Logo der UVP-Gesellschaft e.V. Logo von BerlinUP UVP-report. Umweltvorsorge – Umweltplanung – Umweltprüfung | UVP-report. Environmental Precaution, Planning and Assessment | 39 (2): | 2026

© 2026 UVP-Gesellschaft e.V. und Berlin Universities Publishing | ISSN 0933-0690 | DOI: 10.60636/uvp-report.30
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Stellungnahme | Position Statement

Gemeinsame Stellungnahme zum Referentenentwurf zu einem UVP-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 27.07.2026

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits­prüfung an unionsrechtliche Vorgaben und zur Reform der Umweltverträglichkeitsprü­fung bei dem Umwelt- und Klimaschutz dienenden Änderungsvorhaben

Joint Position Statement on the Draft Bill for an EIA Amendment Act Issued by the Federal Ministry for the Environment, Climate Action, Nature Conservation, and Nuclear Safety on July 27, 2026

Draft Bill to Adapt the Environmental Impact Assessment Act to EU Legal Requirements and to Reform the Environmental Impact Assessment for Modification Projects Serving Environmental and Climate Protection

UVP-Gesellschaft e.V.; Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND); Bundesverband Beruflicher Naturschutz e.V. (BBN); Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH); Green Legal Impact e.V. (GLI); Naturschutzbund Deutschland e.V. (NABU); Unabhängiges Institut für Umweltfragen e.V. (UfU); WWF Deutschland & Deutscher Naturschutzring e.V. (DNR)

UVP-Gesellschaft e.V. | Franz-Ludwig-Straße 9, D-97072 Würzburg | zentrum@uvp.de

Verbändelogos

Zusammenfassung

Unter Federführung der UVP-Gesellschaft wurde eine Gemeinsame Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit zu einem UVP-Anpassungsgesetz erarbeitet und am 27.08.2026 dem Ministerium übergeben. Der „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an unionsrechtliche Vorgaben und zur Reform der Umweltverträglichkeitsprüfung bei dem Umwelt- und Klimaschutz dienenden Änderungsvorhaben“ soll deregulierende und damit planungsbeschleunigende Wirkungen mit sich bringen. Dazu soll u. a. die erleichterte Zulassung von Änderungsvorhaben für dem Klimaschutz dienende Vorhaben beitragen, die nun in einer neuen Anlage 1a zum UVPG gelistet sind.

Abstract

Under the leadership of the EIA Association, a joint statement on the draft bill prepared by the Federal Ministry for the Environment, Climate Action, Nature Conservation, and Nuclear Safety regarding a law to amend the Environmental Impact Assessment Act was drafted and submitted to the ministry on August 27, 2026. The “Draft Bill to Adapt the Environmental Impact Assessment Act to EU Legal Requirements and to Reform the Environmental Impact Assessment for Modification Projects Serving Environmental and Climate Protection” is intended to have deregulatory effects and thereby accelerate the planning process. Among other things, this is to be facilitated by streamlining the approval process for modification projects that serve climate protection, which are now listed in a new Annex 1a to the Environmental Impact Assessment Act.

  1. Vorbemerkung

Der vorliegende Entwurf reiht sich ein in eine umfangreiche Liste von Beschleunigungsgesetzen, die entweder durch Maßgaben zur Anwendung relevanter Fachgesetze oder durch Änderung der Fachgesetze selbst dazu dienen sollen, Verfahren insgesamt zu beschleunigen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist mittlerweile fester Bestandteil entsprechender Beschleunigungsbemühungen.1

Dabei ist zunächst zu betonen, dass die UVP mit den bereits beschlossenen Änderungen erheblich abgeschwächt wird: sei es, weil es weitreichende Möglichkeiten gibt, bei bestimmten Projektgruppen gänzlich auf eine UVP im Wege einer Ausnahme im Einzelfall zu verzichten (insbesondere durch den neuen § 14e UVPG), oder aber weil Schwellenwerte angehoben und/oder Projektgruppen in Anlage 1 des UVPG umgestuft werden sollen (s. die Änderungen in Anlage 1 UVPG durch die im Bundestag beschlossene BImSchG-Novelle).

Es wird jedoch in den meisten Fällen nicht dargestellt, wie die Abschwächung der UVP im Endergebnis zur Beschleunigung beitragen könnte, geschweige denn ein Nachweis für eine signifikant beschleuni­gende Wirkung erbracht.2 Tatsächlich trägt die UVP vielmehr zu einer Verbesserung der Verfahren als zu ihrer Verlängerung bei, indem sie ein strukturiertes Verfahren für die sowieso erforderliche Prüfung der Umweltbelange zur Verfügung stellt und es der Behörde damit erleichtert, sachgemäße Zulassungsentscheidungen zu treffen. Qualifizierte Unterlagen für die UVP sorgen dafür, dass bei Projekten Fehl­entwicklungen vermieden werden und damit der Zeitaufwand in der Gesamtbilanz geringer ist als in Verfahren ohne UVP.

A7uch die Gerichte haben Sinnhaftigkeit und Wert des Instruments UVP zur Sicherung eines hohen Umweltschutzniveaus kontinuierlich bestätigt. Dazu trägt auch bei, dass sie der Öffentlichkeit eine Beteiligung und – falls erforderlich – einen Rechtsschutz in diesen Verfahren (anders als in Verfahren ohne UVP) teilweise erst ermöglicht, aber jedenfalls erleichtert, da mögliche Umweltauswirkungen mit dem UVP-Bericht klar und strukturiert bereitgestellt werden.

Die Folge des Wegfalls der UVP in Zulassungsverfahren bedeutet daher nicht deren Beschleunigung, sondern trotz aller gegenteiligen Mutmaßungen eine Absenkung des Umweltschutzniveaus, wenn Vorhaben nachteilige Umweltauswirkungen haben können. Eine weitere Folge sind Akzeptanzverluste in der Öffentlichkeit.

Wir halten es vor diesem Hintergrund für dringend erforderlich, weitere Änderungen des UVPG auf das unbedingt Erforderliche zu begrenzen. Hierzu zählen aus unserer Sicht insbesondere Anpassungen des geltenden Rechts an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) oder auch (möglichst minimalinvasive) Änderungen, die eindeutig und ausschließlich den Vollzug des geltenden Rechts erleichtern (dazu im Einzelnen in den nachfolgenden Gliederungspunkten).3 Dabei gilt es, die UVP stärker an der Vollzugspraxis auszurichten, um insbesondere den zuständigen Behörden, aber auch den Vorhabenträgern, Fachgutachtenden, Verbänden und der betroffenen Öffentlichkeit eine klare Orientierung und Rechtssicherheit zu geben. Explizit abzulehnen ist das im Anschreiben des BMUKN zur Eröffnung der Länder- und Verbändebeteiligung vom 27. Juli 2026 offenbarte Ansinnen der Bundesregierung, über die bereits vorgenommenen Änderungen der Anlage 1 des UVPG mit besagter BImSchG-Novelle hinaus „weitere Vereinfachungen der Anlage 1 UVPG” zu prüfen und ggf. vorzunehmen (s. S. 2 des Anschreibens). Wir erlauben uns an dieser Stelle, auf die Stellungnahme der DUH (2026: 8 ff.) zur Novellierung des BImSchG hinzuweisen, die das Risikopotenzial solcher Abschwächungen erläutert.

Stellungnahmen und Empfehlungen zum UVP-Recht sind für die mitzeichnenden Verbände immer wieder eine gute Gelegenheit, praktische und rechtliche Erwägungen zu benennen. Insbesondere die UVP-Gesellschaft bringt sich seit rund drei Jahrzehnten auf diese Weise ein. Die an der Vollzugspraxis orientierte inhaltlich-methodische Weiterentwicklung und die Etablierung einer guten fachlichen UVP-Praxis sind dabei zentrale Bestandteile ihrer Arbeit, die sich sowohl in zahlreichen Kongressen und Fachtagungen als auch in Form von Arbeitshilfen wie Leitfäden und Merkblättern widerspiegelt.

  1. Anpassungen der Begriffsbestimmungen hinsichtlich der Zulassungsentscheidungen (§ 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG)

    1. Geplante Änderungen

Der Entwurf zu § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG verändert die bisherige Definition einer Zulassungsentscheidung im Sinne des UVPG mit Blick auf Beschlüsse nach § 10 BauGB. Während aktuell noch alle Beschlüsse nach § 10 BauGB erfasst sind, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben nach Anlage 1 des UVPG begründet werden soll, reduziert die vorgeschlagene Norm diesen Kreis auf Beschlüsse, die die Zulässigkeit von Vorhaben nach Anlage 1 Nr. 18.1 bis 18.9. begründen sollen; für alle anderen vorhabenbezogenen Bebauungspläne (beispielsweise industrielle Anlagen betreffend) soll die Pflicht zur Durchführung einer UVP im Bebauungsplan-Verfahren künftig entfallen.

    1. Fachliche Stellungnahme

Begründet wird diese Änderung mit dem Argument, dass Doppelprüfungen – also eine Umweltprüfung auf Ebene des Planverfahrens und eine UVP auf Zulassungsebene – künftig entfallen sollen. Diese seien EU-rechtlich nicht gefordert. Inwiefern es tatsächlich zu derartigen Doppelprüfungen kommt, ist angesichts der unterschiedlichen Prüftiefe von Planungs- und Zulassungsebene und den bereits geltenden Normen zur Abschichtung von Prüfungen auf unterschiedlichen Ebenen (z. B. § 50 Abs. 3 UVPG, § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB) bereits fraglich. Hinzu kommt, dass die Novelle des BauGB (Deutscher Bundestag 2026b), die im Juni dieses Jahres nach erster Lesung im Bundestag in die Ausschüsse überwiesen wurde, umfangreiche Anpassungen der Umweltprüfung vorsieht. Diese Anpassungen sind zusammen mit dem hier vorgeschlagenen veränderten Zuschnitt der vom UVPG betroffenen Zulassungsentscheidungen im Bauplanungsrecht geeignet, neue Fragen aufzuwerfen und eingespielte Abläufe in den zuständigen Behörden und bei den Vorhabenträgern zu stören – diese sahen sich in den vergangenen Jahren ohnehin ständigen Rechtsänderungen ausgesetzt, die ein kontinuierliches Arbeiten erheblich erschweren und Unsicherheiten erzeugen. Dies widerspricht dem Ziel, Verfahren zu beschleunigen. Zu kritisieren ist die geplante Änderung auch vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung (vgl. EuGH 2004: Rn. 50-52). Der EuGH betont, dass in mehrstufigen Verfahren die UVP so früh wie möglich durchgeführt werden muss. Das wäre hier die Bebauungsplan-Ebene.

  1. Ausnahmen von der UVP-Pflicht durch Privilegierung für bestimmte Änderungs­vorhaben (§ 9 Abs. 3a, Anlage 1a UVPG)

    1. Geplante Änderungen

Der neue § 9 Abs. 3a UVPG sieht generelle Ausnahmen von der UVP-Pflicht für die folgenden zwei Vorhabengruppen vor, jeweils ausschließlich bezogen auf Änderungsvorhaben:

  1. Änderungen von Tierhaltungsanlagen der Nrn. 7.1 - 7.11 der Anlage 1 UVPG, unter der Voraussetzung, dass die Zahl der Tierplätze nicht erhöht wird,
    1. sofern sie der Verbesserung der Haltungsbedingungen hin zu mehr Tierwohl dienen oder
    2. es sich um Tierhaltungsanlagen handelt, die nach den Standards für Tierhaltung gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 sowie der dazu erlassenen delegierten und Durchführungs­rechtsakte arbeiten und die Änderungsmaßnahme nicht zur Aberkennung der Zertifizierung als kontrolliert ökologischer Betrieb führen würde oder sich im Prozess zur Umstellung im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2018/848 auf diese Standards befinden, wenn das Änderungsvorhaben der Erfüllung oder Erreichung dieser Standards dient;
  2. dem Klimaschutz dienende Änderungsvorhaben nach der neuen Anlage 1a UVPG.

Hier sind insgesamt sieben Vorhabentypen aufgelistet: Neben Windkraft- und Biogasanlagen betrifft dies Gasspeicher und PV-Anlagen auf Deponien. Weiterhin erfasst sind hiervon Minderungsmaßnahmen von Methangasemissionen aus Deponien und anderen Deponiegasen, ferner die Änderung von Freileitungsanlagen. Freileitungen, bei denen ein standortnaher Mastaustauch erfolgt, dürfen nicht mehr als 20 % erhöht und insgesamt dürfen nicht mehr als 20 % der Masten ausgetauscht werden. Zudem dürfen die Flächen des Mastaustausches nicht in Gebieten mit besonderem Schutzstatus (Qualitätskriterien im Sinne der Nr. 2.3 Anlage 3 UVPG) liegen. Als letzter Vorhabentyp werden Änderungen der Elektrifizierung einer Gasdruckregel- und Messanlage mit Vorwärmung bei einer Gasversorgungsleitung nach Anlage 1 Nr. 19.2 UVPG genannt.

Ergänzt wird die Privilegierung durch die Regelung atypischer Sonderfälle, für die eine standortbezogene Vorprüfung vorgesehen ist, und durch eine Spezialregelung bezogen auf Tierhaltungsanlagen.

    1. Fachliche Stellungnahme

      1. Systemänderung der Vorprüfung

Wir sehen die vorgeschlagenen Änderungen, mit denen eine Deregulierung und eine Verminderung der Anzahl von Vorprüfungen erreicht werden soll, in hohem Maße kritisch. Denn es ist fraglich, wie durch eine ausschließliche und pauschale Berücksichtigung von Vorhabenmerkmalen die auch europarechtlich entscheidende Frage geklärt werden soll, ob erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind oder nicht. Zudem ist bei den Änderungsvorhaben mit Klimaschutzpotenzial der Anlage 1a in einigen Fällen noch immer eine – wenn auch reduzierte – standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, da die Anlage 3 mit den Nrn. 2.3.1 bis 2.3.7 zu berücksichtigen ist. Dies gilt für die Nrn. 1.10 (Windkraftanlagen mit mehr als 5.000 m² zusätzlicher Flächeninanspruchnahme) sowie 2 (Biogasanlagen) und 3 (Gasspeicher). Bei Nr. 4 der Anlage 1a (PV-Anlagen auf Deponien) sind dagegen nur Gebiete der Nrn. 2.3.2 bis 2.3.6 der Anlage 3 zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Nr. 6 (Freileitungsanlagen) ist abweichend dagegen wieder die komplette Liste der Gebiete nach Nr. 2.3 Anlage 3 zu betrachten. Damit werden bei der ohnehin schon kompliziert geregelten Feststellung der UVP-Pflicht zusätzlich Ausnahmeregelungen etabliert, die eine konsistente Vorgehensweise nicht erkennen lassen. Warum sollen bei Gasspeichern nur die Gebiete der Nrn. 2.3.1 bis 2.3.7 berücksichtigt werden (und nicht alle Gebiete der Nr. 2.3 Anlage 3 wie bei den Freileitungsanlagen), bei PV-Anlagen auf in der Stilllegungs- oder Nachsorgephase befindlichen Deponieflächen die gesetzlich geschützten Biotope (Nr. 2.3.7 Anlage 3) jedoch nicht?

Eine grundsätzliche Vereinfachung scheint hierdurch jedenfalls nicht zu erfolgen. Vielmehr wird eine neue Prüfebene jenseits der im deutschen Recht bereits überkomplex geregelten Vorprüfung ( vgl. hierzu Balla et al. 2006) eingerichtet, die mit neuen zu konkretisierenden Begriffen wie atypischer Sonderfall, Verbesserung der Haltungsbedingungen zur Steigerung des Tierwohls, standortnaher Masttausch oder dem komplizierten Spezialfall von Tierhaltungsanlagen des § 9 Abs. 3a Nr. 1 Buchst. b versehen ist. Im Ergebnis dürften die vorgeschlagenen Änderungen deshalb zu erhöhter Rechtsunsicherheit beitragen.

      1. Abschaffung der allgemeinen Vorprüfung bei privilegierten Änderungsvorhaben

Auch bei Änderungsvorhaben ist sowohl aus fachlicher als auch aus unionsrechtlicher Sicht für die Entscheidung, ob eine UVP-Vorprüfung stattfinden soll, entscheidend, ob bei den Maßnahmen ohne eine Prüfung des Einzelfalls von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass sie nachteilige Umweltauswirkungen haben. Die UVP-RL sieht eine Privilegierung von Änderungsvorhaben auch dann nicht vor, wenn diese einen Beitrag zum Erreichen anderer Ziele wie dem Tierwohl oder dem Klimaschutz leisten.

Die privilegierten Änderungsvorhaben würden – wenn überhaupt – nur noch einer standortbezogenen Vorprüfung unterliegen, auch wenn sie mit den Größen- oder Leistungswerten der Anlage 1 die Voraus­setzungen für die allgemeine Vorprüfung erfüllen und ggf. nur äußerst knapp unter der Schwelle der obligatorischen UVP bleiben. Von zahlreichen Verfahren – insbesondere bei Tierhaltungsprojekten – ist bekannt, dass sowohl Schwellenwerte ausgeschöpft als auch sich wiederholende Erweiterungen/Änderungen von Vorhaben ausgenutzt werden, um die UVP-Pflicht zu umgehen. Das Risiko, dass hier aus Umweltsicht vermeintlich unbedenkliche Vorhaben trotz möglicher erheblicher Umweltauswirkungen zugelassen werden, dürfte sich deutlich erhöhen.

      1. Atypische Sonderfälle

Ein Absehen von der Privilegierung – gewissermaßen eine Ausnahme von der Ausnahme – stellen die atypischen Sonderfälle dar, die nun ggf. doch einer standortbezogenen Vorprüfung zu unterziehen sind. Hierbei handelt es sich um einen besonders problematischen neuen Begriff im UVP-Recht, der das Recht hier nur noch komplexer und vollzugsunfreundlicher macht. Die Frage, ob ein solcher Fall vorliegt, kann eigentlich nur mit einer Art Vorprüfung beantwortet werden. Diese Art der Vorprüfung, ob eine Vorprüfung erforderlich ist, weckt starke Bedenken, ob daraus tatsächlich eine Deregulierung mit Effizienzgewinn und Ressourceneinsparung resultieren könnte. In der Begründung zum Gesetz­ent­wurf (BMUKN 2026) heißt es erläuternd zu diesen Fällen, dass z. B. bei ganz besonderen Standortbedingungen, etwa bei besonders geringer Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen oder sehr geringer Belastbarkeit eben doch mit erheblichen Folgen gerechnet werden könnte. Eine weitere Konkretisierung fehlt im Referentenentwurf.

Wenn aber gar keine Vorprüfung im Sinne von § 7 Abs. 2 UVPG erfolgt, wer liefert dann die Informationen und Anhaltspunkte, ob ein atypischer Fall vorliegt? Der Vorhabenträger selbst steht nicht in der Pflicht, einer formellen Vorprüfung die Informationen nach Anlage 2 UVPG bereitzustellen. Das bedeutet eine Verschlechterung der Informationsgrundlage und Mehrarbeit für die Behörde. Sie muss nun zusehen, woher sie die erforderlichen Informationen und Anhaltspunkte bekommt. Dies hat weder beschleunigende Wirkung noch schafft es Rechtssicherheit. Daher wäre es aus unserer Sicht notwendig, den Begriff der atypischen Sonderfälle näher zu definieren.

      1. Privilegierte Änderungen bei Windkraftanlagen in Anlage 1a Nr. 1

Die Anlage 1a Nr. 1 enthält zehn Änderungstatbestände für Windenergieanlagen:

Insbesondere die Privilegierung der pauschalen Änderungen, also die letzten vier Punkte der Aufzählung (entsprechen den Nrn. 1.7 bis 1.10 der Anlage 1a), erscheinen willkürlich und diskussionswürdig. Standortverschiebung um weniger als 8 m, Vergrößerung der Gesamthöhe um weniger als 20 m, Verringerung des Rotordurchlaufs um weniger als 8 m sowie die Änderung der Zuwegung mit Flächenin­anspruchnahme von weniger als 5.000 m² (wenn Gebiete nach Nr. 2.3.1 bis 2.3.7 Anlage 3 UVPG nicht betroffen sind) scheinen willkürlich gesetzt. Sie wurden aus § 16b Abs. 7 BImSchG (Repow­ering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien) übernommen. Inwieweit sie hier problemlos zu übertragen sind, kann durchaus bezweifelt werden; fachlich abgeleitete Begründungen sind nicht bekannt. Horstbereiche, Flugrouten oder Nahrungshabitate von windkraftsensiblen Vogelarten oder von Fledermäusen könnten durch solche Änderungsvorhaben erstmals betroffen sein. Auch die Höhenlage des Rotors kann bei sensiblen Vogel- und den Fledermausarten von entscheidender Bedeutung sein. Hier sind es also vor allem die standortbezogenen Faktoren, die über eine Erheblichkeit möglicher Auswirkungen entscheiden, nicht die vorhabenbezogenen Merkmale. Standortbezogene Kriterien sind aber nur bei Nr. 1.10 (Änderung der Zuwegung bis 5.000 m²) heranzuziehen, wobei die Nrn. 2.3.7 - 2.3.11 aus nicht nachvollziehbaren Gründen unbeachtlich bleiben.

Fachlich plausibel und nachvollziehbar durchgeführt werden kann eine Prüfung, ob erhebliche Umweltauswirkungen durch ein (Änderungs-) Vorhaben zu erwarten sind, nur durch eine Betrachtung des gesamten Wirkungspfads „Vorhaben → Wirkfaktoren → Änderungen in Qualität/Quantität eines Schutzguts → Auswirkungen“ unter Beachtung der Vorbelastung, der Belastungsgrenzen/Empfindlichkeit der Schutzgüter und der kumulativen Auswirkungen anderer Vorhaben oder Tätigkeiten im selben Wirkraum. Die pauschale Annahme, dass Bagatellschwellen solche Auswirkungen vermeiden können, ist nicht haltbar. Auch die Rechtsprechung des EuGH (1999, 2013, 2023a) hebt immer wieder hervor, dass auch sehr kleine Vorhaben zu erheblichen Umweltauswirkungen führen können.

Zudem existiert keine Regelung, wiederholte Änderungen eines Vorhabens – etwa in festgelegten Zeiträumen – aufsummiert gemeinsam zu betrachten bzw. zu deckeln.4 Die auf den ersten Blick unwesentlich erscheinenden Änderungen können zudem bei Vorhaben, die „gerade so“ einer UVP-Pflicht oder einer artenschutzrechtlichen Betrachtung bzw. FFH-Verträglichkeitsprüfung (oder FFH-Vorprüfung) entgangen sind, den wesentlichen Unterschied ausmachen und in der Folge die Erheblichkeitsschwelle für die Auswirkungen des Änderungsvorhabens überschreiten.

Auch die Verlängerung/Entfristung des Anlagenbetriebs (Nr. 1.1 Anlage 1a) soll ohne Vorprüfung ermöglicht werden. Fristsetzungen – beispielsweise bei der Nutzung von Wasserkraftanlagen oder Kläranlagen immer wieder ein Thema – haben den Sinn, dass nach einer bestimmten Betriebsdauer die Umweltauswirkungen des Vorhabens neu bewertet werden und geprüft wird, ob Änderungen am Standort oder sonstige Merkmale vorliegen, die eine heutige Genehmigung als nicht oder nur unter geänderten Bedingungen möglich erscheinen lassen. Diese Prüfung völlig aufzugeben – die in unkritischen Fällen zudem grundsätzlich schnell geleistet werden kann – scheint nicht zielführend.

In der UVP-Praxis hat sich eine Vorgehensweise etabliert, die sich bereits vor der Umsetzung des UVP-Modernisierungsgesetzes 2017 und der neuen Anlage 2 (Angaben des Vorhabenträgers zur Vorberei­tung der Vorprüfung) als effizient und ressourcenschonend bewährt hat: Die Vorhabenträgerin beziehungsweise ihre Gutachtenden legen einen Vorschlag zur Einschätzung der Erheblichkeit der zu erwartenden Auswirkungen vor, in dem alle in der Anlage 3 genannten Kriterien abgearbeitet werden. Auf dieser Grundlage wird dann ein Vorschlag zur UVP-Pflicht abgeleitet. Die zuständige Behörde kann dann schnell prüfen, ob sie mit dieser Einschätzung übereinstimmt oder davon abweicht. Gegebenenfalls können ergänzende Informationen nachgefordert werden. Auf dieser Basis kann in aller Regel über die UVP-Pflicht schnell und hinreichend fundiert entschieden werden. Die im Referentenentwurf (BMUKN 2026) prognostizierte Vorprüfungsdauer durch die Behörde von 50 Stunden dürfte bei dieser Vorgehensweise deutlich unterschritten werden.

Die formelle Vorprüfung gemäß § 7 Abs. 1 und 2 UVPG soll zügig und überschlägig durchgeführt werden. Dies gilt auch bei der Feststellung der UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben nach § 9 UVPG. Umfangreiche Untersuchungen oder Fachgutachten sind bei der Vorprüfung in aller Regel nicht erforderlich, ihre Notwendigkeit gilt normalerweise als Indiz für eine UVP-Pflicht. Vorprüfungen stellen eine abschließende Entscheidung in Form einer Einschätzung der zuständigen Behörde dar. Diese kann vom Vorhabenträger entsprechend den Kriterien der Anlage 3 maßgeblich vorbereitet werden – so wie es in der Praxis bereits seit vielen Jahren üblich ist. Der komplette Verzicht auf eine Vorprüfung bei den privilegierten Änderungsvorhaben, die dann bei entsprechender Sachlage aber doch wieder im Ausnahmenfall durchzuführen ist, schafft weder eine Beschleunigung noch vereinfacht sie mit den unübersichtlichen, nicht näher konkretisierten Ausnahmeregelungen die Verfahrenspraxis. Besonders deutlich wird das bei den vorgeschlagenen Regelungen zu den Änderungen von Tierhaltungsanlagen. Die Prüfung, ob ein Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, erscheint doch wesentlich weniger aufwendig als die Prüfung der Voraussetzungen für einen Entfall der Vorprüfungspflicht inklusive Rück­ausnahme.

Wir lehnen daher den Regelungsvorschlag zur Freistellung der genannten Änderungstatbestände von der UVP-Vorprüfung in dieser Form ab.

  1. Anpassung der Kumulierungsregelungen (§ 10 Abs. 4 UVPG)

    1. Geplante Änderungen

§ 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG soll gestrichen werden. Die bisherige Anforderung, wonach technische oder sonstige Anlagen für die Kumulierung mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sein müssen, entfällt mit Hinweis auf die unionsrechtlichen Vorgaben. Bereits die UVPVwV vom April 2025 verweist auf EuGH (2023b) hin und führt aus, dass das UVPG in diesem Punkt nicht anzuwenden ist (vgl. UVP­VwV Nr. 10.4.4 Satz 2).

    1. Fachliche Stellungnahme

Diese Änderung ist selbstverständlich zu begrüßen, da die bisherige Regelung regelmäßig zur Versagung der Kumulierungsvoraussetzungen geführt haben dürfte. Inwieweit dies Vorhaben betrifft, die seit dem Juni 2017 hiervon widerrechtlich profitiert haben könnten, bleibt abzuwarten. Dagegen verwundert es allerdings stark, dass der Beschluss des EuGH (2023b) nicht vollständig in das nationale Recht umgesetzt wurde. Denn neben der Unrechtmäßigkeit gemeinsamer betrieblicher Anlagen als Kumulierungsvoraussetzung wird in dem Beschluss darauf verwiesen, dass mangels Präzisierung auch nicht gleichartige Projekte bezüglich ihrer gemeinsamen Auswirkungen zu prüfen sind und daher kumulieren können (vgl. EuGH 2023b: Rn. 31 mit Verweis auf EuGH 2015: Rn. 45). Auch aus Gründen der Rechtssicherheit ist es daher geboten, die die Kumulierung stark einschränkenden Voraussetzungen ausnahmslos zu streichen, um endlich eine unionsrechtlich kompatible Regelung zu schaffen. Dazu zählt selbstverständlich auch die Abschaffung der nicht präzisierten Kriterien der wirtschaftlich-funktionalen Beziehungen, die die Projekte aufweisen müs­sen, um überhaupt kumulieren zu können. Nur der gemeinsame Wirkraum von Vorhaben kann die Grundlage möglicher Kumulierungen sein, allen anderen Voraussetzungen des deutschen UVP-Rechts fehlt die gemeinschaftsrechtliche Grundlage. Eindeutig EU-rechtswidrig sind zudem die Regelungen in den §§ 10 Abs. 5 und 13 UVPG.

  1. UVP-Portale-Verordnung (§ 42a UVPG, UVPPortV)

    1. Geplante Änderungen

Mit dem neuen § 42a (zentrale Internetportale; Verordnungsermächtigung) wird auf die Veröffentlichungspflicht der Informationen im UVP-Portal im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung verwiesen. Dies betrifft sowohl UVP als auch Strategische Umweltprüfung (SUP). In diesem Zuge wird auch die UVP-Portale-Verordnung (UVPPortV) geändert. Es werden u. a. umfangreiche Anpassungen der Zugänglichkeit der Portale-Informationen vorgenommen.

    1. Fachliche Stellungnahme

      1. Einfacher Zugang (§ 3 Abs. 3 und § 5b UVPPortV)

Die UVPPortV regelt den Umgang mit und die Funktionen der öffentlichen Bekanntgabe von Informationen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung. Der bisherige Inhalt der UVP-Portale des Bundes und der Länder spiegelt nur den absoluten Mindestinhalt europäischer Vorgaben (UVP-RL) wider. Hier kann im Sinne der Beschleunigung und Verbesserung der Genehmigungs- und Zulassungsverfahren ein deutlich stärkerer Nutzen erzielt werden.

Grundsätzlich sind die bessere Zugänglichkeit und Benutzbarkeit der Portale sehr zu begrüßen. Auch dass die SUP nun mit einbezogen wird, ist positiv anzumerken. Die Vereinfachung des Zugangs einschließlich der einzurichtenden Such- und Filterfunktionen ist nun relativ klar und konkret gefasst. Eben­so positiv ist die Einrichtung einer offenen Programmierschnittstelle zu bewerten. Perspektivisch könnten damit Verbände die Verfahrensdaten automatisiert auswerten.

Der Verweis im neuen § 5b (Zugänglichkeit über eine Verknüpfung) könnte dagegen zu Problemen der Zugänglichkeit führen, wenn die entsprechenden zuständigen Behörden hier jeweils eigene Informationsstrukturen bereitstellen. Hier sind harmonisierende Mindestvorgaben für für die Struktur der Daten und die Download-Möglichkeiten vorzusehen.

      1. Archivfunktion

Bislang gibt es keine Archivfunktion in den UVP-Portalen. Diese sollte eingerichtet werden, denn es ist davon auszugehen, dass auch die Fachöffentlichkeit und die Wissenschaft ein hohes Interesse an der Zugänglichkeit der Portaldaten haben, das über die genannte Beendigung (etwaiger gerichtlicher) Verfahren und der Berichtspflichten i.S. § 73 UVPG hinausreicht.

Ein solches Archiv wäre umso wertvoller, je mehr Daten zukünftig auf den UVP-Portalen verfügbar wären. Wenn neben der öffentlichen Bekanntmachung auch die Unterlagen zu den Verfahren einsehbar wären, darüber hinaus ein interaktives Tool zu den eingegangenen Einwendungen (Modell wie bei Frag den Staat, wo auch bereits eingegangene Einwendungen durch Jedermann einsehbar sind) eingerichtet wäre, könnte auch das Archiv eine viel nützlichere vergleichende Funktion als bisher erfüllen, auch für Behörden.

      1. Zugänglichkeit und Speicherung der Daten (§ 5 Abs. 1 + 2 UVPPortV)

Unverständlich ist, dass bei der Zugänglichkeit der Daten zum Verfahren/Vorhaben unnötigerweise differenziert wird zwischen solchen, die nur im Rahmen der üblichen Auslegungsfristen gemäß VwVfG (ein Monat) zugänglich sind, und solchen, die bis zur Bestandskraft (Ablauf der Rechtsbehelfsfrist) zugänglich bleiben müssen. Im letzteren Fall sind weder der UVP-Bericht noch die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorgelegen haben, verfügbar. Alle Informationen sollten aber bis zur Bestandskraft über die Portale abrufbar bleiben. Sinnvoll wäre es zudem, den auszulegenden Unterlagen für die Öffentlichkeitsbeteiligung auch regelmäßig den Untersuchungsrahmen für den Umweltbericht gemäß § 15 UVPG beizufügen.

  1. Änderungen bei Bauleitplänen (§ 50 UVPG)

    1. Geplante Änderungen

Die Reihenfolge der Absätze 1 und 2 wird geändert. Absatz 3 wird neu gefasst. Für Bebauungspläne nach § 2 Abs. 6 Nr. 3b UVPG können die Länder bestimmen, dass für Vorhaben der Nrn. 18.1 bis 18.9 der Anlage 1 UVPG die UVP im landesrechtlichen Zulassungsverfahren durchgeführt wird.

    1. Fachliche Stellungnahme

      1. Grundsätzliche Anmerkungen

Die Abgrenzungsregelung des § 50 UVPG für das Verhältnis der UVP bzw. SUP einerseits und der Umweltprüfung andererseits ist erforderlich, weil beide Verfahren nicht vollständig kompatibel bzw. identisch sind und damit die Gefahr besteht, dass letztlich Doppelprüfungen erfolgen, die zeit- und kostenintensiv sind, ohne dass damit ein relevanter Gewinn für den Schutz von Umweltgütern erreicht würde.

Ursache für diese Problematik ist einerseits, dass die UVP-RL eine UVP-Pflicht für bestimmte Vorhaben (dort Anlage 1 Nr. 18.1 bis 18.9) vorsieht, die durch einen speziell darauf zugeschnittenen Bebauungsplan vorbereitet werden, und andererseits die SUP-RL Bauleitpläne (jedenfalls grundsätzlich) der SUP unterwirft. Da aber nach herrschender Meinung die UVP-Pflicht für die genannten Vorhaben bereits die vorbereitende Bauleitplanung erfasst (jedenfalls den entsprechenden Bebauungsplan), führt dies in den genannten Fallgruppen zu einer Doppelgeltung beider Richtlinien.

Der deutsche Gesetzgeber hat bisher diese Doppelgeltung dahingehend versucht aufzulösen, dass für die Bauleitplanung eine bauplanungsrechtliche Umweltprüfung anzuwenden ist. Der Ansatz ist jedoch problematisch, soweit für die genannten Vorhaben in der Projekt-UVP im jeweiligen individuellen Genehmigungsverfahren nicht vollständig identische Anforderungen an die Ermittlung und Bewertung von Umweltauswirkungen greifen.

Das Ziel der Rechtssicherheit bei gleichzeitiger sachgerechter und schlanker Anwendung einer Umweltprüfung für diese Konstellationen würde daher vor allem dadurch erreicht, dass UVP-RL und SUP-RL besser miteinander synchronisiert werden.

      1. Anmerkungen zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht grundsätzlich dem bisherigen Absatz 2. Die Umstellung der Reihenfolge ist zu begrüßen, weil sie den Grundsatz klarstellt, dass die Bauleitplanung die Anforderungen der SUP-RL durch die Umweltprüfung nach § 2 BauGB umsetzt.

      1. Anmerkungen zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht weitgehend dem bisherigen Absatz 1. Die Vorschrift wäre entbehrlich, wenn es gelänge, bereits auf Ebene der UVP-RL und SUP-RL eine eindeutige Abgrenzung des Anwen­dungs­bereichs klarzustellen. Der Hinweis, dass auch die Vorprüfung nach UVPG zugunsten der Umweltprüfung nach BauGB entfällt, ist zwar richtig, gibt aber letztlich nur Selbstverständliches wieder.

      1. Anmerkungen zu Absatz 3

Die Anwendungsfälle des bisherigen Absatzes 3 waren zahlenmäßig eher gering. Problematisch waren seltene Fälle, in denen eine Bauleitplanung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 BauGB einer Vorprüfung unterliegt. Soweit – durchaus problematisch – eine Vorprüfung die Prognose erheblicher Umweltauswirkungen verneinte, waren im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren allein die Regelungen des UVPG (einschließlich der Vorprüfung) anzuwenden. Bürokratisch unnötig aufwendig wurden die seltenen Fälle, in denen bereits die Vorprüfung nach BauGB zum Erfordernis der Umweltprüfung führte, weil das die nachfolgende UVP im Genehmigungsverfahren nicht entfallen ließ. Hier trat dann das weitere Phänomen auf, dass es nur wenige Planungsbüros gibt, die sowohl die Umweltprüfung nach BauGB als auch die UVP anbieten oder beherrschen. Es drohte dann auch noch die kostensteigernde Mehrfachbeauftragung von Planungsbüros, die sich untereinander wenig koordinierten.

Die nunmehr angestrebte Neuregelung versucht einerseits, die bisherige potenzielle Doppelprüfung auszuschließen. Das ist im Sinne der Rechtsklarheit und bürokratischen Vereinfachung zu begrüßen. Der dazu vorgeschlagene Weg erscheint aber nicht wirklich sachgerecht. Die Regelung stellt auf baugenehmigungspflichtige Vorhaben ab, denn nur für diese ist das Landesrecht zuständig. Genehmigungspflichten nach sonstigem Bundesrecht (BImSchG, WHG) unterliegen nicht oder nur sehr eingeschränkt der Landesgesetzgebungskompetenz. Die Baugenehmigungsbehörden sind aber regelmäßig für die Durchführung von UVP-Vorprüfungen oder der UVP nur bedingt kompetent, weil diese bei Baugenehmigungen selten vorkommen. Zudem bietet die frühzeitige Prüfung auf der Stufe der Planung die besseren Möglichkeiten zur Verminderung des Flächenverbrauchs und zur Umsetzung des Vorsorgeprinzips, da hier noch (Standort-) Alternativen geprüft werden können. Es wäre daher letztlich im Sinne der Rechtsklarheit und der Verhinderung zusätzlicher Bürokratie und auch im Sinne eines vorsorgenden Umwelt- und Naturschutzes vorzugswürdig, wenn die Landesgesetzgeber möglichst nicht von ihrem Recht Gebrauch machten, die UVP in die Baugenehmigung zu verlagern.

  1. Änderungen in der Anlage 1 des UVPG

    1. Geplante Änderungen

In Anlage 1 Nr. 18.5.2 UVPG soll der bisherige Schwellenwert für die allgemeine Vorprüfung beim Bau einer Industriezone für Industrieanlagen, für die im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird, von derzeit 20.000 m² auf 30.000 bzw. 50.000 m² angehoben werden. Dasselbe soll zukünftig gemäß Anlage 1 Nr. 18.7.2 UVPG auch für den Bau eines Städtebauprojekts für sonstige bauliche Anlagen gelten, für die im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird.

    1. Fachliche Stellungnahme

      1. „Maßvolle“ Anhebung von Schwellenwerten

In der Begründung des Referentenentwurfs (BMUKN 2026: 31) heißt es, der Schwellenwert werde “maßvoll” angehoben. Die Anhebung auf 5 Hektar würde bei einer Grundflächenzahl von 0,8 zu Bebauungsplänen von realistischerweise 6 – 8 ha Gesamtgröße führen. Damit wären große Bauprojekte ohne Umweltprüfung in einer Größenordnung möglich, bei denen regelmäßig mit signifikanten Umweltauswirkungen zu rechnen sein dürfte.

Des Weiteren wird ausgeführt: „Für die Planungen gelten aber ohnehin die Anforderungen der SUP-Richtlinie. Für Überplanungen im bisherigen Außenbereich ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stets eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen (BVerwG, Urt. v. 18.7.2023 – 4 CN 3/22 –, BVerwGE 179, 348-355, Rn. 14 f.). Daher wird bei diesen Vorhaben durch den unteren Schwellenwert keine Entscheidung getroffen, ob eine Umweltprüfung überhaupt durchzuführen ist oder nicht. Vielmehr wird damit nur entschieden, ob die Umweltprüfung als Strategische Umweltprüfung oder zusätzlich als Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Vor diesem Hintergrund sind infolge der maßvollen Erhöhung der Schwellenwerte keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten, weswegen die Erhöhung als sachgerecht anzusehen ist. Für Bebauungspläne der Innenentwicklung richtet sich die Entscheidung über die SUP-Pflicht des Plans gemäß § 50 Absatz 1 UVPG allein nach BauGB.“

Zunächst entbehrt die Begründung einer Erklärung darüber, wie bei einer derartigen Erhöhung noch von “maßvoll” gesprochen werden kann. Außerdem ist die Begründung nicht nachvollziehbar. Nach § 50 Absatz 1 UVPG wird die UVP in den dort genannten Fällen im Bebauungsplan-Verfahren immer als “Um­weltprüfung” nach dem BauGB durchgeführt. Deswegen muss nach unserem Verständnis nicht entschieden werden, „ob die Umweltprüfung als Strategische Umweltprüfung oder zusätzlich als Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist”. Es gibt vielmehr immer nur ein Einheitsverfahren, das sich nach § 2 Absatz 4 BauGB und den ergänzenden Vorschriften richtet. Anders mag dies nach den von der Bundesregierung geplanten Änderungen des BauGB sein, aber gerade dann wird die Unterscheidung zwischen SUP und UVP wichtig und es ist z. B. wegen des unterschiedlichen Detaillierungsgrads der Prüfungen eben nicht gleichgültig, welches Verfahren durchzuführen ist. Darüber hinaus haben die geschilderten Verfahrensregelungen, anders als in der Begründung geschlussfolgert, keine Auswirkungen auf die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens. Zudem treiben gerade Industrie- und Gewerbegebiete den Flächenverbrauch erheblich in die Höhe. Gerade wegen des zunehmenden Nutzungsdrucks auf Flächen ist eine Anhebung des Schwellenwerts deshalb abzulehnen.

      1. Definition „Städtebauprojekt“

Die neue, abschließende Definition des Städtebauprojekts entspricht, anders als in der Begründung angemerkt, nicht den Empfehlungen der EU-KOM, sondern ist enger als diese. Aus den Ausführungen der EU-KOM in dem in der Begründung zitierten Leitfaden lässt sich ein weites Verständnis entnehmen; so können danach alle Vorhaben, „die sich mit den Begriffen ‚städtisch‘ und ‚Infrastruktur‘ beschreiben lassen“ (EU-KOM 2024: 67), ein Städtebauprojekt darstellen. Exemplarisch sei hier auf die von der EU-KOM genannten Projekte zur Verwirklichung integrierter städtischer Verkehrskonzepte hingewiesen, bei denen es zumindest fraglich ist, ob diese, wenn sie nicht unmittelbar mit einem Bau der in der neuen Definition genannten Vorhaben verbunden sind, der Definition in UVPG n.F. unterfallen. Deshalb bleibt eine europarechtskonforme weitere Auslegung des Begriffs erforderlich, so dass die hier vorgeschlagene abschließende Definition nicht zur Rechtssicherheit und zu schnelleren Entscheidungen beitragen wird. Die aktuell im Referentenentwurf verwendete Definition erscheint uns nicht europarechtskonform.

Problematisch ist die Definition auch deshalb, weil unklar sein dürfte, inwieweit nun die bisher unter dieser Nummer behandelten PV-Freiflächenanlagen noch bauplanungsrechtlich zugelassen werden können.

Literatur

Balla, S., Hartlik, J. & Peters, H.-J. (2006): Kriterien, Grundsätze und Verfahren der Einzelfallprüfung bei der Umweltverträglichkeitsprüfung, Dessau (Umweltbundesamt (Hrsg): Texte, 23/06).

BauGB – Baugesetzbuch vom 03.11.2017. Bundesgesetzblatt 2017 I (72): 3634, zuletzt geän­dert am 23.06.2026. Bundesgesetzblatt 2026 I (226).

BImSchG – Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 15.03.1974. Bundesgesetzblatt 2013 I: 1274, zuletzt geändert am 18.06.2026. Bundesgesetzblatt 2026 I (183).

BMUKN – Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (Hrsg.) (2026): Referentenentwurf. Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an unionsrechtliche Vorgaben und zur Reform der Umweltverträglichkeitsprüfung bei dem Umwelt- und Klimaschutz dienenden Änderungsvorhaben (UVP-Anpassungsgesetz). https://www.bundesumweltministerium.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/21._LP/uvp-anpassungsg/Entwurf/uvp-anpassungsg_luv_aend_refe_bf.pdf [27.07.2026]

BVerwG – Bundesverwaltungsgericht (2023): Vereinbarkeit des § 13b BauGB mit Unionsrecht, Urteil vom 18.07.2023 – 4 CN 3/22 –. ECLI:DE:BVerwG:2023:180723U4CN3.22.0

Deutscher Bundestag (2026a): Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (16. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 21/4786 – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen, Berlin (Drucksache, 21/6988).

Deutscher Bundestag (2026b): Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts, Berlin (Drucksache, 21/6588).

Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste (2026): Zur Verfahrensbeschleunigung von Infrastrukturvorhaben durch Ausnahmen von der Umweltverträglichkeitsprüfung. Voraussetzungen und Grenzen des Art. 2 Abs. 4 der UVP-Richtlinie, Berlin (Sachstand, WD 8 - 3000 - 090/22; WD 7 - 3000 – 113/22).

DUH – Deutsche Umwelthilfe (2026): Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen. BT-Drucksache 21/4786. Anhörung im Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit am 15. April 2026, Berlin. https://www.bundestag.de/resource/blob/1165110/Stellungnahme-DUH.pdf

EuGH – Europäischer Gerichtshof (1999): Urteil C-392/96 vom 21.09.1999 (Irland). ECLI:EU:C:1999:431

EuGH – Europäischer Gerichtshof (2004): Urteil C-201/02 vom 07.01.2004 (Wells). ECLI:EU:C:2004:12

EuGH – Europäischer Gerichtshof (2013): Urteil C-244/12 vom 21.03.2013. ECLI:EU:C:2013:203

EuGH – Europäischer Gerichtshof (2015): Urteil C-513/13 vom 11.02.2015 (Marktgemeinde Straßwalchen u. a.). ECLI:EU:C:2015:79

EuGH – Europäischer Gerichtshof (2023a): Urteil C-575/21 vom 25.05.2023. ECLI:EU:C:2023:425

EuGH – Europäischer Gerichtshof (2023b): Beschluss C-596/22 vom 28.02.2023. ECLI:EU:C:2023:162

EU-KOM – Europäische Kommission, Generaldirektion Umwelt (2024): Die Auslegung der Definitionen der in den Anhängen I und II der UVP-Richtlinie aufgeführten Projektkategorien, Luxemburg. DOI: 10.2779/444161

InfZuG – Infrastruktur-Zukunftsgesetz vom 22.07.2026. Bundesgesetzblatt I 2026 (224).

SRU – Sachverständigenrat für Umweltfragen (2026): Sondergutachten Umweltrecht zwischen Anspruch und Realität. Implementation als Kernaufgabe von Umweltpolitik, Berlin. https://www.umweltrat.de/SharedDocs/Downloads/DE/02_Sondergutachten/2024_2028/2026_06_SG_Implementation.pdf

SUP-RL– Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme. Amtsblatt der EG L 2001 197: 30.

UVPG – Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 18.03.2021. Bundesgesetzblatt I: 540; zuletzt geändert am 22.07.2026 Bundesgesetzblatt 2026 I (224).

UVPPortV – UVP-Portale-Verordnung vom 11.11.2020. Bundesgesetzblatt I: 2428.

UVPVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 14.04.2025. Bundesanzeiger AT 2025 B8.

UVP-G 2000 – Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 vom 14.10.1992. Bundesgesetzblatt Republik Österreich 1993 (697): 5827, zuletzt geändert am 23.07.2025 (35).

UVP-Modernisierungsgesetz – Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.07.2017. Bundesgesetzblatt 2017 I: 2808, 2018 I: 472.

UVP-RL – Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten. Amtsblatt der EU L 2012 26: 1, geändert am 16.04.2014. Amtsblatt der EU L 2014 124: 1.

Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.05.2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates. Amtsblatt der EU L 2018 150: 1.

VwVfG – Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.d.F. vom 23.01.2003. Bundesgesetzblatt 2003 I: 102; zuletzt geändert am 22.07.2026. Bundesgesetzblatt 2026 I (224).

WHG – Wasserhaushaltsgesetz vom 31.07.2009. Bundesgesetzblatt 2009 I (51): 2585, zuletzt geändert am 22.07.2026. Bundesgesetzblatt 2026 I (224).

1 Zu nennen sind etwa aus jüngerer Zeit die Änderungen des UVPG mit dem gerade in Kraft getretenen InfZuG sowie die im Bundestag bereits in 2./3. Lesung verabschiedeten Änderungen der Anlage 1 des UVPG mit Artikel 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (Deutscher Bundestag 2026a: 112 ff.).

2 Vgl. hierzu Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste (2026: 16): „Allgemeingültige Aussagen zur Verfahrensdauer von Umweltverträglichkeitsprüfungen lassen sich gegenwärtig nicht treffen. Aktuelle und projektübergreifende Erhebungen liegen nach hiesiger Recherche nicht vor. Auch das Statistische Bundesamt führt hierzu keine Datensätze. Gleichwohl ist die Verfahrensdauer derartiger Prüfungsprozesse weiterhin viel diskutiert.“

3 Vgl. hierzu auch SRU (2026: 167): „Die UVP kann in ihrer Ausgestaltung als formaler Bestandteil des Verfahrens durch eine integrierte Betrachtung die Wechselwirkungen zwischen Umweltmedien hervorheben und umweltbezogenen Aspekten in der Entscheidung ein höheres Gewicht verleihen. Der Mehraufwand der Durchführung einer UVP – und damit ihre verzögernde Wirkung – lässt sich durch ihre Ausgestaltung auch innerhalb des bestehenden Rechtsrahmens reduzieren“ (Hervorhebungen nur hier).

4 Eine entsprechende Regelung existiert im österreichischen UVP-Recht (vgl. § 3a Abs. 5 UVP-G 2000).