UVP-report. Umweltvorsorge – Umweltplanung – Umweltprüfung | UVP-report. Environmental Precaution, Planning and Assessment | 38: 13 | 2025

© 2025 Der Autor, veröffentlicht durch UVP-Gesellschaft e.V. und Berlin Universities Publishing | ISSN 0933-0690 | DOI: 10.60636/uvp-report.13
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Rezension | Book review

Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung (HdUVP), Lieferungen 2023

Handbook of environmental impact assessment (HdUVP), Deliveries in 2023

Dr. Frank Scholles

UVP-Gesellschaft e.V., Schriftleiter UVP-report, c/o Leibniz Universität Hannover, Herrenhäuser Str. 2, 30419 Hannover |
https://www.uvp.de/de/uvp-gesellschaft/organisation/vorstand | scholles@uvp.de | ORCID: 0000-0002-6970-9689

Eingegangen: 22.06.2025 | Überarbeitet eingegangen: 19.07.2025 | Angenommen: 20.07.2025 | Online veröffentlicht: 06.10.2025


Im Jahr 2023 sind vier Ergänzungslieferungen zur Loseblattsammlung „Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung (HdUVP)“ erschienen. Diese enthalten jeweils mehr oder weniger umfangreiche Berichte von Prof. Dr. Thomas Bunge über die aktuellen Entwicklungen bei den Umweltprüfungen auf EU-, Bundes- und Länderebene bis Oktober 2023, für die Praxis relevante Abhandlungen verschiedener Fachleute, insbesondere die Fortsetzung des Kommentars zum UVPG von Bunge, sowie Neulieferungen und Aktualisierungen der Dokumentation relevanter Rechtsgrundlagen. Die vier Lieferungen werden im Folgenden als Sammelrezension besprochen.

  1. Aktuelle Entwicklungen

1.1 Bundesebene

Das Planungssicherstellungsgesetz wurde geändert, v. a. wurden die Fristen um ein Jahr verlängert. Das Gesetz zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften hat eine Reihe von Regelungen des Planungssicherstellungsgesetzes übernommen und damit entfristet, z. B. die Veröffentlichung im Internet und die Möglichkeit von Online-Konferenzen. Auch das Bundesnaturschutzgesetz wurde geändert, jedoch ausschließlich wegen redaktioneller Fehler in der Novelle von Juli 2022. Das Wasserhaushaltsgesetz wurde zur Umsetzung der Trinkwasser-Richtlinie der EU von 2020 geändert.

Beschlossen wurde das Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien (EE) im Städtebaurecht, mit dem das Baugesetzbuch, die Baunutzungsverordnung, das UVP-Gesetz, das Windenergieflächenbedarfsgesetz und das Erneuerbare-Energien-Gesetz geändert werden. Mit § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB werden Photovoltaikanlagen entlang von Autobahnen und Schienenwegen mit höchstens 200 m Abstand privilegiert. § 249 BauGB definiert „optisch bedrängende Wirkungen“ von Windenergieanlagen: maximal die doppelte Höhe als Abstand zu Wohnnutzung. Der neue § 249a BauGB privilegiert bestimmte Vorhaben zur Herstellung bzw. Speicherung von Wasserstoff aus EE. § 249b BauGB ermöglicht Länder-Verordnungen zu EE auf Tagebaufolgeflächen. Gemäß UVP-Gesetz sind diese Verordnungen SUP-pflichtig. Gemäß Baunutzungsverordnung sind Anlagen zur Herstellung bzw. Speicherung von Wasserstoff nun in bestimmten SO-, GI- und GE-Gebieten zulässig.

Verabschiedet wurde auch das Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich, das erhebliche Bedeutung für die gerichtliche Kontrolle von Zulassungsentscheidungen nach UVP hat. Die aufschiebende Wirkung von Klagen wurde damit stark eingeschränkt.

Außerdem wurde das Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften verabschiedet zwecks nochmaliger Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren durch Digitalisierung und engere Verzahnung von Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren. Kern ist der Ersatz des Raumordnungsverfahrens durch eine Raumverträglichkeitsprüfung. Diese umfasst keine vollständige, sondern eine überschlägige UVP nach den Screening-Kriterien des UVPG, die Bunge als hier als „Umwelterheblichkeitsprüfung“ bezeichnet. Außerdem wird die Möglichkeit des Verzichts auf UVP und artenschutzrechtliche Prüfung bei bestimmten Notfällen geregelt. Im ROG werden der Begriff „in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung“ definiert, Abweichungsmöglichkeiten von Zielen erweitert, Eignungsgebiete als Kategorie abgeschafft und die Überprüfung aller Raumordnungspläne alle zehn Jahre eingeführt. Beteiligungsunterlagen sind nun grundsätzlich im Internet zu veröffentlichen, ebenso Beschlussfassungen, Begründungen und Umweltberichte. Ein Raumordnungsplan wird nur noch dann unwirksam, wenn Grundzüge der Planung betroffen sind und nicht wenn einzelne Vorranggebiete fehlerhaft abgewägt wurden. Bunge bedauert den Entfall der UVP im Raumordnungsverfahren, weil die Möglichkeit entfalle, Umweltauswirkungen von Vorhaben bereits auf vorgelagerter Ebene und somit relativ früh im Planungsprozess zu untersuchen, sodass Änderungen an Projekten hier meist mit weniger Aufwand möglich seien und Umweltbelange besser berücksichtigt werden könnten. Er bezweifelt, dass § 15 ROG n.F. mit EU-Recht vereinbar ist, und befürchtet, dass Zulassungsverfahren durch den Wegfall der Abschichtung erheblich verlängert werden.

In das UVPG neu eingefügt wurde ein § 14b zwecks Umsetzung von Art. 6 EU-Notfallverordnung. Dieser regelt den Wegfall der UVP-Pflicht für Bebauungspläne, die Städtebauprojekte für Photovoltaikanlagen im Außenbereich festsetzen, wenn für das Gebiet eine SUP stattgefunden hat. Das bedeutet für Bunge, dass die Prüfung des Bebauungsplans nur bei in Regionalplänen und Flächennutzungsplänen bestehenden Vorranggebieten Photovoltaik entfällt und ansonsten die SUP-Pflicht greift. § 49 UVPG wurde geändert, weil das Raumordnungsverfahren durch die Raumverträglichkeitsprüfung ersetzt und die überschlägige UVP ausschließlich gemäß ROG vorgenommen wird. Die vertiefte UVP im anschließenden Zulassungsverfahren bleibt vorgeschrieben.

Im Energiewirtschaftsgesetz wird ein gesetzlicher Abwägungsvorrang für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie und für Energieverteilernetze geregelt. In Umsetzung der Notfallverordnung entfällt befristet die UVP-Pflicht und die Pflicht zur Artenschutzprüfung für Stromleitungsprojekte, wenn sie in einem Gebiet geplant sind, für das eine SUP stattgefunden hat. Im Windenergieflächenbedarfsgesetz und im Windenergie-auf-See-Gesetz werden vergleichbare Vorschriften eingefügt.

Beschlossen wurde das Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanungsverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften. Dieses ändert das Baugesetzbuch, indem u. a. der Bauleitplan-Entwurf und der Umweltbericht in erster Linie im Internet ausgelegt werden, Stellungnahmen elektronisch abgegeben werden sollen, die Beteiligung bei Planänderungen eingeschränkt wird, Befreiungen zwecks EE-Ausbaus ermöglicht werden und Photovoltaikanlagen im Außenbereich im Zusammenhang mit Landwirtschafts-, Forstwirtschafts- und Gartenbaubetrieben privilegiert werden. § 246c regelt Wiederaufbaugebiete nach Katastrophen; hier dürfen die Länder entsprechende Verordnungen erlassen. Gemäß Baunutzungsverordnung sind künftig Photovotaikanlagen in SO- und weiteren Baugebieten zulässig.

Das Gesetz zur Änderung des LNG-Beschleunigungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und des Baugesetzbuchs zwecks Sicherung der Erdgasversorgung wurde beschlossen.

Beschlossen wurde auch das Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie zur Beschleunigung der TEN-T. Mit diesem Artikelgesetz wird das Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz von 2020 aufgehoben, weil es sich als nicht beschleunigend erwiesen hat. Im Bundesfernstraßengesetz wird vorgeschrieben, dass beim Bau und bei der Änderung von Autobahnen die Möglichkeiten zur EE-Erzeugung auszuschöpfen sind, und die Zulassung von Bundesfernstraßen, aber auch von Windenergie- und Photovoltaikanlagen entlang dieser Straßen erleichtert. Die Planfeststellung beim Ausbau unter 1500 m Länge im Zusammenhang mit Brückenersatzneubau wird entbehrlich. Die Digitalisierung wird weiter vorangetrieben, indem die Behördenbeteiligung ausschließlich und die Öffentlichkeitsbeteiligung i.d.R. digital durchgeführt wird; Erörterungstermine können online durchgeführt werden. Informelle Beteiligungsformate sollen zusätzlich stärker genutzt werden. Zulassungsentscheidungen werden für zwei Wochen auf der Website der Planfeststellungsbehörde bekanntgegeben, Rechtsschutz wird eingeschränkt und Anfechtungsklagen haben generell keine aufschiebende Wirkung mehr. Zulassungsverfahren für Projekte des europäischen Kernnetzes einschließlich deren UVP sind innerhalb von vier Jahren abzuschließen; für die Zusammenstellung des gesamten Zulassungsmaterials wird ein Scoping eingeführt. Analoge Regelungen wurden in das Allgemeine Eisenbahngesetz und das Bundeswasserstraßengesetz eingeführt. Im Bundesfernstraßenausbaugesetz wird das überragende öffentliche Interesse für 138 Vorhaben festgelegt. Im Bundesschienenwegeausbaugesetz wird das überragende öffentliche Interesse für alle fest disponierten Vorhaben und solche im vordringlichen Bedarf, für das TEN-T-Kernnetz sowie den Schienenpersonennahverkehr, der über das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz gefördert wird, festgelegt. Im Bedarfsplan werden diverse neue Vorhaben in den vordringlichen Bedarf aufgenommen. Auch im Luftverkehrsgesetz wird das überragende öffentliche Interesse für Flughäfen des Kernnetzes festgelegt. Im Wasserhaushaltsgesetz wurde dasselbe für Binnen- und Seehäfen des Kernnetzes festgelegt. Außerdem kann der Vorhabenträger verlangen, dass Zulassungsverfahren für Häfen nach Bundes- und Landesrecht über eine einheitliche Stelle zusammengefasst werden. Im UVPG wurde neu § 14c eingefügt, gemäß dem bei Ersatzneubau von Brücken an Bundesfernstraßen einschließlich der baulichen Erweiterung mit Umweltauswirkungen nicht zu rechnen ist und daher keine UVP-Pflicht besteht. Der neue § 14d UVPG regelt, dass der Bau straßenbegleitender Radwege bis 10 km Länge keine erheblichen Umweltauswirkungen hat und dass mithin keine UVP-Pflicht besteht. Sofern ein Natura2000-Gebiet betroffen sein kann, ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nötig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrere Urteile mit UP-Relevanz gefällt. Das Urteil zur Uckermarkleitung legt den Schwerpunkt auf Anforderungen an die Natura2000-VP sowie die Abweichungsentscheidung. Zwei Urteile zum ersten Planfeststellungsabschnitt der Küstenautobahn A 20 legen den Schwerpunkt auf die Offenlage, den Bedarfsnachweis, den Ausgleich von Beeinträchtigungen nach den verschiedenen naturschutzrechtlichen Regelungen, auf Stickstoffeinträge in FFH-Gebiete und auf die Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Betriebs.

Das Urteil zu einem Bebauungsplan der Innenentwicklung in Stuttgart stellt fest, warum hier die Voraussetzungen für Innenentwicklung nicht erfüllt waren und dass daher eine Umweltprüfung hätte durchgeführt werden müssen.

Zur Zulassung eines Rahmenbetriebsplans und Hauptbetriebsplans für Quarzsand- und Kiestagebau urteilt das Gericht, dass bereits im Planfeststellungsverfahren für den Rahmenbetriebsplan eine artenschutzrechtliche Vollprüfung erforderlich ist und Maßnahmen im späteren Verfahren angepasst werden können.

Zur SUP-Pflicht wird geurteilt, dass Verordnungen für Landschaftsschutzgebiete dann nicht SUP-pflichtig sind, wenn es keine Rahmensetzung für Vorhaben gibt, d. h. wenn keine Kriterien und Modalitäten für die Zulassung vorgegeben werden.

In einem Urteil zur Festen Fehmarnbeltquerung ging es um drei im Planfeststellungsbeschluss nicht berücksichtigte, weil nicht kartierte Riffflächen, für die in einem ergänzenden Verfahren ohne UVP eine naturschutzrechtliche Befreiung sowie Maßnahmen festgesetzt wurden. Zur Klage dagegen hält das Gericht fest, dass nicht jeder erhebliche Eingriff nach Naturschutzrecht einer erheblichen nachteiligen Umweltauswirkung nach UVPG entspricht, wenn durch die Befreiung und den Umfang der Kompensation keine neue Abwägung nötig sei.

In einem weiteren Beschluss hält das Gericht fest, dass eine Kompostierungsanlage der Abfallverwertung dient und daher keine Anlage zur biologischen Behandlung von gefährlichen Abfällen im Sinne der Anlage 1 UVPG ist.

In einem Urteil zur Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB hat das Gericht entschieden, dass sich Innenwicklung auch auf eine Außenbereichsinsel erstrecken kann, d. h. dass Innenentwicklung nicht auf den planerischen Innenbereich beschränkt ist, sofern ein funktionaler Zusammenhang des bisherigen Außenbereichsgebiet mit dem sonstigen Bebauungsplangebiet besteht.

In einem viel beachteten Urteil hält das Gericht fest, dass § 13b BauGB dem Unionsrecht, hier der SUP-Richtlinie, widerspricht und nicht angewendet werden darf. Der hier beklagte Bebauungsplan (3 ha allgemeines Wohngebiet am Ortsrand im Außenbereich) ist unwirksam. Das Gericht betont, dass wegen EU-Rechts bei allen Plänen nach § 13b erhebliche Umweltauswirkungen durch das Gesetz von vornherein ausgeschlossen sein müssten. Das sei aber nicht der Fall, denn im Gegensatz zu § 13a ist es bei § 13b nicht das Ziel, der Flächeninanspruchnahme außerhalb des Siedlungsbereichs entgegenzuwirken, sondern dort Flächeninanspruchnahme zu ermöglichen. Die überplanten Flächen hätten eine sehr unterschiedliche ökologische Wertigkeit, sodass die Umweltauswirkungen nicht pauschal ausgeschlossen werden könnten. Bunge merkt dazu an, dass das Urteil erhebliche Bedeutung für abgeschlossene und noch laufende Verfahren nach § 13b habe, denn der Mitgliedstaat müsse den Verstoß gegen die SUP-Richtlinie nachträglich beseitigen, unabhängig davon wann dieser eingetreten sei, z. B. indem die Gemeinden in allen betroffenen Fällen jeweils eine SUP nachholten.

In einem Beschluss zu einer Anbindungsleitung an ein LNG-Terminal ohne UVP bewertet das Gericht den Verzicht als abwägungsfehlerhaft, weil der Klimaschutz nicht ausreichend berücksichtigt werde.

In Urteilen zu einem Abschnitt der Höchstspannungsleitung Dörpen/West-Niederrhein, der während der Pandemie zugelassen wurden keine Abwägungsmängel bei der Alternativenbetrachtung zum Artenschutz festgestellt.

Das Gericht hat außerdem ein Urteil zur LNG-Anbindungsleitung Wilhelmshaven-Etzel gefällt, u. a. zu projektspezifischem UVP-Verzicht. Weiterhin hat es einen Beschluss zu LNG-Anbindungsleitungen gefasst, u. a. zum vorläufigen Rechtsschutz, zum UVP-Verzicht, zur Abschnittsbildung und zur FFH-Alternativenprüfung.

Unter geplanten Regelungen nennt Bunge die Änderungen des Baugesetzbuches, des Windenergieflächenbedarfsgesetzes, des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes zur stärkeren Digitalisierung von Bauleitplanverfahren. Die förmliche Beteiligung soll künftig in erster Linie digital erfolgen. Der Flächenbeitragswert soll nur noch GIS-basiert berechnet werden.

In einem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht soll die Genehmigung insbesondere von Anlagen zur EE-Erzeugung beschleunigt werden. Dazu soll im Bundesimmissionsschutzgesetz Klima als neues Schutzgut aufgenommen werden, das beschleunigte Repowering von EE-Anlagen erweitert werden und die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Windenergieanlagen-Genehmigungen entfallen. In der 9. Bundesimmissionsschutzverordnung werden Projektmanager eingeführt und die Möglichkeit des Verzichts auf Erörterungstermine geregelt.

Ein Entwurf zur Anpassung des Energiewirtschaftsgesetzes an unionsrechtliche Vorgaben soll nebenher die Zulassungsverfahren für bestimmte Stromleitungen weiter beschleunigen. Ein neuer § 28r soll ein sogenanntes Wasserstoff-Kernnetz im Wesentlichen auf Basis bestehender Leitungen etablieren. Es soll durch Fernleitungsbetreiber geplant und durch die Bundesnetzagentur über gebundene Genehmigungen zugelassen werden. Leitungen des Kernnetzes sollen im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen und ohne Umweltprüfung zugelassen werden. Bei Änderung und Erweiterung, Ersatzneubau sowie Parallelneubau von Hochspannungsleitungen soll die Alternativenprüfung nur in oder neben der Bestandstrasse durchgeführt werden, außer wenn zwingende Gründe (Natura 2000, Artenschutz) dagegen sprechen. Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz soll geändert werden, sodass Schutz- und Sicherungsmaßnahmen ohne UVP möglich werden und sowohl bei der Bundesfachplanung als auch bei der Planfeststellung weitergehend digitalisiert wird.

Ein Referentenentwurf für ein Klimaanpassungsgesetz liegt vor. Damit soll eine Klimaanpassungsstrategie des Bundes mit messbaren Zielen eingeführt werden, ohne dass zu deren SUP etwas ausgesagt wurde. Als Zulassungsvoraussetzungen für die UVP sowie Ziele für die SUP sollen ein Berücksichtigungsgebot und ein Verschlechterungsverbot eingeführt werden. Auch die Länder sollen Klimaanpassungsstrategien aufstellen, die Kreise und Gemeinden Klimaanpassungskonzepte.

Ein Regierungsentwurf zur Änderung des Klimaschutzgesetzes möchte die spezifischen sektoralen Treibhausgas-Jahresemissionsmengen abschaffen und durch sektor- und jahresübergreifende Emissionsgesamtmengen für 2024-2030 ersetzen. Außerdem soll die CO2-Abscheidung gefördert werden.

Ein Regierungsentwurf für das Wärmeplanungsgesetz wurde vorgelegt. Es soll Ziele für leitungsgebundene Wärmeversorgung festlegen und eine strategische Fachplanung „Wärmeplanung“ einführen, die bis Juni 2026 bzw. 2028 auf der kommunalen Ebene fertigzustellen ist und bei Rahmensetzung eine SUP einschließen muss. Das Baugesetzbuch soll geändert werden, um in der Bauleitplanung Flächen für Wärmeversorgung zu sichern. In Anlage 5 UVPG soll ein neuer Plantyp für Gebiete für Wärmenetze oder Wasserstoffnetze angefügt werden.

Im Bundesrat wurde der Entwurf für ein Klimaschutzbeschleunigungsgesetz Schiene von mehreren Bundesländern eingebracht mit dem Ziel, mehr Projekte nur noch einer standortbezogenen Einzelfallprüfung zu unterziehen. Vorgelegt wurde außerdem der Entwurf einer Trinkwassereinzugsgebieteverordnung.

Rheinland-Pfalz hat ein Gesetz für mehr Transparenz und Öffentlichkeitsbeteiligung im Bergbau in den Bundesrat eingebracht, das das Bundesberggesetz und die UVP-Verordnung Bergbau ändern soll. Bayern hat ein Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes eingebracht, um die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Außenbereich in Überschwemmungsgebieten einfacher zu ermöglichen.

Ein 90-seitiger Referentenentwurf zur Neufassung der UVP-Verwaltungsvorschrift wurde vorgelegt, weil die Fassung von 1995 heute kaum noch eine Hilfe bei der Anwendung des UVPG ist. Der Entwurf behandelt überwiegend die Grundsätze zu den Umweltprüfungen sowie das UVP-Screening, das UVP-Scoping, den UVP-Bericht, die zusammenfassende Darstellung, die Bewertung und die Berücksichtigung.

Außerdem hat der Bund einen Vollzugs-Leitfaden zu § 6 Windenergieflächenbedarfsgesetz vorgelegt.

1.2 Länderebene

Das Landesplanungsgesetz Baden-Württemberg wurde geändert, um die Planung von Gebieten für Windenergieanlagen sowie für Freiflächen-Photovoltaikanlagen zu beschleunigen. Neu beschlossen wurde das Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg, eine groß angelegte Novelle des Klimaschutzgesetzes des Landes. Es fügt als neuen Zweck die Anpassung an den Klimawandel hinzu und enthält unter anderem neue Regelungen zu jetzt auch sektorspezifischen Klimaschutzzielen. Das Klima-Maßnahmen-Register ersetzt die Integrierten Energie- und Klimaschutzkonzepte. Neu sind Regelungen zur Flächenverfügbarkeit für EE, zu Flächenbeitragswerten und zum Vorrang von EE-Belangen gegenüber anderen. Die Landesbauordnung, das Denkmalschutz-, das Wasser-, das Naturschutz-, das Wald-, das Landwirtschafts- und Landeskultur- sowie das Straßengesetz wurden geändert, um der Energieeinsparung und -effizienz, den EE sowie dem Netzausbau besondere Bedeutung zu verleihen und oft auch Vorrang in der Abwägung.

Die Bayerische Bauordnung wurde geändert, sodass die Mindestabstände von Windenergieanlagen zu Wohnbebauung nicht mehr in Windenergiegebieten nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz gelten. Das Bayerische Klimaschutzgesetz und erneut die Bauordnung wurden geändert, um die Minderungsziele an das Klimaschutzgesetz des Bundes anzupassen. Eine Photovoltaik-Pflicht auf Dächern gilt bei Landeseigentum und bei Nichtwohngebäuden, bei Wohngebäuden ab 2025. Mit der Novelle des Straßen- und Wegegesetzes lehnt Bayern sich stärker an das Bundesfernstraßengesetz an. Das Bayerische Denkmalschutzgesetz wurde geändert mit dem Ziel, die EE-Nutzung für den Bedarf im Denkmal zu ermöglichen und den Umgebungsschutz auf landschaftsprägende Denkmäler zu reduzieren.

Das Brandenburgische Denkmalschutzgesetz wurde mit sehr ähnlichen Zielen geändert. Brandenburg hat ein Flächenzielgesetz erlassen mit der Festlegung von Teilflächenzielen für die Windenergienutzung in jeder der fünf Regionen als Vorgaben für die Regionalplanung. Es gibt keinen Mindestabstand mehr von Windenergieanlagen in Windenergiegebieten zu Wohngebäuden. Die brandenburgische Bauordnung wurde geändert und dabei unter anderem Photovoltaik-Pflichten für bestimmte neue Gebäude eingeführt.

Das Bremische Waldgesetz wurde geändert und an das Naturschutzrecht angepasst. Bremen hat sein Klimaschutz- und Energiegesetz geändert und anspruchsvollere Klimaziele formuliert sowie das überragende öffentliche Interesse von EE-Anlagen festgelegt. Die Klimaanpassungsstrategie soll alle fünf Jahre fortgeschrieben werden; eine Klimaschutzstrategie ersetzt das bisherige Klimaschutzprogramm. Ein Solargesetz regelt unter anderem die Photovoltaik-Pflicht auf geeigneten Dächern.

Das hessische Klimagesetz zielt auf Schutz und auf Anpassung. Es bestimmt Klimaschutzziele, führt einen Maßnahmenplan (Klimaplan Hessen) und eine Strategie zur Minderung von Klimafolgen ohne Drittwirkung und somit ohne SUP ein, die beide alle fünf Jahre zu aktualisieren sind. Eingeführt wird ebenfalls die Pflicht der öffentlichen Hand, bei allen Planungen, Maßnahmen und Entscheidungen die Ziele zur Reduktion von Treibhausgasemissionen zu berücksichtigen. Das hessische Energiegesetz wurde geändert und an die Ziele des Klimagesetzes angepasst. Es konstituiert eine Photovoltaik-Pflicht bei Landes-Neubauten und Parkplätzen. Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnenden müssen kommunale Wärmepläne aufstellen. Hessen hat jetzt auch ein Gesetz über das Grüne Band. Das Hessische Naturschutzgesetz wurde neu gefasst und umbenannt. Im Land gibt es nun ein eigenständiges Landschaftsprogramm mit Sekundärintegration. Dieses muss eine Biotopverbundplanung enthalten. Die örtliche Landschaftsplanung ist weiterhin primärintegriert in die Bauleitplanung.

Niedersachsen hat eine Arbeitshilfe zur Ausweisung von Windenergiegebieten in den Regionalen Raumordnungsprogrammen veröffentlicht.

NRW hat sein Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs geändert und Ausnahmen vom 1000 m-Abstand von Windenergieanlagen in Windenergiegebieten zu Wohngebäuden sowie bei Repowering zugelassen.

Die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz wurde zwecks Klimaschutz geändert.

Das Schleswig-Holsteinische Klimaschutzgesetz wurde beschlossen; es legt insbesondere Klimaschutz- und -anpassungsziele fest und führt ein Klimaschutzkonzept auf Landesebene ein.

Das Thüringer Landesplanungsgesetz wurde zur Anpassung an das Raumordnungsgesetz des Bundes geändert.

1.3 EU-Ebene

Kurz vor Weihnachten 2022 hat der Rat der EU die Verordnung zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien (EU-Notfallverordnung) erlassen. Mit ihr soll der Ausbau der Nutzung von EE nochmals beschleunigt werden, um die Folgen des Kriegs Russlands gegen die Ukraine für die Energieversorgung abzufedern. Die Regelungen sollten ursprünglich nur 18 Monate in Kraft bleiben und sind für alle Genehmigungsverfahren in den Mitgliedstaaten maßgeblich. Vorschriften der UVP-, der FFH-, der Vogelschutz- und der Wasserrahmen-Richtlinie werden erheblich eingeschränkt. So kann ein Plan oder Projekt unter bestimmten Bedingungen auch trotz negativer Ergebnisse einer Natura2000-VP durchgeführt werden. Ebenso kann unter bestimmten Voraussetzungen von einer Reihe von Artenschutzvorschriften abgewichen werden. Außerdem darf sich der gute ökologische Zustand von Gewässern verschlechtern, wenn das bei anderen Schutzgütern ausgeglichen wird. Die Verordnung verlangt anzunehmen, „dass die Planung, der Bau und der Betrieb von Anlagen und Einrichtungen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie ihr Netzanschluss, das betreffende Netz selbst und die Speicheranlagen im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen.“ Damit wird eine Abwägungsdirektive festgelegt, die beim Artenschutz allerdings nur dann gilt, wenn geeignete Artenschutzmaßnahmen ergriffen werden. Darüber hinaus soll die Installation von Photovoltaik- und Energiespeicheranlagen höchstens drei Monate dauern, weswegen eine UVP oder Vorprüfung nicht erforderlich ist. Für Repowering-Projekte darf das Genehmigungsverfahren inklusive UVP höchstens sechs Monate dauern. Die Prüfungen dürfen nur die Auswirkungen der Änderung oder Erweiterung im Verhältnis zum ursprünglichen Projekt betrachten. Für weitere EE-Projekte dürfen die Mitgliedstaaten bestimmte Vorhaben unter bestimmten Voraussetzungen von der UVP-Pflicht und der zur Natura2000-VP ausnehmen, wenn die Anlage in einem Gebiet liegt, das nach einer SUP ausgewiesen wurde. Die zuständige Behörde muss geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen für den Artenschutz sicherstellen oder der Betreiber einen finanziellen Ausgleich für Artenschutzprogramme zahlen.

Die EU-Kommission hat Vorschläge für eine Netto-Null-Industrie-Verordnung sowie eine Verordnung über kritische Rohstoffe vorgelegt.

Die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) wurde verkündet. Sie statuiert erhebliche Einschränkungen des Anwendungsbereichs von UVP und Natura2000-VP, Vereinfachungen der verbleibenden Prüfungen, Vorrang von EE sowie Höchstdauer von Zulassungsverfahren. Für 2030 wird ein verbindliches Gesamtziel für den EE-Anteil am Bruttoendenergieverbrauch definiert, außerdem ein Richtwert für EE im Gebäudesektor. Die Mitgliedstaaten müssen bis zum 21.5.2025 das inländische Potenzial und verfügbare Flächen für das Errichten von EE-Anlagen sowie Netzen und Speichern ermitteln, bis zum 21.2.2026 Beschleunigungsgebiete für EE ausweisen, in denen die EE-Nutzung voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben wird. Sie müssen außerdem geeignete Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen festlegen, um die Vorgaben der FFH-, Vogelschutz- und Wasserrahmen-Richtlinie einzuhalten. Die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten unterliegt der SUP-Pflicht, ggf. auch der Pflicht zur Natura2000-VP. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten Pläne mit SUP für spezielle Infrastrukturgebiete für die Umsetzung von Netz- und Speicherprojekten ohne erhebliche erwartete Umweltauswirkungen festlegen. Erforderliche Netz- oder Speicherprojekte in Infrastrukturgebieten sind ohne UVP und Natura2000-VP nach einem Screening zuzulassen, ob bei der SUP nachteilige Umweltauswirkungen nicht vorhergesehen und ermittelt wurden. Wenn Umweltauswirkungen zu erwarten sind, gehen Minderungsmaßnahmen vor Ausgleichsmaßnahmen und diese vor Zahlungen in Artenschutzprogramme. Genehmigungsverfahren für EE-Anlagen in Beschleunigungsgebieten dürfen maximal zwölf (offshore 24) Monate dauern, bei Repowering sechs bzw. zwölf Monate. Eine UVP oder Natura2000-VP findet nur statt, wenn nach einem Screening eindeutige Beweise vorliegen, dass das Projekt wegen der ökologischen Empfindlichkeit des Gebiets höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen haben wird, die nicht durch die Maßnahmen gemindert werden können, die zum Beschleunigungsgebiet oder vom Vorhabenträger vorgesehen sind. Windenergie- und Photovoltaikanlagen können auch dann von Prüfungen ausgenommen werden, wenn Zielvorgaben nicht erreicht sind. Dann gehen auch hier Minderungsmaßnahmen vor Ausgleichsmaßnahmen und diese vor Ausgleichszahlungen. Genehmigungsverfahren für Projekte außerhalb der Beschleunigungsgebiete dürfen maximal zwei (offshore drei) Jahre dauern, für Repowering maximal zwölf Monate (offshore zwei Jahre), bei weniger als 15 % Kapazitätserweiterung drei Monate. Hier muss eine UVP mit integrierter Natura2000-VP stattfinden, wobei im Gegensatz zur sonstigen UVP die Behörden den Untersuchungsrahmen abschließend festlegen müssen. Das Screening bei Repowering ist auf zusätzliche Umweltauswirkungen beschränkt. Repowering von Photovoltaikanlagen ohne neuen Flächenbedarf bedarf weder eines Screenings noch einer UVP. Genehmigungsverfahren für Photovoltaikanlagen und Speicher am selben Standort dürfen nur drei Monate dauern, wobei die Photovoltaikanlage von der UVP ausgenommen wird. Bis zum Erreichen der Klimaneutralität ist bei EE-Anlagen, Netzanschluss, Netz und Speicher bei Abwägungen nach der FFH-, Vogelschutz- oder Wasserrahmen-Richtlinie vom überragenden öffentlichen Interesse auszugehen.

Die Kommission hat einen Vorschlag für eine Bodenüberwachungsrichtlinie mit Vorschriften zu Überwachung und Bewertung, nachhaltiger Bewirtschaftung und kontaminierten Standorten vorgelegt.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mehrere Urteile und Beschlüsse mit Relevanz für die Umweltprüfungen gefasst. Zur Frage, ob § 10 UVPG unionsrechtskonform sei, hat das Gericht beschlossen, dass die Verbindung der Einzelvorhaben (hier Geflügelställen) mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen als Voraussetzung für die Kumulation in Widerspruch zur UVP-Richtlinie steht.

Zu einem Städtebauprojekt (hier Hotel-, Konferenz- und Gewerbekomplex) im Weltkulturerbe urteilt das Gericht, dass die Schwellenwerte für die UVP-Pflicht in Österreich sich nicht im Rahmen der UVP-Richtlinie bewegen, weil nur Größe und nicht auch Standort des Projekts berücksichtigt würden. Dabei seien außerdem alle Kriterien des Anhangs III der Richtlinie zu berücksichtigen. Außerdem seien Teilgenehmigungen umfassender Städtebauprojekte vor der UVP bzw. Einzelfallprüfung verboten.

In einem Urteil zu einem großen Wohnungsbauprojekt in der Nähe eines Natura2000-Gebiets in Irland rügt das Gericht, dass die Behörde nicht hinreichend genau dargelegt habe, warum sie bei Genehmigung trotz gegenteiliger Stellungnahmen zu der Gewissheit gekommen sei, dass jeder vernünftige wissenschaftliche Zweifel an der Verträglichkeit ausgeschlossen ist. Dieses müsse sie auch beim Verzicht auf die Verträglichkeitsprüfung.

Weiterhin urteilt das Gericht, dass die Artenschutzprüfung in die UVP integriert werden kann, aber nicht muss.

Zur FFH-Richtlinie hat der EuGH gegen Deutschland geurteilt, dass für 88 von 4606 Gebieten von gemeinsamer Bedeutung die Ausweisung als Schutzgebiet und die Erhaltungsziele, für 737 die Erhaltungsmaßnahmen entsprechend messbarer Ziele fehlen. Daraus könne aber im Gegensatz zur Auffassung der Kommission nicht auf die generelle Praxis in Deutschland rückgeschlossen werden.

Die Vereinten Nationen haben ein Übereinkommen zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung der marinen Biodiversität jenseits der Grenzen nationaler Hoheitsgewalt beschlossen. Dessen Teil IV befasst sich mit UVP und SUP.

Die Abhandlungen der aktuellen Entwicklungen sind für die Nutzenden immer sehr hilfreich, um auf dem aktuellen Stand zu bleiben, insbesondere wenn dermaßen viele für die Umweltprüfungen relevante Änderungen geplant und beschlossen sowie Urteile gefällt werden wie zurzeit. Schwer verständlich ist jedoch, dass der Verlag jeweils empfiehlt, die Lieferung davor durch die aktuelle zu ersetzen, v. a. wenn nur zwei Monate zwischen Lieferungen liegen. Der Rezensent findet bisweilen in vier oder fünf Jahre zurückliegenden Lieferungen interessante Informationen, und empfiehlt daher und aus Ressourcenschutz-Gesichtspunkten, die Ordnungsnummern 0090 in einem ausgedienten Ordner noch einige Jahre aufzubewahren.

2. Kommentar zum UVPG

In der 1. Lieferung setzt Thomas Bunge seinen Kommentar zum UVPG mit § 9 über die UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben fort. Er erläutert kurz Entstehung und Bedeutung der Vorschrift sowie ihr (teils schwieriges) Verhältnis zum EU-Recht und geht dann die Regelung im Detail durch. Er arbeitet zwei Fallgruppen heraus: einerseits Änderungsvorhaben, für deren Ausgangsvorhaben eine UVP stattgefunden hat, und andererseits Änderungsvorhaben, für die das nicht zutrifft. Bei ersteren kommt es allein auf die Umweltauswirkungen der Änderung an, bei letzteren auf die Umweltauswirkungen des Ausgangsvorhabens einschließlich der geplanten Änderungen. Erfüllt die eine oder andere Gruppe den X-Wert der Anlage 1, besteht UVP-Pflicht, erfüllt sie den A-Wert, besteht Vorprüfungspflicht. Seit der UVPG-Änderung 2017 schließt die Änderung eines Vorhabens begrifflich dessen Erweiterung ein. Bunge setzt sich kritisch mit der Konformität von Spezialregelungen des UVP-Gesetzes sowie des Energie- oder Verkehrsinfrastrukturrechts auseinander, die Ausnahmen von § 9 für Änderungen bei bestimmten Vorhabentypen vorsehen.

Die 3. Lieferung enthält den Kommentar zu § 10 zur UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben. Dieser gliedert sich in Entstehung, Bedeutung und Grundzüge, Verhältnis zum EU-Recht sowie Erläuterungen im Detail. Das sogenannte Irland-Urteil des europäischen Gerichtshofs von 1999 hat zentrale Bedeutung für die Kumulation. Demnach kann die UVP-Pflicht sich auch aus dem Zusammenwirken mehrerer für sich nicht UVP-pflichtiger Projekte ergeben, deren Umweltauswirkungen erst gemeinsam als erheblich einzustufen sind. Deswegen müssen kumulative Wirkungen von Projekten im engen Zusammenhang bereits im Screening berücksichtigt werden. § 10 stellt dazu grundsätzliche Vorschriften bereit, während die §§ 11-13 spezielle Vorschriften für unterschiedliche Konstellationen der Kumulation beinhalten.

Die Definition von Kumulation in Abs. 4 bezeichnet Bunge als in mehrerer Hinsicht problematisch. Denn erstens findet sich die Gleichartigkeit der Projekte als Voraussetzung für Kumulation nicht im Irland-Urteil, zweitens darf die Kumulation bei technischen Anlagen nicht auf solche mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen beschränkt werden (s. das oben behandelte EuGH-Urteil), drittens darf die Kumulation nicht auf funktionell und wirtschaftlich aufeinander bezogene Projekte beschränkt sein, viertens sei der bei drei Projekttypen geforderte zeitliche Zusammenhang wahrscheinlich ebenso wenig wie fünftens das Ausklammern von Altvorhaben aus dem Screening unionsrechtskonform, denn es gehe hier nicht um Bestandsschutz der Altvorhaben, sondern Prüfpflicht der hinzutretenden Projekte. Für die Kumulation ist es gemäß UVPG (inzwischen) unerheblich, ob es um Projekte derselben oder unterschiedlicher Vorhabenträger geht. Dem EuGH gehe es v. a. um die Überschneidung der Einwirkungsbereiche der Projekte, also um die Kumulation auf Betroffenenseite und nicht um Voraussetzungen auf Verursacherseite.

Thomas Bunges Kommentierungen sind sowohl juristisch als auch umweltfachlich sehr fundiert; sie berücksichtigen immer die wichtigen Urteile. Da er alleine kommentiert, schafft er aber nur zwei bis drei Paragrafen des 2017 umfassend novellierten UVPG pro Jahr. Man kann für einige Regelungen notfalls seine Kommentierung der alten Fassung heranziehen, einige Paragrafen zur SUP sind dort aber auch unkommentiert geblieben. Und bei manchen der seit 2019 gelieferten Kommentierungen wären Aktualisierungen sinnvoll, was bei einer Loseblattsammlung ja einfacher ist als bei einem Buch. Von den weiteren Rechts- und Methodikbeiträgen in Band 1 und 2 sind einige aktualisierungsbedürftig. Da viele von deren Autorinnen und Autoren nicht mehr aktiv sind, könnten sich Mitglieder der UVP-Gesellschaft angesprochen fühlen, hier mit Aktualisierungen beizutragen.

3. Rechtsdokumentation

Neu geliefert wird mit der 1. Ergänzung das Windenergieflächenbedarfsgesetz, aktualisiert werden das UVP-Gesetz, das Planungssicherstellungsgesetz, das Baugesetzbuch, das Saarländische Umweltinformationsgesetz und das Saarländische Landesplanungsgesetz.

Mit der 2. Ergänzung werden das Windenergieflächenbedarfsgesetz, das Landesnaturschutzgesetz NRW und das Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein aktualisiert. Geliefert werden neue Titelblätter und Inhaltsverzeichnisse für alle fünf Bände sowie die EU-Notfallverordnung.

Mit der 3. Ergänzung werden das UVPG, das Bundesraumordnungsgesetz, die Raumordnungsverordnung und das Windenergie-auf-See-Gesetz aktualisiert und die neue Fassung des Schleswig-Holsteinischen Naturschutzgesetzes geliefert.

Mit der 4. Ergänzung werden das wieder das Windenergieflächenbedarfsgesetz, das Bundesbedarfsplangesetz, das Berliner Straßengesetz, das Niedersächsische Raumordnungsgesetz, das Sächsische Wassergesetz und das Thüringer Landesplanungsgesetz aktualisiert. Das Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz ist aus der Dokumentation zu entfernen.

Die Dokumentation des relevanten EU-, Bundes- und Länderrechts füllt drei von fünf Ordnern der Loseblattsammlung. Der Aufwand für das Einsortieren ist relativ hoch und kaum jemand wird die fünf Ordner auf Dienstreisen mitnehmen wollen, zumal man die meisten Dokumente dank des Umweltinformationsrechts online frei und meist etwas aktueller bekommt. Daher regt der Rezensent an, über eine Liste der relevanten Vorschriften mit aktuellen Links nachzudenken, die man auch z. B. nach Schutzgütern und/oder Plan- und Projekttypen sortieren könnte.

Interessenkonflikte

Der Autor erklärt, dass kein Interessenkonflikt besteht.

Rezensiertes Werk

Storm, P.C. & Bunge, T. (Hrsg.): HdUVP – Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung. Ergänzbare Sammlung der Rechtsgrundlagen, Prüfungsinhalte und -methoden mit Kommentar des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Erich-Schmidt-Verlag, Berlin, ISBN 978-3-503-02709-5.