetzblatt I. 1001, zuletzt geändert am 03.07.2024. Bundesgesetzblatt I 2024 (225).

AEUV – Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 01.12.2009. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft C 115: 47, zuletzt geändert am 24.04.2012. Amtsblatt der Europäischen Union L 112: 21.

Ahlers, E. & Quispe Villalobos, V. (2022): Fachkräftemangel in Deutschland? Befunde der WSI-Betriebs- und Personalrätebefragung 2021/22, Düsseldorf (WSI-Report, 76). https://www.wsi.de/fpdf/HBS-008345/p_wsi_report_76_2022.pdf

AK – Aarhus-Konvention. Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25.06.1998. Bundesgesetzblatt II 2006 (31): 1252.

Appel, M. & Pfeuffer, J. (2024): Die planungsrechtliche Bedeutung des überragenden öffentlichen Interesses an der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen der Erneuerbaren Energien. Deutsches Verwaltungsblatt 139 (9): 537-544.

BauGB – Baugesetzbuch vom 03.11.2017 Bundesgesetzblatt I: 363, zuletzt geändert am  03.07.2024. Bundesgesetzblatt I 2023 (176, 214).

BauLPDigG – Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 03.07.2023. Bundesgesetzblatt I 2023 (176, 214).

BBPlG – Bundesbedarfsplangesetz vom 23.07.2013. Bundesgesetzblatt I: 2543, zuletzt geändert am 16.07.2024. Bundesgesetzblatt I 2024 (239).

BDI – Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (2022): Genehmigungsverfahren. BDI-Unternehmensbefragung zu Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), 7.11.2022, https://bdi.eu/artikel/news/unternehmensbefragung-zu-genehmigungsverfahren

beb/dpa (2020): Planungsbehörden finden kaum noch Fachkräfte, 04.03.2020. https://www.spiegel.de/wirtschaft/fachkraeftemangel-macht-planungsbehoerden-zu-schaffen-a-83597e12-888c-4b1d-85ff-aabd65ae01d6

BImSchG – Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 17.05.2013. Bundesgesetzblatt I: 1274, zuletzt geändert am 03.07.2024. Bundesgesetzblatt I 2024 (225).

BImSchG-Klimaschutznovelle – Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht vom 03.07.2024. Bundesgesetzblatt I 2024 (225).

BMDV – Bundesministerium für Digitales und Verkehr (Hrsg.) (2022): Brücken an Bundesfernstraßen, Bilanz und Ausblick, Bonn, 10.03.2022. https://bmv.de/SharedDocs/DE/Anlage/K/presse/bruecken-an-bundesfernstrassen-bilanz-und-ausblick.pdf

BMEL – Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (2024): Referentenentwurf. Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundeswaldgesetzes, Berlin. https://www.bmel.de/SharedDocs/Gesetzestexte/DE/4-gesetz-aend-bundeswaldgesetz.html

BMJ – Bundesministerium der Justiz (2024): Siebtes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze („VwGO-Novelle II“) - Überblick über die Eckpunkte des Gesetzgebungsvorhabens, Berlin, 13.06.2024 https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/Eckpunkte/Eckpunkte_VwGO_Novelle_II.html

BMUV – Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (Hrsg.) (2023): Künstliche Intelligenz zur Unterstützung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Umweltbereich. Abschlussbericht an die Umweltministerkonferenz zu TOP 28 der 101. UMK, Berlin, 1.12.2023. https://www.umweltministerkonferenz.de/umlbeschluesse/umlaufBericht2024_72.pdf

BMUV – Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (Hrsg.) (2024a): Referentenentwurf. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen, Berlin. https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz/referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2024-1785-zur-aenderung-der-richtlinie-2010-75-eu-ueber-industrieemissionen

BMUV – Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (Hrsg.) (2024b): Referentenentwurf. Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen, Berlin. https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz/referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2024-1785-zur-aenderung-der-richtlinie-2010-75-eu-ueber-industrieemissionen

BMUV – Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (Hrsg.) (2024c): Die EU-Richtlinie über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung (IED). Umsetzung in deutsches Recht, Berlin. https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/20._Lp/ied/Entwurf/fact_sheet_umsetzung_ied_bf.pdf

BMVI – Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (Hrsg.) (2020): Einführung des Traglastindex; Übergabe der Daten an die Bundesanstalt für Straßenwesen, Bonn (Allgemeines Rundschreiben Straßenbau, 50 - 09/2020). https://www.bmv.de/SharedDocs/DE/Anlage/StB/ars-aktuell/allgemeines-rundschreiben-strassenbau-2020-09.pdf

BMWE – Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (2025): Aktueller Stand des Netzausbaus (Übertragungsnetz). Arbeitsstand des BMWE zum 16. Mai 2025, Berlin. https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/M-O/netzausbau-schreitet-voran.pdf

BMWK – Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (2023): Arbeitshilfe zum Vollzug des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (sog. Wind-an-Land-Gesetz) (Arbeitshilfe Wind-an-Land), beschlossen durch die Fachkommission Städtebau und den Ausschuss für Recht und Verfahren der Ministerkonferenz für Raumordnung am 3. Juli 2023, Berlin https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/A/arbeitshilfe-wind-an-land-gesetz.html

BNatSchG – Bundesnaturschutzgesetz vom 29.07.2009. Bundesgesetzblatt I (51): 2542, zuletzt geändert am 23.10.2024. Bundesgesetzblatt I 2024 (323).

BNetzA – Bundesnetzagentur (2021): Monitoring des Stromnetzausbaus Viertes Quartal 2021, Bonn https://www.netzausbau.de/Vorhaben/uebersicht/report/de.html

BSH – Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (2023): Flächenentwicklungsplan 2023 für die deutsche Nord- und Ostsee, Hamburg. https://www.bsh.de/DE/THEMEN/Offshore/Meeresfachplanung/Flaechenentwicklungsplan/_Anlagen/Downloads/FEP_2023_1/Flaechenentwicklungsplan_2023.pdf

BSWAG a.F. – Bundesschienenwegeausbaugesetz, alte Fassung vom 23.12.2016. Bundesgesetzblatt I (65): 3221.

Bundesrat (Hrsg.) (2024): Antrag der Länder Baden-Württemberg, Sachsen. Entschließung des Bundesrates „Die Energiewende kostengünstig und schneller voranbringen - Freileitung statt Erdkabel für neue Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitungen“, Berlin (Bundesrats-Drucksache 285/24).

Bundesregierung (2024a): Pressemitteilung der Bundesregierung zum Pakt für Beschleunigung. https://www.bundesregierung.de/breg-de/service/archiv-bundesregierung/pakt-fuer-beschleunigung-2246290

Bundesregierung (2024b): Stand der Umsetzung des Pakts für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern. Erster Monitoring-Bericht der Bundesregierung und der Länder, 18.06.2024, Berlin. https://www.bundesregierung.de/resource/blob/2196306/2293176/fd6633514b696c79ceaba8c5b35f91eb/2024-06-20-mpk-planungsbeschleunigung-bericht-data.pdf?download=1

Burkert, B. (2024): Novelle des BImSchG – Neue Erleichterungen für Genehmigung von Windenergieanlagen. EnergieKlimaAktuell 2024 (8): 010381.

Busch, C. (2023): Gesetzgeberische Bemühungen zur Netzausbauplanung und zur Beschleunigung des Netzausbaus Strom. Umwelt- und Planungsrecht 43 (11): 467-474.

BVerfG – Bundesverfassungsgericht (2021): Klimaschutz. Beschluss des Ersten Senats vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 96/20, 1 BvR 78/20, 1 BvR 288/20. ECLI:DE:BVerfG:2021:rs20210324.1bvr265618

BVerwG – Bundesverwaltungsgericht (2002): Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01. ECLI:DE:BVerwG:2002:171202U4C15.01.1

BVerwG – Bundesverwaltungsgericht (2003): Urteil vom 13.03.2003 - 4 C 3.02. ECLI:DE:BVerwG:2003:130303U4C3.02.0

BVerwG – Bundesverwaltungsgericht (2004): Urteil vom 21.10.2004 - 4 C 2.04. ECLI:DE:BVerwG:2004:211004U4C2.04.0

BVerwG – Bundesverwaltungsgericht (2009): Beschluss vom 15.09.2009 – 4 BN 25.09. ECLI:DE:BVerwG:2009:150909B4BN25.09.0

BVerwG – Bundesverwaltungsgericht (2013): Urteil vom 11.04.2013 - 4 CN 2.12. ECLI:DE:BVerwG:2013:110413U4CN2.12.0

BVerwG – Bundesverwaltungsgericht (2021): Neubau der A 20 von der A 28 bei Westerstede bis zur A 29 bei Jaderberg. Urteil vom 07.07.2021, 9 A 1.21. ECLI:DE:BverwG:2022:070722U9A1.21.0

BWaldG – Bundeswaldgesetz vom 02.05.1975. Bundesgesetzblatt I: 1037), zuletzt geändert am 10.08.2021. Bundesgesetzblatt I: 3436.

CBD – Übereinkommen über die biologische Vielfalt vom 05.06.1992. https://www.cbd.int/convention/text

Chladek, J. (2022a): Die Legalplanung von Infrastruktur: ein völker- und europarechtlicher Drahtseilakt. Deutsches Verwaltungsblatt 137 (10): 578-582.

Chladek, J. (2022b): Rechtsschutzverkürzung als Mittel der Verfahrensbeschleunigung: Völker- und europarechtliche Anforderungen an Umweltprüfungen und Umweltrechtsschutz in der gestuften Infrastrukturplanung unter besonderer Berücksichtigung des MgvG, Dissertation, Berlin.

Dammert, B. & Brückner, G. (2022): Lehren aus dem PlanSiG – Welche Elemente der Digitalisierung könnten auch künftig zur Verfahrensbeschleunigung beitragen? EnWZ – Zeitschrift für das gesamte Recht der Energiewirtschaft 11 (4): 111-116.

De Witt, S. (2021): Instrumente zur beschleunigten Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben. Zeitschrift für Umweltrecht 32 (2): 80-83.

Deutsche WindGuard (2022a): Status des Windenergieausbaus an Land in Deutschland. Jahr 2021, Varel. https://www.windguard.de/statistik-jahr-2021.html?file=files/cto_layout/img/unternehmen/windenergiestatistik/2021/Jahr/Status%20des%20Windenergieausbaus%20an%20Land_Jahr%202021.pdf

Deutsche WindGuard (2022b): Status des Offshore-Windenergieausbaus in Deutschland. Jahr 2021, Varel. https://www.windguard.de/statistik-jahr-2021.html?file=files/cto_layout/img/unternehmen/windenergiestatistik/2021/Jahr/Status%20des%20Offshore-Windenergieausbaus_Jahr%202021.pdf

Deutsche WindGuard (2025a): Status des Windenergieausbaus an Land in Deutschland. Jahr 2024, Varel. https://www.windguard.de/veroeffentlichungen.html?file=files/cto_layout/img/unternehmen/veroeffentlichungen/2025/Status%20des%20Windenergieausbaus%20an%20Land_Jahr%202024.pdf

Deutsche WindGuard (2025b): Status des Offshore-Windenergieausbaus in Deutschland, Jahr 2024, Varel. https://www.windguard.de/veroeffentlichungen.html?file=files/cto_layout/img/unternehmen/veroeffentlichungen/2025/Status%20des%20Offshore-Windenergieausbaus_Jahr%202024.pdf

Deutscher Bundestag, 20. Wahlperiode (Hrsg.) (2022a): Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (16. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP – Drucksache 20/3498 – Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Berlin (Bundestags-Drucksache, 20/3737).

Deutscher Bundestag (Hrsg.) (2022b): Stenografischer Bericht, Berlin (Plenarprotokoll, 20/57).

Deutscher Bundestag, 20. Wahlperiode (Hrsg.) (2022c): Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften, Berlin (Bundestags-Drucksache 20/3497).

Deutscher Bundestag, 20. Wahlperiode (Hrsg.) (2023a): Beschlussempfehlung und Bericht des Verkehrsausschusses (15. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 20/6879 –. Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes, Berlin (Bundestags-Drucksache, 20/8922).

Deutscher Bundestag, 20. Wahlperiode (Hrsg.) (2023b): Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, Berlin (Bundestags-Drucksache, 20/5164).

Deutscher Bundestag, 20. Wahlperiode (Hrsg.) (2024a): Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen am selben Standort, Berlin (Bundestags-Drucksache, 20/12785).

Deutscher Bundestag, 20. Wahlperiode (Hrsg.) (2024b): Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen am selben Standort – Drucksache 20/12785 – Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, Berlin (Bundestags-Drucksache, 20/13253).

Deutscher Bundestag, 20. Wahlperiode (Hrsg.) (2024c): Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze und zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes, Berlin (Bundestags-Drucksache, 20/11226).

Deutscher Bundestag, 20. Wahlperiode (Hrsg.) (2024d): Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze und zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes – Drucksache 20/11226 – Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, Berlin (Bundestags-Drucksache, 20/11558).

Deutscher Bundestag, 20. Wahlperiode (Hrsg.) (2024e): Erste Beschlussempfehlung und Erster Bericht des Ausschusses für Klimaschutz und Energie (25. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 20/11226, 20/11558 – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze und zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes, Berlin (Bundestags-Drucksache, 20/12145).

Deutscher Bundestag (Hrsg.) (2024f): Stenografischer Bericht, Berlin (Plenarprotokoll, 20/182).

Deutscher Bundestag, 20. Wahlperiode (Hrsg.) (2024g): Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz und zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, Berlin (Bundestags-Drucksache, 20/13640).

Deutscher Bundestag, 20. Wahlperiode (Hrsg.) (2024h): Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung, Berlin (Bundestags-Drucksache, 20/13092).

Deutscher Bundestag, 20. Wahlperiode (Hrsg.) (2024i): Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung – Drucksache 20/13092 – Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, Berlin (Bundestags-Drucksache, 20/13556).

Deutscher Bundestag, 20. Wahlperiode (Hrsg.) (2024j): Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung, Berlin (Bundestags-Drucksache, 20/13091).

Deutscher Bundestag, 20. Wahlperiode (Hrsg.) (2024k): Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung – Drucksache 20/13091 – Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, Berlin (Bundestags-Drucksache, 20/13638).

Deutscher Bundestag, 20. Wahlperiode (Hrsg.) (2024l): Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung in Planungs- und Genehmigungsverfahren, Berlin (Bundestags-Drucksache, 20/11980).

Deutscher Bundestag, 20. Wahlperiode (Hrsg.) (2024m): Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften, Berlin (Bundestags-Drucksache, 20/11899).

Deutscher Bundestag, 20. Wahlperiode (Hrsg.) (2024n): Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften – Drucksache 20/11899 – Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, Berlin (Bundestags-Drucksache, 20/12662).

Deutscher Bundestag, 20. Wahlperiode (Hrsg.) (2024o): Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes, Berlin (Bundestags-Drucksache, 20/11900).

Deutscher Bundestag, 20. Wahlperiode (Hrsg.) (2024p): Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes – Drucksache 20/11900 – Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, Berlin (Bundestags-Drucksache, 20/12717).

Deutscher Bundestag, 20. Wahlperiode (Hrsg.) (2024q): Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften, Berlin (Bundestags-Drucksache, 20/13081).

Deutscher Bundestag, 20. Wahlperiode (Hrsg.) (2024r): Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften – Drucksache 20/13081 – Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, Berlin (Bundestags-Drucksache, 20/13642).

Deutscher Bundestag, 20. Wahlperiode (Hrsg.) (2024s): Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Telekommunikationsnetzen (TK-Netzausbau-Beschleunigungs-Gesetz), Berlin (Bundestags-Drucksache, 20/13171).

EEG 2021 – Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21.07.2014. Bundesgesetzblatt I (33): 1066, zuletzt geändert am 16.07.2021. Bundesgesetzblatt I: 3026.

EEG 2023 – Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21.07.2014. Bundesgesetzblatt I (33): 1066, zuletzt geändert am 23.10.2024. Bundesgesetzblatt I 2024 (327).

EEG Bund-Länder-Kooperationsausschuss (2021): Bericht des Bund-Länder-Kooperationsausschusses zum Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien sowie zu Flächen, Planungen und Genehmigungen für die Windenergienutzung an Land an die Bundesregierung gemäß § 98 EEG 2021, Berichtsjahr 2021, Berlin. https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/E/EEG-Kooperationsausschuss/2021/bericht-bund-laender-kooperationsausschuss-2021.pdf

Eh, J. (2022a), Beschleunigung durch Priorisierung: zum Potenzial der Neufassung des § 2 EEG für Windenergieanlagen im Bauplanungsrecht (Teil 1). InfrastrukturRecht 19 (11): 279-282.

Eh, J. (2022b): Beschleunigung durch Priorisierung: zum Potenzial der Neufassung des § 2 EEG für Windenergieanlagen im Bauplanungsrecht (Teil 2). InfrastrukturRecht 19 (12): 302-306.

Ehrentraut, O.; Greschkow, A.; Kreuzer, P.; Toborg, H. & Wandhoff, L. (2024) Defossilisierung und Klimaneutralität. Fachkräftebedarf und Fachkräftegewinnung in der Transformation. Prognos-Studie i.A. der DIHK - Deutsche Industrie- und Handelskammer, Berlin. https://www.dihk.de/resource/blob/125844/fb44e61c7128505cae35eac05f57d0b6/dihk-prognos-studie-fachkra-fte-fu-r-die-defossilisierung-data.pdf

EnSiG 3.0 – Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 08.10.2022. Bundesgesetzblatt I (37): 1726.

ERegG – Eisenbahnregulierungsgesetz vom 29.08.2016. Bundesgesetzblatt I (43): 2082, zuletzt geändert am 09.06.2021. Bundesgesetzblatt I (32): 1737.

EnLAG – Energieleitungsausbaugesetz vom 21.08.2009. Bundesgesetzblatt I (55): 2870, zuletzt geändert am 08.05.2024. Bundesgesetzblatt I 2024 (151).

EnWG – Energiewirtschaftsgesetz vom 07.07.2005. Bundesgesetzblatt I: 1970, 3621; zuletzt geändert am 23.12.2024. Bundesgesetzblatt I 2024 (448).

EU-Kommission (2022): Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen. REPowerEU-Plan, SWD (2022) 230 final, 18.5.2022. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=COM%3A2022%3A230%3AFIN&qid=1653033742483

EU-Notfall-VO – Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien vom 22.12.2022. Amtsblatt der Europäischen Union L (335): 36.

Europäisches Klimagesetz – Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999. Amtsblatt der Europäischen Union L 243: 1.

FA Wind – Fachagentur Windenergie an Land (Hrsg.) (2023): Typische Verfahrenslaufzeiten von Windenergieprojekten. https://www.fachagentur-wind-solar.de/veroeffentlichungen/mediathek/detail/typische-verfahrenslaufzeiten-von-windenergieprojekten

Faßbender, K. & Brade, A. (2022): Die jüngsten Rechtsetzungsaktivitäten auf EU- und Bundesebene zur Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie an Land. Natur und Recht 44 (12): 813-817. DOI: 10.1007/s10357-022-4099-0

Fellenberg, F. (2023): Die VwGO-Beschleunigungsnovelle 2023. Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Online, 5/2023. https://rsw.beck.de/zeitschriften/nvwz/meldung/2024/12/16/die-vwgo-beschleunigungsnovelle-2023?utm_source=chatgpt.com [27.08.2025]

FFH-RL – Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft L 206: 7.

FStrG – Bundesfernstraßengesetz vom 28.06.2007. Bundesgesetzblatt I: 1206, zuletzt geändert am 22.12.2023. Bundesgesetzblatt I 2023 (409).

GBF – Kunming-Montreal Global Biodiversity Framework CBD, 19. Dezember 2022, CBD/COP/DEC/15/4. https://www.cbd.int/doc/decisions/cop-15/cop-15-dec-04-en.pdf

Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften von 22.12.2023. Bundesgesetzblatt I 2023 (405).

Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22.12.2023. Bundesgesetzblatt I (409)

Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 06.07.1979. Bundesgesetzblatt I (37): 949.

GKR – Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (Europäisches Gesetz zu kritischen Rohstoffen). Amtsblatt der Europäischen Union L 2024 (1252).

Grigoleit, K.J. (2024): Paradigmenwechsel in der Planung: Der Ausbau der Windenergie als Referenzmodell politischer Bedarfsanmeldung? Deutsches Verwaltungsblatt 139 (9): 552-558.

Grigoleit, K.J.; Engelbert, J.; Strothe, L. & Klanten, M. (2022): Booster für die Windkraft: Aspekte zur Beschleunigung der Windenergieplanung Onshore, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 41 (8): 512-518.

Grömling, M. (2024): Auswirkungen der Krisen auf die deutsche Wirtschaft, Institut der Deutschen Wirtschaft, Köln, 22.02.2024 (IW-Report. 11/2024). https://www.iwkoeln.de/studien/michael-groemling-wirtschaftliche-auswirkungen-der-krisen-in-deutschland.html

Groß, T. (2021): Beschleunigungsgesetzgebung – Rückblick und Ausblick. Zeitschrift für Umweltrecht 31 (2): 75-80.

Grünberger, T. & Zschiesche, M. (2024): Öffentlichkeitsbeteiligung und Planungsbeschleunigung – Versuch einer ersten Bilanz der 20. Legislatur aus Umweltsicht. Natur und Recht 46 (11): 735-746. DOI: 10.1007/s10357-024-4461-5

Guckelberger, A. (2020): Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz und weitere Überlegungen zur Beschneidung des Umweltrechtsschutzes. Natur und Recht 42 (8): 805-815. DOI: 10.1007/s10357-020-3770-6

Guckelberger, A. (2023): Beschleunigung per Gesetz – über Sinn und Sinnhaftigkeit der Legalplanung. Natur und Recht 45 (6): 361–369. DOI: 10.1007/s10357-023-4195-9

Hein, F.; Müller, S. & Lenk, T. (2021): Die Energiewende in Deutschland: Stand der Dinge 2021, Agora Energiewende, Berlin https://www.agora-energiewende.de/fileadmin/Projekte/2021/2021_11_DE-JAW2021/A-EW_247_Energiewende-Deutschland-Stand-2021_WEB.pdf

Hohnerlein, J. (2022): Die Zulassung des vorzeitigen Beginns umweltrelevanter Vorhaben als Interimsentscheidung. Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 41 (11): 750-756.

IED 2.0 – Richtlinie 2024/1785/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien (Industrieemissionsrichtlinie). Amtsblatt der Europäischen Union L 2024 (1785).

IfSG – Infektionsschutzgesetz vom 20.07.2000. Bundesgesetzblatt I: (1045), zuletzt geändert am 12.12.2023 Bundesgesetzblatt I 2023 (359).

Jarass, H.D. (2024): Bundesimmissionsschutzgesetz Kommentar, 15. Auflage, beck-online. https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fkomm%2FJarKoBImSchG_15%2Fcont%2FJarKoBImSchG%2Ehtm

Kapfelsperger, T. (2022): Neuregelung der isolierten Planfeststellung für den Betrieb von Energieleitungen notwendiger Anlagen im EnWG. InfrastrukturRecht 20 (2): 26-28.

Kirch, T. (2022): Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie auf See durch das Zweite Gesetz zur Änderung des WindSeeG, Recht der Energiewirtschaft 13 (10-11): 457-467.

Kment, M. (2022): Weitere Beschleunigung und Optimierung des Raumordnungsrechts: ein Zweites Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes kündigt sich an. Umwelt- und Planungsrecht 42 (9): 329-336.

Kment, M. (2023): Änderungsbedarf im Recht der Planfeststellung: notwendige Folgemaßnahmen und das Zusammentreffen mehrerer Vorhaben in der Fachplanung. Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 42 (3): 123-127.

Kolev, G. (2022): Russlands Relevanz für die Wertschöpfungsketten in Deutschland, Institut der Deutschen Wirtschaft, Köln, 21.03.2022 (IW-Kurzbericht, 23/2022). https://www.iwkoeln.de/fileadmin/user_upload/Studien/Kurzberichte/PDF/2022/IW-Kurzbericht_2022-Russland-Relevanz-Lieferketten.pdf

Kühn, H. (2021): Monitor Digitale Verwaltung #5, Nationaler Normenkontrollrat, Berlin. https://www.normenkontrollrat.bund.de/Webs/NKR/SharedDocs/Downloads/DE/Positionspapiere/monitor-digitale-verwaltung-5.pdf

Kümper, B. (2023): Die jüngsten Änderungen des Raumordnungsgesetzes (ROG) – Analyse ausgewählter Neuregelungen und (punktuelle) Kritik. Deutsches Verwaltungsblatt 138 (18): 1126-1134.

Lauel, J. (2022): Auswirkungen des Planungssicherstellungsgesetzes auf Instrumente und Regularien der Bürgerbeteiligung in Planungsverfahren, Wiesbaden (Besonderes Verwaltungsrecht, 17). DOI: 10.5771/9783748934141

Lieb, T. & Seegmüller, R. (2022): Schnellere Energiewende durch schnellere Gerichte? pro & contra. Deutsche Richterzeitung 100: 404-405.

Lastenteilungs-Änderungs-VO – Verordnung (EU) 2023/857 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999. Amtsblatt der Europäischen Union L: 111.

Lastenteilungs-VO – Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013. Amtsblatt der Europäischen Union L 156: 26.

LNGG – LNG-Beschleunigungsgesetz vom 24.05.2022. Bundesgesetzblatt I (18): 802.

LNGGuaÄndG – Gesetz zur Änderung des LNG-Beschleunigungsgesetzes und zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs vom 12.07.2023. Bundesgesetzblatt I 2023 (184).

Lutz-Bachmann, S. & Liedtke, M. (2022): Neue Ausschreibungen für Offshore-Windenergie. EnWZ – Zeitschrift für das gesamte Recht der Energiewirtschaft 11 (8-9): 313-319.

Malin, L. & Hickmann, H. (2022): Jahresrückblick – Der Arbeitsmarkt 2021, Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung, Köln (KOFA kompakt, 01/2022). https://www.kofa.de/daten-und-fakten/studien/jahresrueckblick-2021/

Manow, P. & Burghart, S. (2007): Legislative Self-Restraint Under Divided Government In Germany, 1976–2002. Legislative Studies Quarterly 32 (2): 167-191. DOI: 10.3162/0362980077809007941

Manow, P. (2024): Unter Beobachtung, Die Bestimmung der liberalen Demokratie und ihrer Freunde, Berlin (edition suhrkamp).

MgvG – Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz vom 22.03.2020. Bundesgesetzblatt I (15): 640.

NABEG – Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz vom 28.07.2011. Bundesgesetzblatt I (43): 1690, zuletzt geändert am 08.05.2024. Bundesgesetzblatt I 2024 (151).

NABEG 2011 – Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz vom 28.07.2011. Bundesgesetzblatt I (43): 1690.

NABEG 2019 – Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz vom 28.07.2011. Bundesgesetzblatt I (43): 1690, zuletzt geändert am 13.05.2019. Bundesgesetzblatt I (19): 706.

Oster- und Sommerpaket – Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung vom 19.07.2022. Bundesgesetzblatt I (28): 1214.0

OVG Berlin-Brandenburg – Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (2021): Urteil vom 14.07.2021 – 11 S 78/21. ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0714.11S78.21.00

PlanSiG – Planungssicherstellungsgesetz vom 20.05.2020. Bundesgesetzblatt I (24): 1041, zuletzt geändert am 04.12.2023. Bundesgesetzblatt I (344).

RED I – Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG. Amtsblatt der Europäischen Union L 140: 16.

RED II – Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung). Amtsblatt der Europäischen Union L 328: 82.

RED III – Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.10.2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates. Amtsblatt der Europäische Union L 2023 (2413).

Reidt, O. (2022): Neuer Wind für den Netzausbau. EnWZ – Zeitschrift für das gesamte Recht der Energiewirtschaft 11 (1-2): 8-13.

Riedl, L.; Materne, T.; Hage, G. & Jacoby, C. (2021): Planungsbeschleunigung. Zeitliche Optimierungsmöglichkeiten der Aufstellung/Teilfortschreibung von Regionalplänen, Berlin (Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (Hrsg.): MORO Informationen, 20/1). https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/veroeffentlichungen/ministerien/moro-info/20/moroinfo-20-1.html

Rieger, W. (2022): Neue Regelungen für die Prüfung der artenschutzrechtlichen Vorschriften im Rahmen der Genehmigung von Windenergieanlagen an Land – der neue § 45b BNatSchG. Umwelt- und Planungsrecht 42 (12): 453-461.

Riese, C. & Brennecke, N. (2022): Beschleunigung des Windenergie-Ausbaus. Behebung der Defizite in der Raum- und Bauleitplanung, Umweltrechtliche Beiträge aus Wissenschaft und Praxis 12 (3): 121-130.

Riese, C. & Ott, L. (2024): Die Öffnungsklausel für die Windenergie in § 245e Abs. 5 BauGB - Planungsmöglichkeiten für Kommunen. Umwelt- und Planungsrecht 44 (9): 321-326.

Röhl, K.-W. (2022): E-Government und Verwaltungsdigitalisierung: Stand und Fortschritte. Institut der Deutschen Wirtschaft, Köln, 30.09.2022 (IW-Kurzbericht, 30/2022). https://www.iwkoeln.de/studien/klaus-heiner-roehl-stand-und-fortschritte.html

Römling, D. (2023): Analyse der Ursachen von Verzögerungen von Planungs- und Zulassungsentscheidungen für Erneuerbare Energien-Anlagen. Studie im Auftrag der Wissenschaftsplattform Klimaschutz, Berlin. https://projekttraeger.dlr.de/sites/default/files/2024-07/documents/Dauer-von-Planungs-Zulassungsverfahren_erneuerbare-Energien-WPKS.pdf

ROG – Raumordnungsgesetz vom 22.12.2008 Bundesgesetzblatt I (65): 2986, zuletzt geändert am 22.03.2023. Bundesgesetzblatt I 2023 (88).

ROGÄndG – Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 22.03.2023. Bundesgesetzblatt I 2023 (88).

RoV – Raumordnungsverordnung vom 013.12.1990. Bundesgesetzblatt I: 2766, zuletzt geändert am 22.03.2023. Bundesgesetzblatt I 2023 (88).

Sailer, F. & Militz, S. (2023): Das überragende öffentliche Interesse und die öffentliche Sicherheit nach § 2 EEG 2023, Würzburg (Würzburger Studien zum Umweltenergierecht, 31). https://stiftung-umweltenergierecht.de/wp-content/uploads/2023/11/Stiftung_Umweltenergierecht_WueStudien_31_Ueberragendes_oeffentliches_Interesse_%C2%A72_EEG_2023.pdf

Schlacke, S.; Wentzien, H. & Römling, D. (2022): Beschleunigung der Energiewende: ein gesetzgeberischer Paradigmenwechsel durch das Osterpaket? Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 41 (21) 1577-1585.

Solarpaket I – Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung vom 08.05.2024. Bundesgesetzblatt I 2024 (151).

Spannowsky, W. (2023): Beschleunigter Ausbau der Windkraft- und Photovoltaiknutzung und deren Folgen für die Raumordnungsplanung und Bauleitplanung. ZfBR – Zeitschrift für Deutsches und Internationales Bau- und Vergaberecht 46 (1): 18-27.

SPD – Sozialdemokratische Partei Deutschlands; BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN & FDP – Freie Demokratische Partei (Hrsg.) (2021): Mehr Fortschritt wagen. Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit. Koalitionsvertrag 2021 – 2025 zwischen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD), Bündnis90 / Die Grünen und den Freien Demokraten (FDP), Berlin. https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf

SVR – Sachverständigenrat für die Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (2021): Transformation gestalten: Bildung, Digitalisierung und Nachhaltigkeit. Jahresgutachten 21/22, Wiesbaden. https://www.sachverstaendigenrat-wirtschaft.de/jahresgutachten-2021.html

UBA – Umweltbundesamt (o.J.): umwelt.info: Das zentrale Portal für Umwelt- und Naturschutzinformationen. https://www.umweltbundesamt.de/umwelt-info [30.08.2025]

Übereinkommen von Paris vom 12.12.2015. Übersetzung. Amtsblatt der Europäischen Union L 282: 4.

UmwRG – Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vom 23.08.2017. Bundesgesetzblatt I. (3290), zuletzt geändert am 22.12.2023. Bundesgesetzblatt I 2023 (405).

UNFCCC – Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 09.05.1992. https://unfccc.int/resource/docs/convkp/convger.pdf

UVP-RL – Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten. Amtsblatt der Europäischen Union L 26: 1.

UVPG – Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 18.03.2021. Bundesgesetzblatt I: 540, zuletzt geändert am 23.10.2024. Bundesgesetzblatt I 2024 (323).

Vanberg, G. (1998): Abstract Judicial Review, Legislative Bargaining, and Policy Compromise. Journal of Theoretical Politics 10: 299-326.

VBI – Verband beratender Ingenieure (Hrsg.) (2022): Konjunkturumfrage 2022, o.O. https://www.vbi.de/wp-content/uploads/2022/02/VBI-Konjunkturumfrage-2022-Ergebnisse.pdf

Verheyen, R. (2024): Windenergie auf See vor dem Schutz der Meeresumwelt? Rechtsgutachten zur Umsetzung der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie, i.A. des WWF, Berlin. https://www.wwf.de/fileadmin/fm-wwf/Publikationen-PDF/Klima/WWF-Rechtsgutachten-Offshore-Windenenergie.pdf

Verordnung (EU) 2024/223 des Rates vom 22. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/2577 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien. Amtsblatt der Europäischen Union L 2024 (223).

Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020. Amtsblatt der Europäischen Union L 2024 (1252).

VGenVBG – Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22.12.2023. Bundesgesetzblatt I 2023 (409).

VS-RL – Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten. Amtsblatt der Europäischen Union L 20: 7.

VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991. Bundesgesetzblatt I: 686, zuletzt geändert am 24.10.2024. Bundesgesetzblatt I 2024 (328).

VwGO-Novelle – Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich vom 14.03.2023. Bundesgesetzblatt I 2023 (71).

VwVfG – Verwaltungsverfahrensgesetz vom 23.01.2003 Bundesgesetzblatt I: 102; zuletzt geändert am 15.07.2024. Bundesgesetzblatt I 2024 (236).

WindBG – Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 20.07.2022. Bundesgesetzblatt I (28): 1353, zuletzt geändert am 08.04.2024. Bundesgesetzblatt I 2024 (151).

WindSeeG – Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13.10.2016. Bundesgesetzblatt I (49): 2258, 2310, zuletzt geändert am 23.10.2024. Bundesgesetzblatt I 2024:(323).

Wirth, N. (2025): Aktuelle Fakten zur Photovoltaik in Deutschland, Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme, Freiburg, 16.6.2025. https://www.pv-fakten.de/

Wolff, J. (2022): Energie- und Infrastrukturpolitik in Zeiten von Krieg und Klimakrise. Zur beschleunigten Errichtung einer LNG-Infrastruktur unter besonderer Berücksichtigung des Standortes Wilhelmshaven. Niedersächsische Verwaltungsblätter 29 (12): 361-368.

WR-RL – Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmen-Richtlinie). Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft L 327: 1.

Wulff, J. (2023): Schon wieder ein Beschleunigungsgesetz. Verfassungsblog: On Matters Constitutional, 13.02.2023. DOI: 10.17176/20230213-233159-0

Wulff, J. (2024): Ist Dänemark das bessere Deutschland? Zeitschrift für Umweltrecht 35 (4): 220-224.

Zschiesche, M. & Grünberger, T. (2024): Öffentlichkeitsbeteiligung und Planungsbeschleunigung – Versuch einer ersten Bilanz der 20. Legislatur aus Umweltsicht. Natur und Recht 46 (8): 505-515. DOI: 10.1007/s10357-024-4410-3

.Anmerkungen

1 ermöglicht durch das MgvG

2 Art. 13 des Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 201/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes

3 Ursprünglich bezeichnet Autolimitation das Verhältnis zwischen Politikern, die ihre Gesetze so ausgestalten, dass diese nicht regelmäßig vom jeweiligen Verfassungsgericht aufgehoben werden, und Verfassungsgerichten, die als sog. negativer Gesetzgeber Gesetze nur selten aufheben, da sie ihre Entscheidungen gegenüber der Politik nicht vollstrecken können. Gegenseitiger Machterhalt oder anders gewendet die Angst vor Machtverlust konstituieren das als Autolimitation bezeichnete Gleichgewicht (vgl. Vanberg 1998; Manow & Burkhart 2007).

4 neben der VS-RL und der FFH-RL insb. die WR-RL

5 insb. das UNFCCC und die CBD sowie deren Folgeabkommen wie das Übereinkommen von Paris oder erst kürzlich das GBF

6 insb. das Europäische Klimagesetz und die 2023 durch die Lastenteilungs-Änderungs-VO verschärfte Lastenteilungs-VO

7 § 1 Abs. 2 EEG 2021 setzte das Ziel, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch auf 65 Prozent im Jahr 2030 zu steigern. Das BBPlG und das EnLAG setzen das Ziel, das hierfür erforderliche Übertragungsnetz um 12.229 km auszubauen.

8 insb. der Klimabeschluss des BVerfG (2021)

9 Mit Fortschreiten der Energiewende prognostizieren Ehrentraut et al. (2024: 7) ein Ansteigen des Bedarfs an Fachkräften in den relevanten Bereichen von 200.000 im Jahr 2024 auf 500.000 im Jahr 2030.

10 In einer VBI-Umfrage gaben 90 % der Unternehmen beratender Ingenieure an, dass sie vakante Ingenieurstellen im Jahr 2021 nicht schnell und qualifiziert nachbesetzen konnten (VBI 2022: 17). Eine ähnliche Auffassung vertraten Betriebs- und Personalräte im Baugewerbe (s. Ahlers & Quispe Villalobos 2022: 5).

11 Bspw. konnten im Jahr 2020 15 % der Stellen in den Planungsbehörden in Schleswig-Holstein nicht besetzt werden: „Der Markt sei leergefegt“ (beb/dpa 2020).

12 2021 sank der Anteil Erneuerbarer Energien am Gesamtstrombedarf auf das Niveau von 2019 (Hein et al. 2022).

13 Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben zur Nutzung der Windenergie in der Regel entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Voraussetzung für die Wirksamkeit ist ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept (BVerwG 2003). Um den Anforderungen an den Abwägungsvorgang gerecht zu werden, muss das Konzept Auskunft über Erwägungen für positive Standortzuweisungen von Windenergieanlagen und die Gründe für die beabsichtigte Freihaltung des übrigen Planungsraums (sog. Tabuzonen) aufzeigen, wobei abschnittsweise vorzugehen ist (BVerwG 2009). Harte Tabuzonen sind schlechterdings ungeeignet für Windenergie (BVerwG 2002), während weiche Tabuzonen nach dem Willen des Plangebers aus bestimmten Gründen nicht für Windenergiegebiete genutzt werden sollen (BVerwG 2004). Die Abgrenzung zwischen harten und weichen Tabuzonen sowie den übrigen Potenzialflächen ist umstritten und Gegenstand höchstrichterlicher Judikatur (bspw. BVerwG 2009 & 2013).

14 Ca. 55 % der Erdgasimporte und ca. 33 % der Erdölimporte für die deutsche Wirtschaft stammten 2021 aus Russland (Kolev 2022: 1).

15 Tatsächlich endeten die letzten auf Basis von § 28b IfSG erlassenen Maßnahmen erst am 7. April 2023.

16 Anl. 1 zu § 1 BSWAG a.F.; s. a. Fakten zum Deutschlandtakt, https://www.deutschlandtakt.de/fakten/

17 Der Traglastindex stellt einen Vergleich zwischen der Soll- und Ist-Tragfähigkeit eines (Teil-) Bauwerks dar. Die Bewertung erfolgt in fünf Stufen von I: Die Brückentragfähigkeit entspricht dem geforderten Ziellastniveau bis V: Die Brückentragfähigkeit liegt in der Regel mehr als 3 Brückenklassen unterhalb des Ziellastniveaus (BMVI 2020).

18 Wird etwa die Anlagentechnik, die Betriebsweise oder der genutzte Rohstoff (bspw. Wasserstoff statt Erdgas) geändert, muss eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG beantragt werden.

19 Art. 6 der EU-Notfall-VO räumt einem Mitgliedstaat die zeitlich befristete Möglichkeit ein, auf Vorhabenebene Ausnahmen von den strengen Anforderungen der UVP gemäß Art. 2 Abs. 1 UVP-RL, den „Bewertungen“ des Artenschutzes gemäß Art. 12 Abs. 1 FFH-RL und gemäß Art. 5 VS-RL zu gewähren. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen des Mitgliedstaats und die zuständigen Behörden müssen für „verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen“ sorgen, um die materiell-rechtlichen Anforderungen des speziellen Artenschutzes nach FFH-RL und VS-RL zu gewährleisten. Diese Ausnahmen gelten jedoch nur für Projekte, die in einem für Erneuerbare Energien oder Stromnetze vorgesehenen Gebiet (Go-to-Area) liegen, das einer SUP unterzogen wurde.

20 Art. 2 Abs. 2 Nr. 9a RED III definiert Beschleunigungsgebiet für Erneuerbare Energie als einen bestimmten Standort oder ein bestimmtes Gebiet an Land, auf See oder in Binnengewässern, der bzw. das von einem Mitgliedstaat als für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen besonders geeignet ausgewiesen wurde(vgl. a. Erwägungsgrund 26 RED III).

21 Gemäß Art. 16a Abs. 3 RED III findet in Beschleunigungsgebieten (für Wind-an-Land, Wind-auf-See und PV) auf Genehmigungsebene keine UVP statt. Dasselbe gilt für den Netzausbau in betreffenden Infrastrukturgebieten gemäß Art. 15e Abs. 2 RED III. Auch hierfür sollen auf Planebene eine SUP stattfinden und Minderungsmaßnahmen festgelegt werden. Die Regelungen für Go-to-Gebiete und Beschleunigungs- bzw. Infrastrukturgebiete unterscheiden sich erheblich (vgl. Verheyen 2024).

22 Art. 6 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 FFH-RL, Art. 5 VS-RL, Art. 4 Abs. 1 lit. a Ziff. i WR-RL

23 Bei Offshore-Anbindungsleitungen liegt die Anwendung im behördlichen Ermessen.

24 Der Begriff in § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG ist identisch mit dem Begriff in § 35 Abs. 3 S. 2 BauGB und dem (ungeschriebenen) Begriff in § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB.

25 vgl. geltendes Recht: § 6 Abs. 1 S. 5 -7 WindBG, § 45d Abs. 2 BNatSchG, § 43m Abs. 2 EnWG, § 72a Abs. 2 S. 4-9 WindSeeG und RED-III-Umsetzung: § 70b Abs. 1 S. 6–10 u. Abs. 5 WindSeeG-E, § 43n Abs. 1 S. 4–7 EnWG (Deutscher Bundestag 2024c)

26 s. bspw. https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bmj-vwgo-novelle-eckpunkte-einzelrichter-asyl

27 Grundsätzlich muss vor Klageerhebung die Recht- und Zweckmäßigkeit einer Entscheidung gemäß § 68 VwGO in einem Vorverfahren geprüft werden, welches gemäß § 69 VwGO mit dem Einlegen des Widerspruchs beginnt. Das Widerspruchsverfahren dient der Selbstkontrolle der Verwaltung, dem Schutz der Betroffenen und der Entlastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, da insbesondere grobe Abwägungsfehler ohne gerichtliches Verfahren und damit ohne korrespondierendes Kosten- und Prozessrisiko korrigiert werden können.